Urteil des OLG Oldenburg vom 28.12.1995

OLG Oldenburg: handelsvertreter, abwerbung, beendigung, bach, arbeiter, baum, verein, bezirk, unternehmer, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 139/95
Datum:
28.12.1995
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Eine Klausel, die ein Vertragsversprechen für die Abwerbung von Mit- arbeitern des Unternehmers
auch nach Beendigung des Handelsvertreter- vertrages beinhaltet, verstößt gegen § 90 a Abs. 1 HGB.
Volltext:
Denn die Klausel Ziff. 7.6., die ein Vertragsstrafeversprechen für
die Abwerbung eines Mitarbeiters der Klägerin binnen zwei Jahren
nach Beendigung des Handelvertretervertrages beinhaltet, verstößt
gegen § 90 a Abs. 1 HGB und ist daher gemäß § 134 BGB nichtig.
Der zwischen den Parteien maßgebliche Handelsvertretervertrag
stammt von August 1992, so daß er der Neufassung des § 90 a HGB
unterfällt.
Nach der Vorschrift des § 90 a Abs. 1, Satz 2, 2. Halbs. HGB sind
Wettbewerbsabreden zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nur
mit einem bestimmten Inhalt zulässig. Sie dürfen sich nur auf den
dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk, Kundenkreis und auch nur
auf die Gegenstände erstrecken, auf die sich die Bemühenspflicht
des Handelsvertreters bezieht.
Nach der Legaldefinition des § 90 a Abs. 1 HGB ist eine Wettbe-
werbsabrede eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Been-
digung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit
beschränkt. Davon erfaßt wird jede den Handelsvertreter irgendwie
in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkende Regelung (Baum-
bach/Hopt HGB 29.·Aufl., § 90 a Rz. 12). Denn nach der Zielset-
zung des §·90 a HGB soll der Handelsvertreter von allen über den
Rahmen des § 90 a Abs. 1 Satz 2 HGB hinausgehenden Wettbewerbsbe-
schränkungen freibleiben (Baumbach/Hopt a.a.O. Rz. 17).
Durch die umstrittene Klausel wird der Beklagte zwar nicht in
seiner gewerblichen Tätigkeit als solcher unmittelbar einge-
schränkt. Jedoch gehört zu der gewerblichen Tätigkeit eines Han-
delsvertreters notwendigerweise auch die Rekrutierung seiner Mit-
arbeiter. Diese sind notwendiges Mittel zur Ausübung der gewerbli-
chen Tätigkeit des Handelsvertreters, mit der Folge, daß der Han-
delsvertreter in seiner Tätigkeit eingeschränkt wird, wenn er hin-
sichtlich der Rekrutierung seiner Mitarbeiter Beschränkungen un-
terworfen wird. Bei dem mit der umstrittenen Klausel 7.6. verein-
barten Abwerbungsverbot handelt es sich demnach um eine Wettbe-
werbsabrede im Sinne des § 90 a Abs. 1 Satz 1 HGB.
Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei dieser Klau-
sel nicht um eine wirtschaftlich unbedeutende Wettbewerbsbeschrän-
kung (vgl. Schlegelberger 5. Aufl. § 90 a Rz. 7). Daß eingearbei-
tete und qualifizierte Mitarbeiter für eine Handelsvertretung
wirtschaftlich von großer Bedeutung sind, liegt auf der Hand und
bedarf keiner weiteren Begründung.
Da das mit der Klausel 7.6. vereinbarte Abwerbungsverbot sich
nicht auf die in § 90 a Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. HGB aufgeführten -
und allein zulässigen - Beschränkungen bezieht, und gemäß § 90 a
Abs. 4 HGB abweichende Vereinbarungen zu Ungunsten des Handelsver-
treters nicht getroffen werden dürfen, verstößt die erwähnte Klau-
sel gegen § 90 a HGB und ist daher nichtig (§ 134 BGB).