Urteil des OLG Oldenburg vom 18.03.1997

OLG Oldenburg: reformatio in peius, pachtvertrag, reformation, betrug, hauptsache, rechtskraft, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 W 11/97
Datum:
18.03.1997
Sachgebiet:
Normen:
GKG § 25 ABS 2 S 2
Leitsatz:
Das Verbot der reformatio in peius gilt bei Streitwertbeschwerden nicht
Volltext:
Die Beschwerde ist nach § 9 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 2 GKG zulässig; sie ist innerhalb von sechs Monaten
nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache eingelegt worden. Sie war als im eigenen Namen der
Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingelegt anzusehen, da sie mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes
eingelegt worden ist.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Vielmehr war der Streitwert von 500,- DM auf 100,- DM herabzusetzen, §
16 Abs. 2 GKG. Denn der Jahrespachtzins des streitgegenständlichen Grundstücks betrug nach dem Pachtvertrag
vom 16. Juni 1994 lediglich 100,- DM.
Die Streitwertfestsetzung konnte nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG von Amts wegen geändert werden; das Verbot der
reformation in peius gilt insoweit nicht.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 25 Abs. 3 GKG entbehrlich.