Urteil des OLG Oldenburg vom 01.08.1995

OLG Oldenburg: geschäftsbücher, handelsvertreter, einsichtnahme, provision, ersatzvornahme, vollstreckung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 57/95
Datum:
01.08.1995
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 887
Leitsatz:
Bei Unvollständigkeit des erteilten Buchauszuges hat der Handelsver- treter nur das Recht auf
Einsicht in die Geschäftsbücher des Unter- nehmers.
Volltext:
Wie der Senat bereits im Beschluß vom 18. Dezember 1994 - 1 W 105/84 - entschieden hat, ist die Vollstreckung
eines Urteils auf Erteilung eines Buchauszuges im Wege der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) nur dann zulässig, wenn
kein Buchauszug erteilt wird. Dem eigenen Vorbringen des Gläubigers zufolge ist davon auszugehen, daß er
aufgrund der Angaben im Buchauszug der Schuldnerin vom 8. Februar 1995 die ihm zustehende Provision für die
dort aufgeführten Geschäfte ohne weiteres berechnen kann. Es geht deshalb im vorliegenden Verfahren nicht darum,
ob überhaupt ein Buchauszug erstellt worden ist, sondern nur um die Frage, ob der erteilte Buchauszug vollständig
ist.
Bei Unvollständigkeit des erteilten Buchauszuges hat der Handelsvertreter nur das Recht auf Einsicht in die
Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden des Unternehmers nach § 87 c Abs. 4 HGB (vgl. Baumbach-Duden-
Hopt, HGB, 29. Aufl., RN 20 zu § 87 c). Dieses Recht auf Einsichtnahme wird durch den vom Gläubiger bisher
erwirkten Titel nicht erfaßt.