Urteil des OLG Oldenburg vom 27.02.1990

OLG Oldenburg: anzahlung, rückwirkung, aufhebungsvertrag, zukunft, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 92/89
Datum:
27.02.1990
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Inhalt und Folgen einer Vertragsauflösung über Gülleaufbereitungs- anlagen
Volltext:
Die Parteien haben sich wirksam über die Aufhebung aller vertraglichen Beziehungen im Zusammenhang mit
Gülleaufbereitungsanlagen geeinigt. Der Kläger hat das entsprechende bindende Angebot der Beklagten im
Schreiben vom 12.04.1988 mit Schreiben vom 25.04.1988 angenommen. Das verpflichtete die Beklagte, die
empfangene Anzahlung gemäß § 346 BGB zurückzugewähren. Der Streit der Parteien über den Verlauf des Treffens
am 22.04.1988 ist insgesamt unerheblich. Den Beweisantritten brauchte der Senat nicht nachzugehen.
Mangels gesetzlicher Regelung bestimmt der erklärte Wille der Parteien Inhalt und Folge eines
Aufhebungsvertrages. Je nach den Umständen kann sich der Vertrag nur auf die Zukunft beziehen oder auch
Rückwirkung haben sollen. Auch über die Frage, wie mit den bereits erbrachten Leistungen zu verfahren ist,
entscheidet zunächst der Parteiwille. Fehlt eine Regelung, so ist bei Aufhebung mit Rückwirkung grundsätzlich von
einem Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff BGB auszugehen (vgl. BGH NJW 1973, 2198; BGB - RGRK -
Ballhaus, 12. Aufl., § 305 Rdnr. 4; Münch.Komm. - Söllner, BGB, 2. Aufl., § 305 Rdnr. 27 jeweils m. w. N.).
Die erforderliche vom Senat vorzunehmende Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, daß die Parteien sich
dahingehend geeinigt haben, so gestellt zu werden, als wäre das aufgehobene gesamte Verhältnis nicht geschlossen
worden, so daß sie das Geleistete so zurückzugewähren haben, als wenn ein vertraglich vorbehaltenes
Rücktrittsrecht ausgeübt worden wäre (vgl. RGLZ 1933, Spalte 1456 ff).
Daß die Rückgewähr der Anzahlung im Angebotsschreiben nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, gibt keinen Anlaß
zu einer anderen Beurteilung. Ein vernünftiger Grund, daß der Kläger seine Anzahlung im Falle der
Vertragsaufhebung nicht zurückzuerhalten hätte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wäre dies für von der Beklagten an den
Kläger bereits erbrachten Leistungen der Fall. Es bedarf daher keiner Erwähnung dieser Rückgewährungspflicht im
Aufhebungsvertrag, dessen Rechtsfolgen im Zweifel auch die Rückgewähr von bereits Geleistetem umfaßt (vgl.
RGLZ 1933, Spalte 1458). Umstände, die hier ausnahmsweise solche Zweifel nähren könnten, sind nicht
vorgetragen noch sonst ersichtlich.