Urteil des OLG Oldenburg vom 30.04.1991

OLG Oldenburg: vorsteuer, vermögensvorteil, mehrwert, mwst, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 13 W 33/91
Datum:
30.04.1991
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 91 ABS 1, ZPO § 91 ABS 2
Leitsatz:
Keine Erstattung der MWSt auf RA-Gebühren bei unzweifelhaft gegebener
Vorsteuerabzugsberechtigung der obsiegenden Partei
Volltext:
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß hat der
Rechtspfleger des Landgerichts die aufgrund des oben be-
zeichneten Urteils des Senats von den Klägern an den Beklag-
ten zu erstattenden Kosten auf 8.756,80 DM festgesetzt. Dar-
in enthalten sind 1.075,40 DM als 14 %ige Mehrwertsteuer auf
die Rechtsanwaltsgebühren des Beklagten.
Gegen die Festsetzung in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages
wenden sich die Kläger mit der Erinnerung. Unter Hinweis auf
eine neuere Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte ver-
treten sie die Auffassungng, der zum Abzug dieses Mehrwert-
steuerbetrages als Vorsteuer berechtigte Beklagte besitze
insoweit keinen Erstattungsanspruch.
Der Senat ist der Auffassung, daß jedenfalls dann die frag-
liche Mehrwertsteuer nicht gegen die unterlegene Partei
festzusetzen ist, wenn diese - wie vorliegend - von der ob-
siegende Partei unzweifelhaft als Vorsteuer geltend gemacht
werden kann, vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 7.1.1991 -
13 W 103/90); Beschl. d. Hanseat. OLG vom 12.10.1990, AnwBl.
1990, 630 sowie BFH BStBL 1990 II 584 (für die gleichgelagerte
Fragestellung zu § 139 FGO). Der 12. Senat des OLG Oldenburg
hat sich dieser Rechtsprechung mit Beschluß vom 13.3.1991
(12 Ws 2/91) angeschlossen.
Den hiergegen - auch von der vorlegenden Kammer des Land-
gerichts - erhobenen Bedenken vermag sich der Senat nicht
anzuschließen. Die Gegenansicht läuft letztlich darauf hin-
aus, aus verfahrenstechnischen Gründen einer Partei einen
ihr nicht gebührenden Vermögensvorteil zu gewähren. Mag dies
im Interesse eines reibungslosen Ablaufs des Kostenfestset-
zungsverfahrens bei einer unklaren Vorsteuerabzugsberechti-
gung hinzunehmen sein, so entbehrt diese Lösung einer Recht-
fertigung für Fälle wie den vorliegenden, bei dem die obsie-
genden Partei die ihr von ihrem Rechtsanwalt in Rechnung
gestellte Mehrwertsteuer unzweifelhaft im Wege des Vorsteu-
erabzugs wirtschaftlich neutralisieren kann.