Urteil des OLG Oldenburg vom 22.04.1991

OLG Oldenburg: strafvollstreckung, gerät, vorsorge, wahrscheinlichkeit, bevölkerung, erkenntnis, teilung, aussetzung, bewährung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 62/91
Datum:
22.04.1991
Sachgebiet:
Normen:
STGB § 56 ABS 1, STGB § 56 ABS 3, STPO § 267 ABS 3.
Leitsatz:
Zur Begründung der tatrichterlichen Entscheidung zu den Fragen der Ver- haltensprognose und der
Verteidigung der Rechtsordnung bei einer Straf- aussetzung zur Bewährung
Volltext:
... Die Entscheidung des Landgerichts, die Strafvollstreckung zur Be- währung auszusetzen, hat Bestand, weil die
Erwägungen, auf die sie
gestützt ist, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind.
Das Landgericht hat es als nicht wahrscheinlich bezeichnet, daß der
Angeklagte weitere Straftaten begehen wird; es hat ihm damit eine
günstige Verhaltensprognose gestellt. In diese tatrichterliche Beur- teilung kann das Revisionsgericht aus
Rechtsgründen nicht eingreifen, weil die zugrundeliegenden Erwägungen im Ergebnis keine Widersprüchlich- keiten,
Unklarheiten, Lücken oder rechtlichen Wertungsfehler aufweisen. Das Landgericht hat sich allerdings im
wesentlichen auf die Erörterung beschränkt, daß der Angeklagte sich über die möglichen Folgen einer er- neuten
Straffälligkeit und der damit verbundenen Strafverbüßung klar geworden ist; es hat sich jedenfalls nicht ausdrücklich
mit der in dem Senatsurteil vom 10. September 1990 (dort Seite 5/6) aufgeworfenen Frage befaßt, ob der -
zumindest bei seinen früheren Taten labil-unbekümmer-
te - Angeklagte auch in der Lage sein werde, der gewonnenen Erkenntnis entsprechend zu handeln und sich von
neuen Straftaten zurückzuhalten. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat aber der Angeklagte in einem sehr
weitgehenden Ausmaß Vorsorge dagegen getroffen, daß er in die Versuchung neuer einschlägiger Straftaten gerät.
Wenn auch von seinem voraussichtichen Verhalten in Situationen, in denen diese Vorkehrungen einmal versagen
könnten, nicht die Rede ist, so kann den Urteilsgründen doch mit hinreichender Deutlichkeiten entnommen werden,
daß das Land- gericht sich - gerade im Hinblick auf die Hinweise in dem Senatsurteil vom 10. September 1990 -
dessen bewußt gewesen und davon ausgegangen ist, daß die Wahrscheinlichkeit eines Versagens in einer solchen
Situa- tion gering sei und daß sie daher bei der Verhaltensprognose vernach- lässigt werden könne. Diese
Beurteilung der Wahrscheinlichkeitsfrage und ihre Bewertung im Rahmen der Gesamtprognose hat das
Revisionsgericht hinzunehmen.
Ebenso hält die Beurteilung der Frage, ob die Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sei (§
56 Abs. 3 StGB), der rechtlichen Nachprüfung stand. Ein Eingreifen in die Würdigung tatsäch- licher Fragen, auf die
sie gestützt ist (Auswirkung der Strafaussetzung auf das Rechtsbewußtsein der Bevölkerung und Verständnis für die
in diesem Einzelfall getroffene Entscheidung), ist dem Revisionsgericht verwehrt; ob das Landgericht bei der Frage
des Verständnisses der Be- völkerung dem Gesichtspunkt Bedeutung beimessen wollte (Seite 13 UA), daß im Fall
einer Strafverbüßung die Allgemeinheit die Unterhaltslasten für die Kinder des Angeklagten tragen müsse, und ob
dieser Gesichtspunkt in diesem Zusammenhang von Gewicht sein kann, kann dahinstehen, da die Entscheidung
ersichtlich hierauf nicht beruht.