Urteil des OLG Oldenburg vom 20.01.2003

OLG Oldenburg: anbieter, irreführung, unternehmer, kontaktaufnahme, markt, händler, erwerb, verfügung, gefahr, gebrauchtwagen

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 6/03
Datum:
20.01.2003
Sachgebiet:
Normen:
UWG 3
Leitsatz:
Bei Internetauktionen ist ein gewerblicher Anbieter in der Regel nicht verpflichtet, im Angebotstext auf
seine Händlereigenschaft hinzuweisen.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
1 W 6/03
12 O 2957/02 Landgericht Osnabrück
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
Schutzgemeinschaft der V.... e.V, vertreten durch den Vorstand J... S... , J... , ... A... ,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...,
gegen
H... A... R... GmbH vertreten durch die Geschäftsführerin H... M... , ... ,... M...,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die unterzeichnenden Richter
am 20. Januar 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
vom 6. Novem-ber 2002 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 15.000 €
Gründe:
Die nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine wettbe-werbsrelevante Irreführung der von dem Angebot der
Antragsgegnerin angesproche-nen Verbraucher verneint.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass die rechtlichen Bindungen, denen ein Un-ternehmen bei herkömmlicher
Tätigkeit unterliegt, auch für den elektronischen Ge-schäftsverkehr gelten. Dies trifft wohl auch auf die
wettbewerbsrechtliche Regel zu (BGH GRUR 1987, 748, 749 – Getarnte Werbung II; Baumbach/Hefermehl, Wettbe-
werbsrecht, 22. Aufl., § 3 Rn. 354), dass ein Unternehmer zur Vermeidung einer Ir-reführung des angesprochenen
Publikums den gewerblichen Charakter seines An-gebots in geeigneter Weise offenlegen muss, weil das Publikum
anderenfalls von einem günstigeren Privatangebot ausgeht. Dies soll seine maßgebliche Rechtferti-gung darin
finden, dass der gewerbliche Händler typischerweise seine Preise gewin-norientiert und unter Berücksichtigung der
für den Geschäftsvorgang anfallenden Umsatzsteuer kalkuliert und festsetzt, während die Preisvorstellungen der
Privatan-bieter eher an den Wunsch anknüpfen, für eine nicht mehr benötigte Sache noch et-was Geld
herauszuschlagen, deren Angebotspreise also regelmäßig günstiger sind.
Diese von der Rechtsprechung zunächst für den printmedialen Bereich entwickelte Regel läßt sich auch auf
Werbungen und Angebotsofferten in anderen Medien über-tragen. Voraussetzung für eine Anwendung ist allerdings,
dass ein vergleichbarer Schutzbedarf des Publikums besteht, der angesprochene Interessent also davor be-wahrt
werden muss, aufgrund eines neutral gehaltenen Angebots ungewollte ge-schäftliche Kontakte zu einem
Unternehmer aufzunehmen, was er gerade durch die Reaktion auf eine vermeintlich private Anzeige eigentlich
vermeiden wollte.
Nach Ansicht des Senats besteht ein Schutzbedarf im vorbeschriebenen Sinn in dem hier betroffenen Bereich der
Internetauktionen nicht.
Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass durch die Anonymisierung der Teilnehmer an einer Internetauktion der für
die Anzeigenwerbung übliche Zwischenschritt vor Abschluss des Vertrages, nämlich eine Kontaktaufnahme mit dem
Anbieter nicht ty-pisch ist. Zwar besteht – wie auch im Streitfall – für den Bietinteressenten die Mög-lichkeit einer
solchen vorherigen Kontaktaufnahme mit dem Anbieter und damit eine Gelegenheit zur Information über dessen
(geschäftliche) Verhältnisse. Es mag auch sein, dass ein Bietinteressent gerade beim Handel mit Gebrauchtwagen
davon häu-figer als bei anderen Angeboten Gebrauch machen wird, um sich einen persönlichen Eindruck von dem
Angebot zu verschaffen. Dies läßt sich im Rahmen eines einstwei-ligen Verfügungsverfahrens mit den zur Verfügung
stehenden prozessualen Mitteln jedoch nicht in einer für die Entscheidung tragfähigen Weise verifizieren. Der Senat
geht deshalb zugunsten des Antragstellers davon aus, dass die Gefahr eines uner-wünschten Vertragsschlusses mit
einem gewerblichen Händler und damit das durch eine mögliche Irreführung begründete Gefährdungspotenzial für
einen Bieter im Rahmen einer Internetauktion höher wäre als für einen Interessenten im Fall der In-seratenwerbung.
Für die Streitentscheidung kommt es auf die vorstehenden Überlegungen jedoch nicht erheblich an, weil es bereits
an einer Irreführung fehlt. Das folgt daraus, dass die entscheidungsrelevanten Umstände sich bei Internetauktionen
von der im her-kömmlichen Markt in einem für die Beurteilung des Streitfalls entscheidenden Punkt unterscheiden.
Die Preisbildung vollzieht sich bei Internetauktionen maßgeblich durch die Gebote der miteinander konkurrierenden
Bieter. Die zulässige Mindestge-botsangabe des Anbieters ist mit dem im Übrigen markttypischen Angebot nicht
ver-geleichbar. Die Vorgaben der Anbieter werden regelmäßig besonders günstig ge-staltet, um möglichst viele
Interessenten (in zulässiger Weise) anzulocken und diese zu wechselseitigen Überbietungen zu veranlassen.
Konsequenterweise gelten für Internetversteigerungen nicht die Regeln der PAngVO (dort § 9 Abs. 1 Nr. 5) und
unterlag diese Art des Warenverkehrs auch nicht den früheren Rabattgewährungs-beschränkungen nach dem
RabattG, weil es keine Allgemein- oder Normalpreise gibt (Huppertz MMR 2000, 65, 69; Heckmann NJW 2000, 1370,
1371). Eine Irreführung des Verbrauchers über herkömmliche Faktoren der Angebots-Preisbildung, die gera-de die
Aufklärungspflcht des gewerblichen Händlers auslösen soll, kann deshalb bei Internetauktionen nicht stattfinden. Die
Mindestangebotsvorgabe kann einem Ange-bot auf dem herkömmlichen Markt nicht gleichgestellt werden.
Sonstige Schutzbedarf auslösende Rechtsfolgen zieht der Erwerb durch einen Ver-tragsschluss mit einem
Unternehmer (anstatt mit einem privaten Anbieter) nicht nach sich. Im Gegenteil wird der Meistbietende durch die
beim Abschluss mit einem Un-ternehmer anzuwendenden gesetzlichen Regeln des Gebrauchsgüterkaufs effektiver
geschützt als bei einem Geschäft zwischen Privatpersonen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO; der festgesetzte
Wert von 15.000 € entspricht dem Regelstreitwert des Senats im einstweiligen wettbewerbsrechtlichen
Rechtsschutzverfahren mit Ver-bandsbeteiligung.
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