Urteil des OLG Oldenburg vom 14.10.1999

OLG Oldenburg: anus praeter, fristlose kündigung, umkehr der beweislast, stationäre behandlung, pflegeheim, innere medizin, widerklage, dokumentation, schmerzensgeld, anhörung

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 121/98
Datum:
14.10.1999
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823, BGB § 831, BGB § 847
Leitsatz:
Ein Dekubitus 4. Grades beim Bewohner eines Pflegeheims rechtfertigt ein Schmerzensgeld von
35.000,-- DM.
Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14.10.1999 - 1 U 121/98 -/ rechtskräftig.
Volltext:
Urteil
Im Namen des Volkes !
In dem Rechtsstreit
R... R..., Inhaber des Pflegeheimes R... H... am D..., ...,
Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., Oldenburg,
gegen
W... O..., Pflegeheim S..., ..., vertreten durch H... O..., ...,
Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., Oldenburg,
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 07. Oktober 1999 durch
die Richter ... und ... sowie die Richterin ...
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das am 30. Juni 1998
verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 11.749,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, die an Morbus Alzheimer erkrankt ist, nimmt den Beklagten wegen unzureichender Pflege in dessen
Pflegeheim in Anspruch.
Der Ehemann der Klägerin unterzeichnete aufgrund einer von der Klägerin für ihn erteilten Altersvorsorgevollmacht
für die Klägerin einen Pflegeheimvertrag mit dem Beklagten. In diesem wurde vereinbart, daß die Klägerin ab dem
24.10.1997 im Pflegeheim des Beklagten Unterkunft finden und dort versorgt werden sollte. Dabei wurde in § 4 des
Vertrages, der mit „Pflegerischer und medizinischer Versorgung“ überschrieben ist, zugesichert, das Heim gewähre
die pflegerische Versorgung durch erfahrene Pflegekräfte. Aufgrund der bei der Klägerin bestehenden senilen
Demenz mit einem depressiven Erscheinungsbild war und ist die Klägerin verbal wie auch schriftlich nicht zu
verständlichen Äußerungen in der Lage.
Nach einem Aufenthalt von 24 Tagen im Landeskrankenhaus W... kehrte die Klägerin am 19.11.1997 in das
Pflegeheim des Beklagten zurück.
Am 21.01.1998 überwies der die Klägerin behandelnde Facharzt für Innere Medizin Dr. S... die Klägerin zur
stationären Behandlung in das S...W...Hospital in W.... Auf dem Einweisungsschein notierte Dr. S... die Diagnose
„akute Bewußtseinstrübung Alzheimer, z. u. ablatio mammae, Dekubitus PEG (?)“. Bei der Aufnahme der Klägerin
im S...W...Hospital wurde am Steiß ein Dekubitus des 4. Grades mit Nekrosen zur Größe von 10 cm mal 5 cm
festgestellt. Nachdem die Klägerin zunächst auf der inneren Abteilung war, wurde sie zum 27.01.1998 zur Operation
des Dekubitus in die chirurgische Abteilung verlegt. Aus dem Operationsbericht vom 29.01.1998 ergibt sich, daß die
bei der Klägerin vorhandenen Nekrosen aus der Tiefe mit einem scharfen Löffel sowie einer Schere entfernt worden
sind, wobei sich ein Teil des Steißbeins, welches sich auch bereits in Destruktion befand, mit entfernt werden
mußte. Außerdem wurde bei der Klägerin ein Anus praeter angelegt, um zu verhindern, daß die Analausscheidungen
dieWunde des Dekubitus verschmutzten und sie sich entzündete. Die Klägerin blieb bis zum 06.03.1998 in
stationärer Behandlung im Krankenhaus. Die Wunde ist bis heute nicht endgültig verheilt. Im Steißbeinbereich der
Klägerin befindet sich seitdem eine deutliche Eindellung.
Der Ehemann der Klägerin kündigte am 30.01.1998 den Heimvertrag mit dem Beklagten unter Bezug auf den
Dekubitus und die nicht fachgerechte Pflege mündlich fristlos. Am 02.02.1998 wiederholte er diese fristlose
Kündigung schriftlich.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie
Rückzahlung von Leistungen, die aus Sozialhilfemitteln für sie an den Beklagten überwiesen wurden.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei im Pflegeheim des Beklagten nicht hinreichend betreut worden. Bei dem
erforderlichen Windelwechseln wäre es bei ordnungsgemäßer Betreuung zwingend gewesen, ihren entstehenden
Dekubitus zu erkennen und insoweit für ärztliche Hilfe zu sorgen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 35.000,00 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 10.03.1008 zu zahlen sowie weitere 1.749,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.1998.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt,
die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an ihn 6.648,72 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 01.04.1998 zu
zahlen.
Die Klägerin hat außerdem beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei in seinem Pflegeheim von 4 Vollzeitkräften und 3 Teilzeitkräften sowie
7 geringfügig Beschäftigten ordnungsgemäß gepflegt worden. Bis zu ihrer Einweisung ins Krankenhaus am
21.01.1998 sei bei ihr kein Dekubitus festgestellt worden. Die Einweisung sei auch nicht wegen eines Dekubitus
sondern weil die Klägerin nicht mehr habe essen und trinken können erfolgt, um eine Magensonde zur künstlichen
Ernährung der Klägerin zu legen. Für eine fristlose Kündigung des Heimvertrages habe kein Grund bestanden,
weshalb nur eine ordnungsgemäße Kündigung zu Ende März 1998 möglich gewesen sei. Er habe folglich Anspruch
auf Zahlung der Pflegekosten für März 1998 und Februar 1998 - abzüglich der Eigenersparnisse - von insgesamt
6.648,72 DM.
Das Landgericht hat durch sein wegen aller Einzelheiten in Bezug genommenes Urteil vom 30. Juni 1998 den
Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000,00 DM verurteilt und im übrigen Klage wie auch
Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe
Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil sie beim Beklagten nur unzureichend gepflegt worden sei.
Infolge dieser nicht sorgfältigen Pflege sei bei ihr ein Dekubitus 4. Grades aufgetreten. Unter Berücksichtigung der
noch bestehenden Folgeschäden erscheine ein Schmerzensgeld von 25.000,00 DM angemessen. Da die
Sozialmittel in Höhe von 1.749,58 DM vom Sozialamt direkt an den Beklagten geleitet worden seien, sei ein
Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht ersichtlich. Die Widerklage sei unbegründet, weil der Klägerin wegen des
groben Verschuldens der Pflegekräfte ein Grund zur fristlosen Kündigung des Pflegevertrages zur Seite gestanden
habe.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte form und fristgerecht Berufung eingelegt.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin zum einen gegen das nach ihrer Ansicht zu niedrige Schmerzensgeld.
Infolge des Dekubitus sei eine Rückverlegung des Anus praeter auf Dauer augeschlossen; im Pflegeheim S...
müßten jetzt ihre Hände fixiert werden, um sie daran zu hindern, den Kunststoffbeutel am künstlichen Darmausgang
abzureißen. Zum anderen führt die Klägerin aus, die zur Rückzahlung begehrten Beträge seien zu ihrer Entlastung
vom Sozialamt der Stadt W... unmittelbar an den Beklagten ausgezahlt worden. Da aber in dem an den Beklagten
gerichteten Bewilligungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß er die Beträge von den ihr, der
Klägerin, zu berechnenden Pflegeentgelten abzusetzen habe, habe er die Gelder auch an die Leistungsempfängerin
des Pflegegeldes, nämlich an sie, zurückzuzahlen. Zu den bereits erstinstanzlich geltend gemachten Beträgen
kämen weitere 207,00 DM hinzu. Denn sie habe sich, was unstreitig ist, vom 26.10.1997 bis zum 19.11.1997 in
stationärerBehandlung im Landeskrankenhaus befunden. Wegen dieser 23 Abwesenheitstage stünde ihr nach dem
Vertrag mit dem Beklagten noch eine Rückvergütung von 9 DM je Tag zu.
Nachdem der Beklagte an die Klägerin 207 DM gezahlt hat und die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in
Höhe dieses Betrages für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin,
unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts zu ändern und den Beklagten zu
verurteilen, an sie weitere 11.749,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen
sowie die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an ihn 6.648,72 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 01.04.1998
zu zahlen.
Im Berufungsverfahren macht der Beklagte nicht mehr geltend, bei der Klägerin sei während ihrer Anwesenheit in
seinem Heim kein Dekubitus festgestellt worden. Er behauptet jetzt, es habe sich um einen unter der Haut liegenden
Dekubitus gehandelt, der sich erst im letzten Stadium und dann innerhalb von wenigen Tagen derart entwickle, daß
er sichtbar werde. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Möglichkeit eines solchen, sogenannten verdeckten
Dekubitus nicht in Erwägung gezogen. Im übrigen trägt er erstmals vor, bei der Klägerin hätten seine Pflegekräfte im
Zeitpunkt ihrer Rückkehr aus dem Landeskrankenhaus W.... am 19.11.1997 einen 3 bis 4 cm langen, oberflächlichen
Hautriß zwischen den Gesäßbacken festgestellt. Dieser Riß sei etwa ein Millimeter tief gewesen, das Umfeld nicht
gerötet. In der Folgezeit sei die Wunde mit PanthenolSalbenLäppchen von den Pflegekräften behandelt worden.
Anfang Dezember 1997 habe man die Klägerin wegen dieses nicht abheilenden Risses dem Arzt Dr. S... vorgestellt.
Dr. S... habe in Bezug auf den Riß die Behandlung mit MirfulanSalbenLäppchen empfohlen. Diese Medikamentation
sei in der Folgezeit durchgeführt worden. Etwa ab dem 10.01.1998 habe sich die Haut um den Riß herum in eine
Größe eines FünfMarkStückes leicht gerötet und der Riß zu einer Breite von knapp 2 Millimetern gespreizt. Sie
hätten die Behandlung des Risses fortgesetzt und eine erforderliche DekubitusProphylaxe betrieben. Insoweit
verweise er auf die vorgelegten Pflegeblätter. Am 14.01.1998 habe Dr. S... bei der Klägerin im Rahmen einer
Blutsenkung einen Entzündungsherd festgestellt. Bis etwa Mitte Januar 1998 habe ein ernstzunehmender Befund
eines Dekubitus nicht vorgelegen. Am 17.01.1998 habe der Riß begonnen sich zu vertiefen und zu verspreizen. Ab
dem 20.01.1998 sei zudem eine Blaufärbung der ursprünglich rötlich gefärbten Umgebung des Risses
hinzugekommen. Da die Klägerin ab dem 21.01.1998 eine erhöhte Temperatur gehabt habe, habe Dr. S... angeordnet
„Infusion, Katheter, Intensive Dekubitusbehandlung, eventuell Nekrosenabtragung durch Dr. Richter“. Weil das
Anlegen des Katheters mißlungen sei, habe sich Dr. S... dann für die Einweisung der Klägerin in die stationäre
Behandlung entschieden, wobei vorgesehen worden sei, den Dekubitus zugleich mitzubehandeln. Der Beklagte
behauptet, seine Pflegekräfte hätten alle erforderlichen pflegerischen Maßnahmen durchgeführt, insbesondere die in
den Blattberichten niedergelegten. Ein Dokumentationsmangel bestehe nicht. Die Eintragungen in den
Überwachungs, Hygiene, ärztlichen Verurdnungs und Pflegeblättern seien jeweils zeitnah von den verschiedenen
Pflegerinnen ausgefüllt worden; allein Eintragungen in das Berichteblatt seien ausschließlich von seiner Ehefrau A...
R... vorgenommen worden. Insbesondere habe seine Ehefrau die Blätter nicht neu erstellt weil sich der Inhalt einer
Tasse Kaffee über die Blätter ergossen hätte. Im Januar 1998 habe allein seine Ehefrau die Nachtwache gehalten;
dann sei die Klägerin um 24 Uhr das letzte Mal umgebettet und um 6.30 Uhr geweckt worden. Die Dokumentation
über die bei der Klägerin durchgeführten Pflege, die er vorgelegt habe, sei vollständig und richtig.
Schließlich erklärt der Beklagte gegenüber dem von der Klägerin weiter verfolgten Anspruch auf Erstattung des
Pflegegeldes von 1.749,58 DM die Aufrechnung mit seiner in der Widerklage insoweit geltend gemachten
Gegenforderung.
Die Klägerin erwidert auf den neuen Vortrag des Beklagten wie folgt:
Sie bestreitet die Richtigkeit der vorgelegten Pflegeunterlagen und behauptet dazu, sämtliche Eintragungen
stammten von der Ehefrau des Beklagten und seien nachträglich gefertigt worden. Soweit die Ehefrau dazu im
Ermittlungsverfahren erklärt habe, vor Weihnachten sei eine Kaffeetasse über die Dokumentationsmappe gelaufen,
was eine Neuerstellung habe erforderlich gemacht, sei dies unglaubhaft. Die Unrichtigkeit der vom Beklagten
vorgetragenen pflegerischen Maßnahmen ergebe sich aus den im Rahmen des Ermittlungsverfahren gegen den
Beklagten vorgenommenen Zeugenaussagen. In diesen Zeugenaussagen hätten die Angestellten des Beklagten
sämtlich erklärt, von einem Dekubitus sei nicht die Rede gewesen. Überdies vertritt sie die Ansicht, aus § 15 des
Rahmenvertrages zwischen dem Verband der AngestelltenKrankenkasse e.V. , ihrer Krankenversicherung, und dem
Bundesverband Privater Alten und Pflegeheime und Ambulante Dienste e.V., bei dem der Beklagte Mitglied sei, und
die darin festgelegten Verpflichtung zurDokumentation der vorgenommenen Pflegetätigkeit, ergebe sich eine Umkehr
der Beweislast zum Nachteil des Beklagten wie sie zum Arzthaftungsrecht entwickelt worden sei. Dementsprechend
habe der Beklagte darzulegen und zu beweisen, daß der Dekubitus ohnehin eingetreten wäre, bzw. von seinem
Pflegepersonal nicht zu vertreten sei. Hinzukomme, daß sich bereits aus dem Vortrag des Beklagten ergebe, daß
sie nicht sachgerecht gepflegt worden sei. Denn ein Dekubitus liege bereits bei einer Rötung an einer Dekubitus
gefährdeten Stelle vor. Dementsprechend hätte der Beklagte Veranlassung gehabt, bereits am 10.01.1998 den
Dekubitus ärztlich untersuchen zu lassen. Es sei jedenfalls falsch gewesen, insoweit keinen Arzt zu konsultieren
und weiterhin mit Salbe etc. zu behandeln. Am Schrank in ihrem Zimmer sei die Pflegeanweisung schriftlich
angebracht gewesen. Dort sei nie von einer DekubitusProphylaxe und Behandlung die Rede gewesen sondern es
habe nur geheißen: „Linker Unterschenkel Innenseite bitte täglich morgens frisch verbinden mit TravocortCreme und
sterilem PflasterRücken: Die Zostastellen mit HerpetoCreme versorgen“. Schließlich sei der aufgetretene Dekubitus
nicht nur Folge der falschen Pflege sondern auch ursächlich für ihren gesamten Schaden, die Erforderlichkeit der
durchgeführten Operationen, die Krankenhausaufenthalte und das dauerhafte Verlegen eines künstlichen
Darmausgangs.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und eine mündliche
Anhörung des Sachverständigen G... M... M... zu seinem Gutachten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist begründet; die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 35.000 DM gemäß §§
823 Abs. 1, 847 BGB i.V.m. 831 BGB.
Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme bestand bei der Klägerin zumindest seit
dem Zeitpunkt ihrer Rückverlegung vom Landeskrankenhaus W.... in das Pflegeheim des Beklagten am 19.11.1997
ein Dekubitus 2. Grades. Dieser Dekubitus hat sich auf Grund grober Pflegefehler im Heim des Beklagten zu einem
Dekubitalgeschwür 4. Grades mit Nekrosen zur Größe von 10 mal 5 cm entwickelt, weshalb die operative Entfernung
der Nekrosen sowie die Anlegung eines Anus Praeter am 29.1.1998 erforderlich geworden ist. Dies ergibt sich aus
dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Facharztes für Allgemeinmedizin G... M... M.... in Verbindung
mit dessen mündlicher Anhörung vor dem Senat.
Der Sachverständige, der seit 22 Jahren durchschnittlich 60 bis 80 Alten und Pflegeheimpatienten betreut, hat
erklärt, es habe bei der Klägerin bereits am 19.11.1997 ein Dekubitus 2. Grades bestanden, da dieser in der
Gesäßfalte gelegen habe, was eine typische Stelle für ein Dekubitalgeschwür sei und keine Anzeichen für eine
Verletzung aufgezeigt worden seien. Bei der Rückverlegung ins Heim des Beklagten hätte die Klägerin bei
fachgerechter Pflege, da sie inkontinent gewesen sei, sofort von Kopf bis Fuß betrachtet werden müssen, was hier
nicht dokumentiert worden sei. Es sei für diesen Tag den 19.11.1997 lediglich im Berichteblatt vermerkt „Riß
zwischen den Gesäßbacken“. Wegen dieses Risses hätte die Klägerin aber unverzüglich, spätestens am nächsten
Tag, einem Arzt Allgemeinmediziner oder Internisten vorgestellt werden müssen. Selbst wenn man dann die
Behauptung des Beklagten, die Klägerin sei wegen dieses Risses am 21.11.1997 dem Urologen Dr. S.... vorgestellt
worden, als richtig unterstelle, wobei die Dokumentation des Heimes dies nicht bestätige, sondern vielmehr nur einen
Hausbesuch dieses Arztes, der im übrigen als Urologe bei einem Dekubitus nicht heranzuziehen sei, hätte im
weiteren Verlauf die Entwicklung des Dekubitus dokumentiert und eine entsprechende Dekubitusprophylaxe
vorgenommen wie auch dokumentiert werden müssen, was hier ebenfalls nicht geschehen sei. Denn eine
Dekubitusprophylaxe sei Standard und erfordere etwa eine 2 zumindest aber 3stündliche Umlagerung, während die
Klägerin hier nachts 6,5 Stunden „schlafen gelassen“ worden sei. Dabei müsse allerdings angemerkt werden, daß
eine derartige Umlagerung bei unruhigen AlzheimerPatienten wie der Klägerin besonders schwierig sei. Soweit das
Heim die Klägerin dann mit Betaisadonna behandelt habe, sei dies zwar grundsätzlich als jodhaltige Salbe wegen
ihrer antibakteriellen Wirkung bei einem Dekubitus geignet, aber dieses Medikament sei verschreibungspflichtig.
Eine derartige Medikamentation sei für die Klägerin jedoch von keinem Arzt verordnet worden. Im übrigen fehle es
auch für die dokumentierte Behandlung des Risses mit Panthenol an einer entsprechenden Diagnose und
Verordnung eines Arztes, wie sich aus dem ärztlichen Verordnungsblatt ergebe. Weiter sei es grob fehlerhaft, daß
die Pflegekräfte des Heimes, als keine Besserung eingetreten sei, nicht in zeitlicher Nähe eine erneute Vorstellung
der Klägerin beim Arzt veranlaßt hätten. Soweit die von Dr. S... am 13./14.1.1998 durchgeführte Blutsenkung
unauffällig gewesen sei, sei dies kein Anhaltspunkt dafür, daß zu dieser Zeit kein Dekubitus vorhanden gewesen sei.
Denn eine Blutsenkung allein sei nicht aussagekräftig, da es sich um eine ungenaue Untersuchung handle und sich
etwa bei einem insgesamt geschwächtem Organismus nicht unbedingt eine Reaktion des Körpers zeige sowie das
Blut durch Flüssigkeitsverlust etwa infolge von Fieber eingedickt gewesen sein könnte. Im übrigen ergebe sich
weder aus dem Berichteblatt noch aus der Dokumentation desArztes, daß die Klägerin Dr. S... am 13.01.1998
wegen des Dekubitus vorgestellt worden sei.
Der Sachverständige hat außerdem in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat ausgeführt, eine fachgerechte
Behandlung hätte hier den schweren Verlauf vermeiden können. Er habe in den mehr als 20 Jahren seiner Tätigkeit
mit derartigen Altenheimpatienten nicht erlebt, daß das Anlegen eines künstlichen Darmausgangs wegen eines
Dekubitus erforderlich geworden wäre. Bei der Klägerin hingegen sei die Anlage des Anus Praeter wegen der
faustgroßen Wundhöhle sowie der bei ihr bestehenden Inkontinenz medizinisch indiziert gewesen, um die Wundhöhle
frei von Stuhl zu halten. Auch sei nach abgeschlossener Wundheilung bei der Klägerin eine Rückverlegung des Anus
Praeter aus medizinischer Sicht nicht angezeigt. Denn die Klägerin sei wegen ihrer Inkontinenz mit dem künstlichen
Darmausgang besser zu versorgen und grundsätzlich sei nicht nur die Rückverlegung technisch erheblich
schwieriger, da sie eine Operation von 12 Stunden Dauer erfordere, in der die Darmenden wieder vereinigt werden
müßten, hinzukomme noch, daß das Narkoserisiko bei der Klägerin wegen ihrer Gehirnerkrankung erhöht sei und
zudem ein weit größeres Risiko bestehe, daß die Darmnaht nicht halte, und somit die Gefahr einer Sepsis
einhergehe. Andererseits hätte man der Klägerin nicht allein wegen ihrer Inkontinenz einen künstlichen Darmausgang
gelegt. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei die Pflege der Klägerin im Heim des Beklagten als grob fehlerhaft
einzustufen.
Dieser Einschätzung hat sich der Senat angeschlossen. Die Behandlung der Klägerin im Heim des Beklagten
verstößt auch nach der Ansicht des Senats eindeutig gegen bewährte Pflegebehandlungsregeln und ist deshalb ein
Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Pfleger schlechterdings nicht
unterlaufen darf. Das Pflegepersonal hat zu spät den Dekubitus erkannt, die Klägerin nicht einem Arzt vorgestellt
und geeignete Maßnahmen (Dekubitusprophylaxe) durchgeführt. Deshalb greifen für die Frage der Kausalität
zwischen dem Pflegefehler und der Entwicklung des Dekubitus 2. zu einem 4. Grades zudem die Regeln über
Beweiserleichterungen ein, die generell im Fall von grob behandlungsfehlerhaften Verhaltens anzuwenden sind (
BGH NJW 1998, 1780, 1781). Dies führt hier zu einer Beweislastumkehr, da die jedenfalls lückenhafte
Dokumentation des Beklagten zudem die Aufklärung erschwert. Denn in der Zeit ab Bestehen des Dekubitus am
19.11.1997 spätestens, ist der Zustand/die Entwicklung des Risses nicht dokumentiert worden. Diese Regeln der
Beweislastverteilung bei ärztlichen Behandlungsfehlern gelten auch beim Krankenpflegepersonal und somit auch für
anderes Pflegepersonal soweit sie auf die Bewahrung anderer vor Gefahren für Körper und Gesundheit gerichtet sind
(PalandtThomas, BGB, 58. Aufl., § 823, Rn. 171), was hier der Fall ist.
Da der Beklagte behauptet hat, daß die Dokumentation über die durchgeführte Pflege vollständig und richtig ist, und
der Sachverständige die Richtigkeit dieser Dokumentation unterstellt hat, mußte Beweis über die vorgenommene
Dokumentation und die im Heim des Beklagten durchgeführten pflegerischen Maßnahmen durch eine Vernehmung
der vom Beklagten benannten Zeugen nicht erhoben werden. Denn bereits bei Unterstellung der Richtigkeit des
Beklagtenvortrags lag im vorliegenden Fall ein grober Pflegefehler vor.
Die Pflegefehler waren infolgedessen ursächlich für die Entwicklung des Dekubitus 2. zum Dekubitus 4. Grades mit
Nekrosen, den stationären Krankenhausaufenthalt von 21.01.1998 bis zum 06.03.1998 und das Anlegen des Anus
Praeter.
Für die Pflegefehler hat der Beklagte als Betreiber des Altenpflegeheims Haus a... D... gemäß § 831 BGB
einzustehen. Dabei kann dahinstehen, ob er für die von ihm eingestellte Pflegeleiterin A... R... auch nach § 31 BGB
analog haftet.
Der Beklagte hat die für den nach § 831 BGB möglichen Entlastungsbeweis erforderlichen Umstände, daß alle
organisatorischen Vorkehrungen gegen das Übersehen eines Dekubitus getroffen waren, weder dargelegt noch unter
Beweis gestellt.
Der Senat hielt unter Berücksichtigung aller Umstände die Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 35.000
DM für angemessen. Im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzengeldes war zu berücksichtigen, daß die
Klägerin dem Beklagten besonderes Vertrauen entgegengebracht hat; sie war ihm und seinen Mitarbeiterinnen zur
Pflege anvertraut und auf die Sorgfalt des Personals angewiesen. Die Klägerin konnte sich wegen ihres Zustandes
weder wehren noch Hilfe verlangen. Dadurch ist das entgegengebrachte Vertrauen mißbraucht und enttäuscht
worden. Das Fehlverhalten wiegt vor diesem Hintergrund besonders schwer und bedarf einer deutlichen Genugtuung.
Im Rahmen der Ausgleichsfunktion fiel schmerzensgelderhöhend ins Gewicht, daß die Klägerin immerhin 2 Monate
an dem Dekubitus gelitten hat, ein stationärer Krankenhausaufenthalt von rund 6 Wochen sowie ein operatives
Entfernen der Nekrosen wie auch das Anlegen des künstlichen Darmausgangs und eine Nachoperation erforderlich
geworden ist. Eine Rückverlegung des Praeter Anus ist auf Dauer als medizinisch nicht angeraten auszuschließen,
weshalb die heute 65jährige Klägerin für den Rest ihres Lebens den künstlichen Darmausgang haben wird. In der
Folge muß die Klägerin überdies wegen ihres M. Alzheimer insbesondere nachts durch ein Fixieren ihrer Hände, das
der Senat nach den Umständen ohne weiteres für glaubhaft hält, daran gehindert werden, den Beutel an ihrem
künstlichen Darmausgang abzureißen, was bei der grundsätzlich bestehenden Unruhe von Alzheimer Patienten für
die Klägerin besonders belastend ist. Nicht zuletzt hat sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes auch das Verhalten
des Beklagten, der im Prozeß bewußt falsch vorgetragen hat, ausgewirkt.
Schmerzensgeldmindernd hat der Senat berücksichtigt, daß die Lebensqualität der an Morbus Alzheimer leidenden
Klägerin bereits zuvor durch diese Krankheit stark eingeschränkt war, wenn auch hingegen wegen dieser Krankheit
die Fähigkeit der Klägerin die ihr infolge der Pflegefehler zugefügten Schmerzen und Bewegungsbehinderungen
wahrzunehmen nicht eingeschränkt war, allerdings sie diese infolge des M. Alzheimer „sofort vergessen“ hat.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der 1.749,58 DM ist begründet und ebenso die Widerklage auf
Zahlung weiterer Pflegekosten unbegründet. Denn die fristlose Kündigung des Heimvertrages durch die Klägerin war
berechtigt. Der bei der Klägerin bestehende Dekubitus 2. Grades hat sich als Folge einer schlechten Pflege im Heim
des Beklagten zu einem Dekubitus 4. Grades entwickelt, weshalb ihr eine Erfüllung des Heimvertrages nicht mehr
zuzumuten war. Dementsprechend war sie zu einer außerordentlichen Kündigung des Heimvertrages berechtigt. Da
nach der Bestätigung der Stadt W... das unstreitig in den Monaten Oktober 1997 bis Januar 1998 überzahlte
Pflegeentgelt von 1.749,58 DM eine Zuwendung an den Pflegebedürftigen, also die Klägerin, darstellt, §§ 13Abs. 2,
15 NdsPflegeG i.V.m. § 12 Abs. 3 der DurchführungsVO NdsPflegeG, hat die Klägerin insoweit einen
Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus § 812 BGB.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 284 BGB.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 ZPO.
... ..... ...