Urteil des OLG Oldenburg vom 06.03.2006

OLG Oldenburg: lege artis, impfung, tierarzt, abend, behandlungsfehler, wissenschaft, wasser, geschäftsführer, kausalität, nachlässigkeit

Gericht:
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 11 U 115/05
Datum:
06.03.2006
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 280, BGB § 823, BGB § 249
Leitsatz:
Aufforderungen an die Reinigung eines Impfbesteckes. bei der Impfung eines Tierbestandes.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
11 U 115/05
4 O 84/05 (8) Landgericht Osnabrück
Verkündet am 06.03.2006
...,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
U r t e i l
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
L...,
Beklagter und Berufungskläger,
Unterbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
H...,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am
Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Osnabrück vom 20. Oktober 2005 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.660 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2005
zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Viertel zu
tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu einem Sechstel und dem Beklagten zu fünf
Sechsteln auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer liegt für keine Partei über 20.000, €.
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin macht Schadensersatz wegen Infizierung ihres Tierbestandes geltend. Der Beklagte ist
niedergelassener Tierarzt. In seiner Praxis arbeitet als angestellter Tierarzt der erstinstanzlich vernommene Zeuge
Dr. M.... Am 27.08.2003 und 26.09.2003 impfte der Zeuge M... den Rindviehbestand des Hofes, der von der Klägerin
gepachtet ist. Der Bestand umfasst 140 Tiere. Geimpft wurde am 27.08.2003 mit einem Totimpfstoff des Herstellers
Merial, der den Handelsnamen Mucobovin trägt, am 26.09.2003 mit Vacoviron, einem Lebendimpfstoff desselben
Herstellers. In den Gebrauchsinformationen zu Vacoviron ist unter dem Stichwort „Art der Anwendung“ auf folgendes
hingewiesen: „Zum Auflösen des Impfstoffes und zur Injektion sind nur sterile Antiseptika/und/oder
desinfektionsmittelfreie Geräte zu verwenden.“ Am 27. August 2003 führte der Tierarzt mit diesem Besteck auch
eine Impfung mit einem BHV1 Lebendvakzine durch bei dem Landwirt T... und am 26.09.2003 wurde in zwei weiteren
Betrieben eine BHV1Vakzine eingesetzt, und zwar jedes Mal Lebendimpfstoffe. Im Januar 2004 wurde festgestellt,
dass ein Teil des Bestandes der Klägerin auf BHV1 positiv reagierte. Hierbei handelt es sich um ein Herpesvirus. 51
Tiere der Klägerin trugen Antikörper gegen diesen Virus in sich. Eine gETestung zeigte, dass es sich nicht um eine
Feldinfektion handelte, sondern dass die Tiere im Kontakt mit einem Impfstoff gegen BHV1 gekommen sein
mussten.
Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat in dem hiermit auch wegen des
erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien in Bezug genommenen Urteil vom 20. Oktober 2005 der Klage im
wesentlichen stattgegeben.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Das
Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Wiederverwendung des Impfbesteckes nach einer Reinigung mit
Wasser im Jahr 2002 bzw. im Jahr 2003 nicht dem Standard eines niedergelassenen Tierarztes entsprochen habe,
sondern dass es kunstgerecht gewesen sei, getrennte Impfbestecke bzw. Einmalbesteck oder fachgerecht
sterilisierte Bestecke zu verwenden. Der Sachverständige PD Dr. B... habe zwar bereits 2001 dafür plädiert,
getrennte Impfbestecke zu benutzen. Erst im Jahr 2005 habe sich diese Auffassung jedoch durchgesetzt, nachdem
im Pflichtblatt des Deutschen Tierärzteblattes diese Forderung veröffentlicht und aufgenommen worden sei. Es sei
lege artis gewesen, das Besteck erst am Abend nach Rückkehr in der Praxis zu desinfizieren. Die Ursächlichkeit der
Impfungen durch den Zeugen M... dafür, dass die Tiere der Kläger Antikörper gegen den Herpesvirus tragen, sei
nicht bewiesen. Wenn die Wahrscheinlichkeit der Kontamination tatsächlich einen praktischen Grad an Gewissheit
erreicht hätte, hätten fortwährend Tierbestände mit BHV1Impfstoff kontaminiert werden müssen. Das sei aber nicht
der Fall. Schließlich seien die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung zum Schaden nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin züchte zwar Tiere, primär aber nicht mit der Absicht, mit Zuchttieren Gewinn zu erzielen, sondern nur
um ihren Milchviehbestand aufrechtzuerhalten. Gebe eine Milchkuh nach einigen Jahren keine Milch mehr, werde sie
durch ein junges Tier ersetzt. Entscheidend für den Wert, den die Klägerin mit den Tieren realisiere, sei mithin der
Umstand, dass die Tiere Milch erzeugen. Dies sei ihr wertbildender Parameter. Auf die Milchproduktion habe die
Frage, ob ein BHV1Antikörper bei einem Tier nachweisbar sei, aber keinen Einfluss. Die Tiere seien „unbeschädigt“
und produzierten weiter Milch. Ein Landwirt müsse lediglich ein anderes Testverfahren durchlaufen. Die insoweit
entstehenden Mehrkosten durch Tests seien ausreichend durch den Feststellungstenor kompensiert. Die
Schadensberechnung sei des weiteren dahingehend zu bemängeln, dass 9 % Mehrwertsteuer ausgeurteilt werden.
Mehrwertsteuer sei nur zu ersetzen, soweit sie tatsächlich anfalle. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den
Basiszinssatz seien nicht zuzusprechen, da § 288 Abs. 2 BGB nur für Entgeltforderungen gelte.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Oktober 2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.
Der Sachverständige Privatdozent Dr. B... habe eindeutig bestätigt, dass es bereits 2001 lege artis gewesen sei,
getrennte Impfbestecke bzw. sterilisiertes Besteck zu verwenden. Neu und verspätet sei der Vortrag, es sei lege
artis gewesen, das Besteck erst am Abend nach Rückkehr in der Praxis zu desinfizieren. Die Feststellungen des
erstinstanzlichen Gerichtes zur Schadenshöhe seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Gericht sei bei der
Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Von daher reiche es aus,
dass das Gericht den für diese Region bestqualifizierten Experten, nämlich den Geschäftsführer der hiesigen
Vermarktungsorganisation WeserEms Union, ausführlich befragt und dessen Bewertung übernommen habe.
Auch das Feststellungsbegehren sei begründet. Es sei so, dass dann, wenn neue Tiere aus fremden Beständen
hinzugekauft werden müssten, immer ein Ausfall von 15 – 22 % zu erwarten sei. Das liege darin, dass Fremdtiere
einem anderen Keimdruck ausgesetzt seien und ein Teil der Tiere der neuen Herde damit nicht „klarkomme“.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist rechtzeitig eingegangen und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie
den aus dem Urteilstenor ersichtlichen teilweisen Erfolg.
Das Landgericht geht zu Recht von der grundsätzlichen Pflicht des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus.
Eine Haftung des Beklagten folgt unter dem Gesichtspunkt der Vertragshaftung (§ 280 BGB) und der unerlaubten
Handlung
(§ 823 Abs. 1 BGB).
Der Beklagte hat durch seinen Erfüllungsgehilfen Dr. M... anläßlich der Impfung des Rindviehbestandes der Klägerin
diese Tiere wertmindernd beschädigt. Die dem Beklagten anzulastende Pflichtverletzung besteht dabei in der
unzureichenden Reinigung des eingesetzten Impfbestecks.
Die Klägerin hat den objektiven Fehler und zumindest seine Mitursächlichkeit für den Schaden zu beweisen
(Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 823 Rdnr. 161). Nur wenn ein grober Behandlungsfehler feststeht, der, auch
zusammen mit anderen Ursachen, generell geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art
herbeizuführen, und der konkret die Kausalitätsfeststellung erschwert, tritt eine Beweislastumkehr ein (vgl.
Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rdnr. 162). Steht eine Pflichtverletzung (Behandlungsfehler) des Arztes (auch des
Tierarztes) fest, muss der Arzt (Tierarzt) gegenüber vertraglichen Schadensersatzansprüchen nach § 280 Abs. 1
Satz 2 BGB beweisen, dass er die – selbstverständlich verhaltensbezogene – Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 280 Rdnr. 42).
Die vom Arzt geschuldeten Sorgfaltspflichten sind im Rahmen der vertraglichen und deliktischen Haftung identisch
(BGH NJW 1991, 2960). Sie bestimmen sich nach dem jeweiligen, dem behandelnden Arzt bei zumutbaren
Anstrengungen zugänglichen und verfügbaren Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der
Behandlung und sind auf eine dementsprechende Versorgung gerichtet (Saarländisches Oberlandesgericht
Saarbrücken NJW RR 1999, 176 ff). Behandlungsfehlerhaft ist demnach ein ärztliches Verhalten , dass nach dem
Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft der gebotenen Sorgfalt in dem jeweiligen Fachkreis, hier also dem
Standard eines Tierarztes, nicht genügt. Erst wenn der Behandlungsfehler und seine Ursächlichkeit für die mit der
Klage verfolgten Schäden feststeht, greift die Haftung des Arztes ein. Beides hat der Patient zu beweisen (BGH
NJW 1980, 1133. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 1 O 711/02, zitiert in Juris).
Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Reinigung des Impfbesteckes mit Wasser sei lege artis gewesen. Die
Bekundung des Sachverständigen PH Dr. B... sind eindeutig. Es sind sterile Impfbestecke zu verwenden. Der
Sachverständige Dr. B... hat in seiner Anhörung am 06. Oktober 2005 vor dem Landgericht (Protokoll S. 8 unten)
dargelegt, dass bereits im Jahre 2001 diese Vorsichtsmaßnahme zu beachten war. Dass diese
Vorsichtsmaßnahmen in der tatsächlichen Praxis der Tierärzte nicht immer beachtet worden ist, steht nicht der
Annahme entgegen, dass der Standard eines erfahrenen Tierarztes eine andere Vorgehensweise erforderte. Diese
Notwendigkeit einer umfassenden Reinigung sieht der Beklagte letztlich auch, weil ansonsten kein Grund dafür
ersichtlich ist, das Impfbesteck am Abend zu sterilisieren. Zwar ist es lästig und unpraktisch, diesen Vorgaben
unterwegs zwischen zwei Impfstätten nachzukommen. Bequemlichkeit kann aber nicht zu Lasten der Sicherheit
gehen. Der Umstand, dass der Sachverständige ab 2001 auf Ärztekongressen und anlässlich von Vorträgen auf das
Gefährdungspotential bei Verwendung nicht ordnungsgemäß gereinigter Impfbestecke hingewiesen hat, deutet
sicherlich auf eine in der Praxis der Tierärzte lax gehandhabte Reinigung der Impfbestecke hin. Der Standard eines
erfahrenen Tierarztes, der für die Bewertung als lege artis zugrundezulegen ist, hat sich dadurch aber nicht i. S.
einer Verschärfung geändert.
Die Kausalität der mangelhaften Reinigung des Impfbesteckes für den Schadenseintritt bei der Klägerin ist vom
Landgericht überzeugend dargelegt worden (beginnend mit S. 6 des Urteiles). Hierauf kann ohne Einschränkung
verwiesen werden. Der tatsächliche Geschehensablauf spricht eine eindeutige Sprache. Die Tiere waren zunächst
antikörperfrei, was durch die Tankmilchproben der L... bestätigt wird. Erst nach der durchgeführten Impfaktion kam
es zu einer Infizierung der Tiere, die sich dabei nicht als Feldinfektion, sondern als eine Infektion infolge einer
Impfung darstellt. Der Zeuge M... hat in seiner Zeugenvernehmung auch dargestellt, dass er mit dem Impfrevolver,
mit dem die Tiere der Klägerin geimpft worden sind, noch am 27.08.2003 und am 26.09.2003 und auch in den Tagen
vorher in anderen Betrieben gegen BHV1 geimpft hat, also einem Lebendimpfstoff, der mit dem Schadensbild bei
den Tieren der Klägerin übereinstimmt.
Der Beklagte hat den Beweis dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht vertreten hat, nicht geführt. Aus dem
Beipackzettel zum verwendeten Impfprodukt war klar zu entnehmen, dass mit sterilem Besteck geimpft werden
musste. Dies entsprach auch dem Stand der Wissenschaft, über den sich der Beklagte bzw. dessen Mitarbeiter
beispielsweise auf Kongressen informieren konnten. Der Umstand, dass auf die besondere Gefährdungslage in dem
amtlichen Mitteilungsblatt für die hiesigen Tierärzte erst im Jahre 2005 hingewiesen worden ist, steht der Einhaltung
des geforderten Standards im Zusammenhang mit der Reinigung des Impfbesteckes nicht entgegen. Auch eine weit
verbreitete Nachlässigkeit unter den Tierärzten bei der Reinigung der Impfbestecke kann den Beklagten bzw. dessen
Mitarbeiter Dr. M... nicht entlasten.
Die Schadenshöhe ist vom Landgericht vom Ansatz her zutreffend mit 12.660 € netto ermittelt worden. Dieser
Betrag ist erforderlich, um die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses stehen
würde (§ 249 BGB). Es liegt dabei allerdings kein Fall des § 251 BGB vor. Denn im Wege der Restitution nach § 249
Satz 1 BGB kann ein gleichartiger oder gleichwertiger Zustand durch die Erneuerung des Tierbestandes
herbeigeführt werden. die Wiederherstellung ist also möglich.
Die Schätzung des Schadens auf 12.660 € netto ist nicht zu beanstanden.
Die Angriffe der Berufung führen zu keiner anderen Bewertung. Der Sachverständige PH Dr. B... hat in seinem
schriftlichen Gutachten vom 1. Juni 2005 dargelegt, dass Rinder mit dem Status „BHV1Marker geimpft, gE
Antikörpernegativ“ zu geringeren Marktpreisen gehandelt werden, als Tiere mit dem Status „BHV1negativ ohne
Impfung“. Zur genauen Schadensabschätzung hat der Sachverständige auf die entsprechenden Organisationen
(Rinderzuchtverband) verwiesen. Das Landgericht hat folgerichtig den Geschäftsführer der WeserEmsUnion zu
diesem Fragekomplex vernommen. Der Zeuge Z... hat die betroffenen Tiere in verschiedene Kategorien eingeteilt
und eine begründete Schadensschätzung vorgenommen. Hieran anknüpfend hat das Landgericht den Wertverlust mit
12.660, € netto, 13.799,40 € brutto geschätzt. Es stellt auch keinen Widerspruch dar, dass bei älteren Tieren ein
geringerer Wertverlust angenommen worden ist. Denn dieses ist darauf zurückzuführen, dass die älteren Tiere nur
noch mit einem sehr geringen Marktwert gehandelt werden.
Darauf, ob die Klägerin konkrete Verkaufsabsichten im Zusammenhang mit dem Milchkuhbestand hat, kommt es
nicht an. Denn der den Tieren anhaftende Makel „BHV1Marker geimpft, gE Antikörpernegativ“ hat Auswirkungen auf
den Verkehrswert des Tierbestandes. Die Sachlage liegt nicht anders, als im Fall der Beschädigung eines
Kraftfahrzeuges. Selbst wenn dieser Mangel äußerlich nicht erkennbar sein sollte und auch keine Auswirkungen auf
das Fahrverhalten hat, kann, wenn eine Reparatur unterbleibt, der Wertverlust, so wie er in den Reparaturkosten zum
Ausdruck kommt, als Schadensersatz beansprucht werden. Es wäre auch wenig praktikabel, für jedes einzelne Tier
genau zu ermitteln, ob und wann eine Veräußerung beabsichtigt war. Die pauschale Ermittlung des Schadens ist von
daher sachgerecht.
Hinsichtlich der Frage nach der Erstattung der Mehrwertsteuer hat die Berufung dagegen Erfolg. Nach § 249 Abs. 2
Satz 2 BGB schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie
tatsächlich angefallen ist. Die Ersatzpflicht ist hinsichtlich der Mehrwertsteuer ausgeschlossen, wenn der
Geschädigte –wie hier keinen Ersatz beschafft.
Hinsichtlich des Zinsschadens gemäß § 288 Abs. 2 beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz. Entgeltforderungen sind nur Forderungen, die auf Zahlung eines Entgeltes für die Lieferung
von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 286
Rdnr. 27). Schadensersatzansprüche gehören nicht dazu. Demgemäss ist der Zinssatz auf 5 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz zu reduzieren, § 288 Abs. 1 BGB.
Erfolg hat die Buchung auch insoweit, als der Feststellungsantrag betroffen ist. Denn wenn der Wertverlust durch
den zuerkannten Schadensersatz ausgeglichen wird, bleibt es dem Geschädigten (hier der Klägerin) zwar
unbenommen, die beschädigte Sache (hier Tiere) zu behalten. Es bedeutet jedoch einen Wertungswiderspruch,
einerseits den Schadensausgleich zu beanspruchen, andererseits zusätzlich die Feststellung zu begehren, dass
auch die finanziellen Nachteile auszugleichen seien, die dadurch noch entstünden, dass die Tiere noch gehalten
werden. Die wirtschaftliche Folge der Infektion begründet nämlich gerade die Höhe des zu leistenden
Schadensersatzes.
Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals geltend macht, bei dem Hinzukauf aus fremden Beständen sei
ein Ausfall von 15 % bis 20 % in Ansatz zu bringen, so ist dieses Vorbringen verspätet ( § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
... ... ...