Urteil des OLG Oldenburg vom 28.07.1994

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Gericht:
OLG Oldenburg, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 63/93
Datum:
28.07.1994
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 365, BGB § 364 ABS 2
Leitsatz:
Die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens beim Neuwagenkauf ist als gleichwertiger Bestandteil
eines einheitlichen Mischvertrages aufzufas- sen (gegen BGHZ 46, 340; 89, 128).
Volltext:
Aufgrund der von der Klägerin erklärten Wandlung des Vertrages
schuldet der Beklagte der Klägerin Herausgabe des im Urteilstenor
bezeichneten Pkw Mitsubishi Pajero, jedoch Zug um Zug gegen Zah-
lung von 18.605,35 DM und Herausgabe des im Urteilstenor bezeich-
neten Pkw Daimler Benz durch die Klägerin.
Die Wandlung ist begründet, da hinsichtlich des gebrauchten Daim-
ler Benz von einer falschen Zusicherung des Baujahrs durch den
Beklagten auszugehen ist.
Wer - wie hier die Klägerin - einen Gebrauchtwagen kauft, hat in
aller Regel eine bestimmte Vorstellung von dessen Alter. Diese
verkehrswesentliche Eigenschaft ist üblicherweise Gegenstand des
Verkaufsgespräches. Weicht das Soll-Alter von dem wirklichen Alter
zum Nachteil des Käufers ab, ist das Auto in der Regel mit einem
Sachmangel behaftet (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl.,
Rdn. 1596, 1597).
Das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft (nicht Baujahr 1984) hat
vorliegend aber nicht zur Folge, daß die Klägerin lediglich das
Inzahlungnahmegeschäft rückgängig machen kann, weshalb ihr Haupt-
begehren keinen Erfolg haben kann.
Allerdings liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. BGH NJW 1984, 429 f.) dann, wenn ein Kraftfahrzeughändler
bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens einen Gebrauchtwagen
des Erwerbers für einen Teil des Preises in Zahlung nimmt, ein
einheitlicher Kaufvertrag vor, bei dem der Käufer das Recht hat
(Ersetzungsbefugnis), den vertraglich festgelegten Teil des
Kaufpreises durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen. Macht
dann der Käufer von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch, so führt dies
nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu einer Leistung an
Erfüllungs Statt im Sinne des § 364 Abs. 1 BGB mit der Folge, daß
dann dem Kraftfahrzeughändler gemäß §§ 365, 459 BGB ein Wandlungs-
recht allein hinsichtlich des Inzahlungnahmegeschäft zusteht.
Seine Auslegung stützt der Bundesgerichtshof in erster Linie auf
die Interessenlage der Vertragsparteien. Das Interesse des Händ-
lers richte sich in der Regel auf die Veräußerung des Neuwagens
gegen Geld und nicht auf den Erwerb des gebrauchten Fahrzeugs.
Die Bereitschaft zur Inzahlungnahme des Altwagens stelle für den
Käufer lediglich ein Entgegenkommen des Händlers dar, um den an-
gestrebten Neuwagenkauf zu fördern. Die vom Käufer zu erbringende
Gegenleistung für den Neuwagen bleibe daher in voller Höhe eine
Geldschuld und die Übereignung des Altwagens werde, da sie der
Kraftfahrzeughändler normalerweise nicht verlangen könne, nicht
im Sinne einer vereinbarten Gegenleistung von vornherein geschul-
det. Der Erwerber habe aber die Möglichkeit, zur Erfüllung eines
Teils der Geldschuld seinen gebrauchten Wagen in Zahlung zu geben.
Mit der Befugnis des Käufers, das Erfüllungssurrogat zu erbringen,
erkläre sich der Verkäufer schon bei Abschluß des Vertrages
einverstanden. Wenn der Käufer die Ersetzungsbefugnis wegen
zwischenzeitlicher Zerstörung des Altwagens oder wegen vom Verkäu-
fer erklärter Wandlung nicht wahrnehmen könne, werde der Käufer
durch die Barzahlungspflicht nicht unbillig belastet, weil die
Störung aus der Sphäre des Käufers komme und dieser für sein Geld
immerhin eine vollwertige Gegenleistung in Form eines Neuwagens
erhalte.
Diese rechtliche Konstruktion begegnet dogmatischen Bedenken und
bevorzugt außerdem einseitig die Interessen des Kraftfahrzeug-
händlers (hier der Klägerin), weshalb ihr der Senat nicht zu fol-
gen vermag.
Die Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens
stellt keine einseitige "Wohltat" des Kraftfahrzeughändlers dar
(vgl. Reinking/Eggert, a.a.O. Rdn. 331); sie ist vielmehr im
Regelfall wie auch hier eine wirtschaftliche Notwendigkeit für
beide Seiten. Dem Käufer ist es oft überhaupt nur möglich, einen
Neuwagen zu kaufen, wenn er den Altwagen vorteilhaft abgeben
kann, wobei er - wie ebenfalls hier der Beklagte - bei Anschaffung
eines Neuwagens einen besonders guten Preis für sein Fahrzeug er-
hält (vgl. Pfister MDR 1968, 361, 362). Hinzu kommt noch, daß der
Käufer meist nicht zwei Wagen gleichzeitig haben will, der Neu-
wagenkauf also der gegebene Zeitpunkt ist, den alten Wagen abzu-
geben (vgl. Pfister, a.a.O.). Während bei der typischen Fallge-
staltung eine Ersetzungsbefugnis dem Schuldner lediglich für spä-
ter evtl. eintretende Umstände eine andere Erfüllungsmöglichkeit
offengehalten werden soll, sind sich die Parteien beim Ersatzkauf
von Anfang an darüber einig, daß die Erfüllung der Kaufpreisver-
bindlichkeit durch Hingabe des Gebrauchtwagens und Zahlung des
Differenzbetrages erfolgen soll (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O.
Rdn. 332). Da dem Käufer der Erwerb eines Neuwagens oft nur dann
möglich ist, wenn er sein bisheriges Auto einem Neuwagenhändler
vorteilhaft verkaufen kann - so lagen die Dinge hier - besteht die
Primärleistung des Käufers daher zum Teil in der Zahlung einer
Geldsumme und zum Teil in der Übereignung des Altwagens (vgl.
Reinking/Eggert, a.a.O. Rdn. 332; Pfister, a.a.O. S. 362).
Dieser Interessenlage wird die Beurteilung der Inzahlungnahme als
Ersetzungsbefugnis nicht gerecht, welche dem Kraftfahrzeughändler
zu Unrecht erlaubt, sich vom Gebrauchtwagengeschäft zu lösen und
am Neuwagenkauf festzuhalten, wodurch dieser unter wirtschaftlich
völlig veränderten Vorzeichen fortbesteht (vgl. Reinking/Eggert,
a.a.O. Rdn. 332 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs vermag die Verein-
barung einer Ersetzungsbefugnis auch nicht als Annahme einer
Leistung an Erfüllungs Statt im Sinne des § 364 Abs. 1 BGB angesehen
zu werden. Die Vereinbarung über die Annahme der Ersatzleistung
stellt einen entgeltlichen Veräußerungsvertrag dar; der Gläubiger
verzichtet aufgrund eines neuen Austauschvertrages gegen Hingabe
der Ersatzleistung auf seine ursprüngliche Forderung (so Reinking/
Eggert, a.a.O. Rdn. 333 m.w.N.). Der Gläubiger erwirbt demnach die
Ersatzleistung im Austausch gegen die primär geschuldete Leistung.
An einer Primärleistung des Käufers fehlt es jedoch, wenn man mit
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgeht, daß der
Verkäufer zur Annahme des Altwagens verpflichtet ist (Reinking/
Eggert, a.a.O. Rdn. 333). Leitet man die Verpflichtung des Kraft-
fahrzeughändlers zur Annahme des Gebrauchtwagens aus der ursprüng-
lichen Vereinbarung her, so stellt das Gebrauchmachen des Käufers
von seiner Ersetzungsbefugnis keinen Fall der Leistung an Erfül-
lungs Statt dar, da § 364 Abs. 1 BGB zur Voraussetzung hat, daß der
Gläubiger zur Annahme der Ersatzleistung nicht verpflichtet ist.
Bei einer vereinbarten Ersetzungsbefugnis wird der Schuldner durch
Erfüllung nach § 362 BGB von seiner Verpflichtung frei, wenn er die
Ersatzleistung erbringt; diese steht aber der geschuldeten Lei-
stung gleich, beinhaltet also kein Erfüllungssurrogat im Sinne
des § 364 Abs. 1 BGB (vgl. ebenfalls Reinking/Eggert, a.a.O. Rdn.
333 m.w.N.).
Den Interessen der Parteien wird danach am ehesten gerecht die
Auffassung, die von einem typengemischten Vertrag mit Elementen
des Kaufs und des Tausches ausgeht (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O.
Rdn. 334; OLG Hamburg BB 1963, 165; OLG Köln DAR 1973, 326; Pfi-
ster, a.a.O. S. 361 ff.). Danach ist die Vereinbarung der Inzah-
lungnahme nicht als bloße Nebenabrede des Neuwagenkaufs, sondern
als gleichwertiger Bestandteil eines einheitlichen Mischvertrages
anzusehen (so Reinking/Eggert, a.a.O. Rdn. 334).
Bei der Annahme eines Mischvertrages aus Kauf und Tausch erfaßt
daher vorliegend das Wandelungsbegehren der Klägerin den ganzen
Vertrag, da nach allgemeinen Grundsätzen des BGB ein einheit-
licher Vertrag auch nur einheitlich stehen oder fallen soll, wenn
eine Partei daran Interesse hat (Reinking/Eggert, a.a.O. Rdn.
342; Pfister, a.a.O., S. 361, 362).
Das bedeutet, daß der Beklagte die Herausgabe des Pkw Mitsubishi
Pajero schuldet und die Klägerin dem Beklagten den Pkw Daimler
Benz zurückzugeben hat. Außerdem hat die Klägerin dem Beklagten
den Barzahlungspreis zu erstatten, allerdings abzüglich eines
Betrages für die Nutzung des Neuwagens durch den Beklagtzen sowie
der Kosten für die Zwangstillegung des Pkw Daimler Benz. Im ein-
zelnen:
Der Beklagte hat zunächst den Neuwagen der Klägerin zur Verfügung
zu stellen. Er hat zwar geltend gemacht, das Fahrzeug seinem Sohn
veräußert zu haben. Dies ist jedoch unerheblich; denn damit steht
nicht fest, daß es dem Beklagten rechtlich unmöglich ist, den Wa-
gen herauszugeben.
Auf der anderen Seite schuldet die Klägerin die Rückzahlung des
Barzahlungspreises, allerdings nicht in Höhe von 24.000,-- DM, da
der Beklagte für die Nutzung des Neuwagens eine Vergütung zu
zahlen hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber nicht von einer Nut-
zungsentschädigung von 0,55 DM für jeden gefahrenen Kilometer aus-
gegangen werden. Da fabrikneue Fahrzeuge vom privaten Käufer üb-
licherweise nicht vermietet werden und demzufolge keinen üblichen
Mietzins haben, können die Gebrauchsvorteile nicht auf Mietkosten-
basis ermittelt werden (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O. Rdn. 256).
Der Senat schließt sich vielmehr insoweit der Auffassung an, die
dahin geht, daß die Nutzungsentschädigung 0,67 % des Kaufpreises
auf 1000 km beträgt (vgl. Reinking DAR 1983, 310).