Urteil des OLG Oldenburg vom 31.01.2002

OLG Oldenburg: fahrzeug, wiedergabe, kollision, strafurteil, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, Ss 28/02-3 (I/9)
Datum:
31.01.2002
Sachgebiet:
Normen:
STPO § 267 ABS 1
Leitsatz:
Unzureichende Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Strafurteil.
Volltext:
Das Amtsgericht hat u.a. folgendes ausgeführt:
Nachdem der Angeklagte über eine Strecke von ca. 400 m in diesem dichten Abstand hinter dem Pkw des
Geschädigten hergefahren war, überholte er kurz vor Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h in diesem
Streckenabschnitt das vorausfahrende Fahrzeug und lenkte seinen Pkw am Ende des Überhol-vorgangs so dicht vor
dem überholten Fahrzeug – nunmehr im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung – ein, dass dieser sehr scharf
abbremsen musste, um eine Kollision zu ver-meiden. Der Geschädigte kam sodann am rechten Fahrbahnrand zum
Stehen, während sich der Angeklagte mit seinem Pkw in hohem Tempo entfernte.
Der Angeklagte bestreitet nicht grundsätzlich den ihm zur Last gelegten Vorwurf.
Der Vorwurf steht jedoch zweifelsfrei aufgrund der Aussagen der Zeugen zur Überzeugung des Gerichts fest.
Die Ausführungen des Amtsgerichts genügen den Anforderungen in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht. Der
Angeklagte rügt zu Recht, dass das Gericht weder seine Einlassung noch die Zeugenaussagen ausreichend dar-
gestellt hat, obwohl dazu Anlass be-stand. Die Formulierung „Der Ange-klagte bestreite nicht grundsätzlich den ihm
zur Last gelegten Vorwurf“ ist nichtssagend. Aus ihr ist nur zu entnehmen, dass der Angeklagte nicht
uneingeschränkt geständig ist. Inwieweit er die ihm zur Last gelegte Tat bestritten hat, ergibt sich je-doch nicht. Wird
die Einlassung des Angeklagten im Urteil aber nicht aus-reichend wiedergegeben, so liegt hier-in ein Verstoß gegen
das sachliche Recht, weil nicht beurteilt werden kann, ob die Verteidigung des Ange-klagten richtig verstanden und
recht-lich zutreffend gewürdigt wurde (vgl. BayObLGSt DAR 87, 314). Ohne aus-reichende Wiedergabe der
Einlassung des Angeklagten und der Zeugen-aussagen ist eine Würdigung des Beweisergebnisses durch das
Revisions-gericht nicht möglich.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem sachlich-rechtlichen Fehler beruht. Die Sache war
deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Straf-richter des Amtsgerichts zurückzu-
verweisen.