Urteil des OLG Oldenburg vom 05.03.2002

OLG Oldenburg: faires verfahren, pflichtverteidiger, vertrauensverhältnis, bestätigung, anhörung, vertreter, unabhängigkeit, mandat, wahlverteidiger, verfassung

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 Ws 97/02
Datum:
05.03.2002
Sachgebiet:
Normen:
StPO § 137, StPO § 141, StPO § 142
Leitsatz:
Zur Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger, wenn der Angeklagte ausführt,
zu diesem kein Vertrauen mehr zu haben, dies aber bei vernünftiger Betrachtung nicht
nachvollziehbar ist.
Volltext:
Grundsätzlich umfasst der von der Verfassung verbürgte Anspruch auf ein rechtstaatlich faires Verfahren das Recht
des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 137 Rdn. 2 m. w. N.). In den Fällen der Pflichtverteidigung erfährt
dieses Recht gemäß § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO jedoch insoweit eine Einschränkung, als der Angeklagte keinen
unbedingten Anspruch auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger hat. Im
Übrigen bleibt jedoch der Anspruch des Angeklagten auf Verteidigung durch einen Anwalt seines Vertrauens
unberührt (BGH NStZ 1992, 247).
In diesem Anspruch ist der Angeklagte allerdings nicht dadurch verletzt worden, dass der Vorsitzende der
Strafkammer den bisherigen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt H..., zum Pflichtverteidiger bestellt hat. Diese
Entscheidung des Vorsitzenden lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Der Umstand allein, dass der Angeklagte
unter Hinweis darauf, dass sein Vertrauen in die Person des Rechtsanwalts H... zutiefst zerstört und damit eine
Weiterführung der Verteidigung unmöglich ist, das Mandat entzogen hat, macht dessen Beiordnung noch nicht
rechtsfehlerhaft. Denn ebenso wie die Erklärung des Anwalts, das Vertrauensverhältnis sei entfallen, für sich allein
keine Verpflichtung des Vorsitzenden begründet, von seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger abzusehen, hindert
auch eine entsprechende Behauptung des Angeklagten nicht von vornherein die Bestellung des bisherigen
Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger (BGHSt 39, 310, 312). Andernfalls hätte es der Angeklagte in der Hand,
jederzeit unter Berufung auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis zu seinem Verteidiger einen Verteidigerwechsel
herbeizuführen und damit das Verfahren zu verzögern.
Zwar hat sich der Angeklagte nicht auf die bloße Behauptung beschränkt, er habe zu Rechtsanwalt H... kein
Vertrauen mehr. Die von ihm vorgebrachten Gründe ergeben jedoch unter Berücksichtigung der Stellungnahme von
Rechtsanwalt ... vom 25. Februar 2002 bei vernünftiger Betrachtung für den Angeklagten keinen Anlass, diesem mit
Misstrauen zu begegnen. Insoweit kann auf die Gründe des den Entpflichtungsantrag des Rechtsanwalts H...
ablehnenden Bescheides des Vorsitzenden vom 25. Februar 2002 verwiesen werden. Insbesondere die Behauptung
des Angeklagten, sein Verteidiger halte ihm gegenüber keine Terminsabsprachen ein, wird widerlegt. In seiner
Anhörung zu dem vorgenannten Entpflichtungsantrag hat der Angeklagte erklärt, dass zwischen ihm und seinem
Verteidiger keine festen Termine abgesprochen worden sind, sondern es sich lediglich um von Mitarbeitern der
Anwaltskanzlei in Aussicht gestellte Termine gehandelt hat, die seitens des Verteidigers noch einer Bestätigung
bedurft haben.
Auch der Einwand des Angeklagten, sein Verteidiger habe von ihm gewünschte Beweisanträge nicht gestellt,
rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Verteidiger ist Beistand, § 137 StPO, nicht Vertreter des Angeklagten
(BGHSt 12, 367, 369). Diese Aufgabe verlangt es von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und, wo er durch
Anträge oder auf sonstige Weise in das Verfahren eingreift, dies in eigener Verantwortung und Unabhängigkeit, d. h.
frei von Weisungen, auch des Angeklagten, zu tun (BGHSt 38, 111, 114). Insoweit verweist der Senat auf die
zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt H... zu
einem schwerwiegenden Vertrauensbruch gekommen ist.
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