Urteil des OLG Oldenburg vom 11.10.1994

OLG Oldenburg: datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 13 W 69/94
Datum:
11.10.1994
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 91 ABS 2 S 3, ZPO § 696 ABS 1
Leitsatz:
Kosten d. Mahnverf. bei Anwaltswechsel sind nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO dann erstattungsfähig,
wenn der Gläubiger bei Mahnbescheidsantrag nicht mit einem Widerspruch d. Schuldners zu rechnen
brauchte.
Volltext:
Das Landgericht hat zu Unrecht die der Klägerin im Mahnverfahren
entstandenen Kosten als nicht erstattungsfähig angesehen. Denn
diese waren aus der Sicht der Klägerin zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig, so daß sie gemäß § 91 I, II S. 3 ZPO
erstattungsfähig sind.
Hat in einem zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden Verfah-
ren ein dort nicht zugelassener Anwalt den Mahnbescheid beantragt
und wird nach Widerspruch die Sache an das Landgericht abgegeben,
so sind die durch die Bestellung zweier Anwälte entstandenen Mehr-
kosten nach herrschender Ansicht erstattungsfähig, wenn der Gläu-
biger nicht mit einem Widerspruch des Schuldners rechnen mußte
(vgl. dazu die Rechtsprechungsübersicht bei Zöller