Urteil des OLG Oldenburg vom 26.03.1997

OLG Oldenburg: einvernehmliche regelung, auflösende bedingung, anerkennung, avb, erfüllung, krankheit, versicherer, krankenversicherung, versicherungsnehmer, behörde

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 39/97
Datum:
26.03.1997
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 158 ABS 2, BGB § 812 ABS 1., MB/KK § 5 ABS 1 B., MB/KT § 5 ABS 1 B.
Leitsatz:
Deklaratorisches Schuldanerkenntnis unter auflösender Bedingung. Aus- legung von § 5 Abs. 1 a)
MB/KK bzw. MB/KT ("anerkannte" Wehrdienstbe- schädigung).
Volltext:
Die Klage ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin ein bedingungsloses
deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hat.
Zwar liegt es nahe, in dem Schreiben des Beklagten vom 29.06.1993 an die Klägerin, in welchem er zur Begleichung
der Forderung die Aufnahme eines Kredits bei seiner Bank ankündigte, einen Antrag auf Abschluß eines
Schuldbestätigungsvertrages zu sehen, den die Klägerin in ihrem Schreiben vom 02.07.1993 an den Beklagten
ausdrücklich angenommen haben könnte. Denn den Parteien ging es, wie sich dem gesamten vorprozes-
sualen Schriftwechsel entnehmen läßt, darum, eine einvernehmliche Regelung über den von der Klägerin geltend
gemachten Rückzahlungsanspruch zu erzielen, um so der jedenfalls auf Seiten der Klägerin bestehenden
Ungewißheit über die Erfüllung der Forderung ein jedenfalls vorläufiges Ende zu bereiten.
Damit ist jedoch über den Inhalt und die Reichweite eines solchen Schuldanerkenntnisses noch nichts
Abschließendes gesagt. Vielmehr bedarf es bei nicht eindeutigem Erklärungsinhalt im Einzelfall der Auslegung des
erklärten Parteiwillens, wobei nicht nur auf den Wortlaut der Erklärungen abzustellen, sondern auch der erkennbar
mit dem Aner-
kenntnis verfolgte wirtschaftliche Zweck, die beiderseitige Interessenlage im Streitfall und der Inhalt vorheriger
Vertragsverhandlungen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH WM 1977, 1025, 1026; WM 1976, 689, 690;
Staudinger/Marburger, BGB, 12. Aufl., § 781
Rdnr. 12 mwN). Dabei kann die Auslegung ergeben, daß der Anerkennende die Leistung lediglich bedingt
übernommen hat. Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann bedingt abgegeben werden (vgl. BGH, WM
1977, 1025, 1027; Staudinger/Marburger, aa0, § 781 Rdnr. 13 mwN).
So liegt der Fall hier.
Dem Schreiben des Beklagten vom 29.06.1993 läßt sich schon dem Wortlaut nach kein vorbehaltloses Anerkenntnis
entnehmen. Die Ankündigung, bei der Bank einen Kredit zur Forderungsbegleichung aufnehmen zu wollen, steht
vielmehr in einem engen Sinnzusammenhang mit der in dem besagten Schreiben ebenfalls angesprochenen, damals
noch ausstehenden Entscheidung des Wehrbereichsgebührnisamts. Auf diesen Kontext hat der Beklagte nicht nur
im Schreiben vom 29.06.1993 ausdrücklich hingewiesen. Noch deutlicher hat er in seinem Schreiben an die Klägerin
vom 10.03.1993 herausgestellt, daß nach seiner Vorstellung die Bundeswehr die Forderung der Klägerin
"übernehmen" sollte. Die Klägerin konnte das Angebot des Beklagten bei Mitheranziehung des Schreibens vom
10.03.1993 richtig nur so verstehen, daß dieser zu einer Vorleistung für den Fall bereit war, daß das
Wehrbereichsgebührnisamt - zeitlich nachfolgend - die Forderung der Klägerin anerkennen und erfüllen würde. Bei
Nichteintritt sollte erkennbar der frühere Zustand vor Abgabe des Anerkenntnisses wieder eintreten (auflösende
Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB). Daß nach der Vorstellung des Beklagten allein die Bundeswehr als Schuldnerin in
Betracht kam, ergibt sich zusätzlich aus einer weiteren Passage im Schreiben vom 10.03.1993. Dort heißt es, er -
der Beklagte - werde dafür sorgen, daß der Forderung "nachgekommen wird". Diese Formulierung läßt allein den
Schluß zu, daß eine endgültige Zahlung durch ihn auf eigene Rechnung nicht beabsichtigt war, sondern lediglich eine
Vorauszahlung in Erwartung einer späteren Erstattung der Bundeswehr an ihn.
Daß der Beklagte nicht bedingungslos zur Zahlung bereit war, ergibt sich auch seiner der Klägerin durch den
vorprozessualen Schriftwechsel bekannten sozialen Situation. So hatte er bereits am 10.03.1993 auf den
ungewöhnlich schwierigen und langwierigen Krankheitsverlauf sowie darauf hingewiesen, daß er nicht in der Lage
sei, sich "persönlich um die Angelegenheit zu kümmern". Auch am 29.06.1993 ging es dem Beklagten,
der damals, wie er mitteilte, erst vor wenigen Tagen aus dem Krankenhaus entlassen worden war, nicht darum,
endgültige, finanziell weitreichende Erklärungen abzugeben. Vielmehr sah er sich schon angesichts des Schreibens
der Klägerin vom 18.06.1993, in dem ihm unter Fristsetzung ein Tilgungsplan abverlangt worden war, unter
Erklärungsdruck, zumal die Klägerin die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens konkret an-
gekündigt hatte.
..........
Auch die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB liegen nicht vor.
Die Klägerin hat die 27.200,-- DM nicht in Erfüllung einer in Wahrheit gar nicht bestehenden Verpflichtung geleistet.
...........
Die Klägerin kann sich ..... im Grundsatz auf den in § 5 Abs. 1 a) MB/KK bzw. in § 5 Abs. 1 a) MB/KT
niedergelegten Leistungsauschluß berufen.
Die Voraussetzungen der Klausel liegen indes im Streitfall nicht vor, da das Wehrbereichsgebührnisamt die
Beschädigung des Beklagten erst mit Bescheid vom 19.05.1992 und damit zeitlich nach der letzten
Leistungsabrechnung der Klägerin vom 17.03.1992 anerkannt hat.
Der in § 5 Abs. 1 a) MB/KK (MB/KT) formulierte Leistungsausschluß bezieht sich auf Krankheiten, die als
Wehrdienstbeschädigungen "anerkannt" sind. Diese Klausel, deren Wortlaut nicht völlig eindeutig ist, ist nach dem
Sprachgebrauch des täglichen Lebens auszulegen. Maßgebend ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer
bei auf-
merksamer Durchsicht und verständiger Würdigung die gewählte Wortfassung der AVB unter Berücksichtigung ihres
dabei erkennbar werdenden Sinnzusammenhangs verstehen muß (vgl. BGH VersR 1990, 419; Prölss/Martin, VVG,
25. Aufl., Vorbem. III.A.9.a mwN).
Eine solche - an durchschnittlichen Verständnismöglichkeiten ausgerichtete - Interpretation ergibt, daß der Beklagte
darauf vertrauen konnte, solche Leistungen der Klägerin endgültig behalten zu können, die diese bis zum Zeitpunkt
einer Anerkennung der Krankheit als Wehrdienstbeschädigung durch die zuständige Behörde erbracht hatte.
Vom Leistungsausschluß erfaßt und daher kondizierbar waren folglich aus Sicht eines durchschnittlich verständigen
Versicherungsnehmers nur nach (positivem) Abschluß des Anerkennungsverfahrens getätigte Zahlungen des
Versicherers. Gegenteilige Vorstellungen des Versicherers haben in den AVB keinen erkennbaren Anklang gefunden.
So fehlt in den AVB beispielsweise ein Rückforderungsvorbehalt für den Fall, daß die An-
erkennung der Leistungsaufnahme durch den Versicherer nachfolgt.
In seiner gegenwärtigen - an § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) angelehnten - Fassung stellt § 5 Abs. 1 a)
MB/KK (MB/KT) objektiv auf die zeitliche Zäsur der Anerkennung nach Maßgabe des SVG ab. Ist die Anerkennung
entschädigungsrechtlich festgestellt, hat der Betroffene fortan Anspruch auf Leistungen nach dem SVG. Bis zur
Feststellung der Wehrdienstbeschädigung verbleibt es - und zwar rechtsbeständig - bei
der Leistungspflicht des Versicherers (vgl. Bruck/Möller/Wriede, VVG, 8. Aufl., Band VI 2, Krankenversicherung,
Anm. G 21, S.K 346, 347).