Urteil des OLG Oldenburg vom 04.12.1991

OLG Oldenburg: grobe fahrlässigkeit, eintritt des versicherungsfalls, auto, zustand, fahren, wegnahme, sorgfalt, blutalkoholkonzentration, datum, betrug

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 126/91
Datum:
04.12.1991
Sachgebiet:
Normen:
AKB § 12 NR 1 I.
Leitsatz:
Grobe Fahrlässigkeit bei Alkoholfahrt im Zustand der Schuldunfähigkeit ohne geeignete Vorkehrungen
gegen den Fahrtantritt vor Eintritt der Schuldunfähigkeit.
Volltext:
Die Bekl. ist von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, § 61 VVG. Der Kl. hat den Versicherungsfall durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. Er ist mit dem Auto gefahren, nachdem er zuvor erhebliche Mengen alkoholischer
Getränke zu sich genommen hat. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Unfallzeit zwischen 2,07 und 2,41 o/oo.
Er war damit objektiv fahruntüchtig. Die Ursächlichkeit der genossenen alkoholischen Getränke für den Unfall ist
fraglos. Der Kl. ist auf ein am rechten Fahrbahnrand parkendes Auto aufgefahren. Damit hat er die im
Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt. Er hat dasjenige unbeachtet
gelassen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das gilt auch dann, wenn man zu seinen
Gunsten unterstellt, daß er bei Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund der Menge der genossenen alkoholischen
Getränke schuldunfähig war. Ihn trifft dann jedenfalls der Vorwurf, daß er in noch zurechnungsfähigem Zustand keine
geeignetenVorkehrungen dagegen getroffen hat, später fahruntüchtig Auto zu fahren. Es reicht nicht aus, daß er bei
Trinkbeginn seiner ebenfalls auf dem Landjugendfest feiernden Verlobten den Schlüssel gegeben hat. Wie diese vor
dem Senat als Zeugin ausgesagt hat, beabsichtigte sie selbst zu trinken. Das war für den Kl. auch vorhersehbar.
Denn der reichliche Genuß alkoholischer Getränke ist auf Landjugendfesten üblich, wie die Zeugin von sich aus
besonders hervorgehoben hat. Damit war sie nicht in der Lage, den Autoschlüssel sicher zu verwahren. Sie konnte
nicht sicherstellen, daß ihr der Kl. den Schlüssel, den sie in ihrer Handtasche gesteckt hatte, wegnahm. Der Kl. war
bei Übergabe des Schlüssels noch zurechnungsfähig. Die Zeugin hat von der Wegnahme des Schlüssels nichts
bemerkt, obwohl sie die Handtasche die ganze Zeit umgehängt hatte. Dafür, daß ein Dritter den Scchlüssel an sich
genommen und dem bereits zurechnungsunfähigen Kl. zugesteckt haben könnte, ist nichts hervorgetreten.