Urteil des OLG Oldenburg vom 13.09.1996

OLG Oldenburg: vorbescheid, erbschein, aushändigung, verfügung, publizitätswirkung, datum, drittwirkung

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 W 18/96
Datum:
13.09.1996
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Eine Beschwerdeentscheidung gegen einen Vorbescheid für ein Hoffolgezeugnis betrifft keine die
Instanz abschließende Entscheidung.
Volltext:
Der Vorbescheid des Landwirtschaftsgerichts vom 26.9.1995 über die
beabsichtigte Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erb-
scheines hinsichtlich des hoffreien Vermögens ist keine den
Rechtszug beendende Entscheidung i.S.d. § 63 Abs. 2 BRAGO. Dies
folgt aus der Besonderheit der im Gesetz nicht vorgesehenen Mög-
lichkeit der Ankündigung der Erteilung eines bestimmten, inhalt-
lich genau bezeichneten Erbscheins für den Fall, daß nicht binnen
einer bestimmten Frist Beschwerde eingelegt wird, durch einen Vor-
bescheid ( Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 22, Rn. 140). Ein
solcher, nur in Ausnahmefällen zulässiger, Vorbescheid dient bei
zweifelhafter Rechtslage dazu, drohende Nachteile zu verhüten.
Diese Nachteile liegen in der Natur des Erbscheinverfahrens be-
gründet, in dem die Belange der Beteiligten einer größeren Gefähr-
dung ausgesetzt sind als etwa im Grundbuchverfahren. Denn im letz-
teren besteht die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs
gegen eine unrichtige Eintragung, während die Beteiligten eines
Erbscheinverfahrens dann auf das schwerfällige Einziehungsverfah-
ren angewiesen sind, und der nach Aushändigung des Erbscheins als
Erbe Ausgewiesene über die Nachlaßwerte verfügen kann. Dies be-
deutet aber zugleich, daß im Verfahren über den Vorbescheid keine
endgültige Entscheidung getroffen wird, da diese Entscheidung im
Gegensatz zur Publizitätswirkung des Erbscheines zunächst noch
keine "Drittwirkung" entfalten soll. Deshalb besteht zwischen der
Ankündigung, einen Erbschein eines bestimmten Inhalts zu erteilen
und der Anordnung (Verfügung) eines Nachlaßgerichts, es solle ein
bestimmter Erbschein erteilt werden, kein entscheidender Unter-
schied. Denn beide bereiten die Erteilung des Erbscheins nur vor
und berühren daher zunächst nur den inneren Dienstbetrieb des
Nachlaßgerichts. Aus diesem Grunde sind sie keine "die Instanz ab-
schließende Entscheidung des Gerichts" (BGHZ 20, 256, 258). Tat-
sächlich beendet ist das Verfahren erst mit Aushändigung der Ur-
schrift oder einer Ausfertigung des Erbscheins an den Antragstel-
ler.