Urteil des OLG Oldenburg vom 01.07.2005

OLG Oldenburg: einzelrichter, befangenheit, materialien, ergänzung, hauptsache, offenkundig, vertreter, rüge, datum, meinung

Gericht:
OLG Oldenburg, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 14 W 8/05
Datum:
01.07.2005
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 45 Abs 1
Leitsatz:
Über ein Ablehnungsgesuch gegen einen originären Einzelrichter hat nicht dessen
geschäftsplanmäßiger Vertreter, sondern die Zivilkammer in voller Besetzung ohne den abgelehnten
Richter zu entscheiden (gegen OLG Oldenburg, NJW-RR 2005, 931).
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
14 W 8/05
9 O 141/02 LG Osnabrück
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit,
des Herrn Dr. Dr. H... B ... ,
Klägers,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K...
gegen
Frau E... G ... ,
Beklagte,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. S ...
hat der 14.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 15.Juli 2005
durch die unterzeichnenden Richter
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.07.2005 gegen den Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom
03.06.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu € 145.000, festgesetzt.
G r ü n d e :
Die gemäß § 46 Abs 2 ZPO statthafte, fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, in der
Sache jedoch nicht begründet. Denn die Kammer des Landgerichts hat das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen
den Vorsitzenden Richter am Landgericht H ... in nicht zu beanstandender Weise und mit zutreffender Begründung
zurückgewiesen.
1.) Der Senat ist in voller Besetzung zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen (§ 568 Abs 1 ZPO),
nachdem die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nunmehr von der Kammer und nicht dem Einzelrichter des
Landgerichts getroffen wurde.
a.) Das Landgericht hat – entsprechend dem Einzelrichterbeschluß des Senats vom 18.01.2005 – die Entscheidung
über den Befangenheitsantrag des Klägers nach Einholung der - ausreichenden - dienstlichen Äußerung des vom
Kläger als befangen angesehenen Richters richtigerweise in voller Kammerbesetzung ohne Mitwirkung des
abgelehnten Richters getroffen.
Soweit der Kläger nunmehr rügt, dieser Beschluß hätte vom vertretenden Einzelrichter gefasst werden müssen, ist
die Rüge nicht begründet. Zur Begründung verweist der Kläger dazu auf den Einzelrichterbeschluß des OLG
Oldenburg (15 W 21/05) vom 23.05.2005, der offenkundig eine Mindermeinung vertritt, welcher sich der Senat nicht
anzuschließen vermag. Der Senat orientiert sich vielmehr weiterhin unverändert an der weitaus überwiegenden
herrschenden Meinung in dieser Frage, wonach über das Ablehnungsgesuch gegen einen als Einzelrichter tätigen
Richter am Landgericht nicht ein anderer Einzelrichter, sondern die volle Kammer ohne Mitwirkung des Abgelehnten
zu entscheiden hat (vgl. ZöllerVollkommer, ZPOKomm., 25.Aufl. § 45 Rz 2 mwN; SteinJonasBork, ZPOKomm.,
22.Aufl., § 45 Rz 1 mwN; Feiber in MünchKomm – ZPO, 2. Aufl., § 45 Rz 6; Wieczorek–SchützeNiemann,
ZPOKomm., 3.Aufl., § 45 Rz 2; BaumbachLauterbachHartmann, ZPOKomm., 63.Aufl., § 45 Rz 4; MusielakHeinrich,
ZPOKomm., 4.Aufl., § 45 Rz 2; ThomasPutzo, ZPOKomm., 25.Aufl., § 45 Rz 1; Zimmermann, ZPOKomm., 6.Aufl.,
§ 45 Rz 1; Bergerfurth, Der Zivilprozeß, 6.Aufl., S. 136 Rz 257; OLG Frankfurt OLGR 2004, 271). Zudem trifft die
Argumentation im vom Kläger bemühten abweichenden Beschluß 15 W 21/05, die Intension des Gesetzgebers gehe
dahin, die Einzelrichterzuständigkeiten immer mehr auszuweiten, in der hier zu entscheidenden Frage jedenfalls
nicht zu, weil ausweislich der Materialien zur ZPOReform ab 1.1.2002 zwar auch § 45 ZPO teilweise neu gestaltet
wurde. Jedoch wurde der hier maßgebende frühere Absatz 1 Halbsatz 1 von § 45 als neuer Absatz 1 des § 45
übernommen, und die Begründung im Regierungsentwurf dazu lautet: „Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1
Halbsatz 1. Die Ergänzung, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung entscheidet,
ist – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung – klarstellend und führt zu einem Gleichklang mit § 27 Abs 1
StPO.“(vgl. HannichMeyerSeitzEngers, ZPOReform – Einführung - Texte – Materialien, S.152 zu § 45). Damit ist
gerade keine Ausweitung der Einzelrichtertätigkeit im Rahmen des § 45 ZPO beabsichtigt, sondern eine
Fortschreibung der bisherigen Rechtsauffassung gewollt gewesen.
b.) Soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluß in der Sache entschieden hat, treffen die Ausführungen zu.
Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Auch der Senat hält Gründe, die eine Befangenheit des
abgelehnten Richters ergeben könnten, für weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil nur objektive Gründe, die vom Standpunkt
des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung der Befangenheit wecken können, in Betracht
kommen (vgl. ZöllerVollkommer, wie vor, § 42 Rz 9), die hier nicht erkennbar sind.
2.) Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren folgt dem Wert der Hauptsache (vgl. zum
diesbezüglichen Streitstand auch ZöllerHerget, ZPOKomm., 25.Aufl., § 3 Rz 16 “Ablehnung eines Richters“ – vgl. im
Übrigen den Senatsbeschluß vom 18.01.2005).
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