Urteil des OLG Oldenburg vom 24.04.1989

OLG Oldenburg: verjährungsfrist, verdacht, behandlungsfehler, patient, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 38/89
Datum:
24.04.1989
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Zum Beginn der Verjährungsfrist in Arzthaftungssachen
Volltext:
Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des
Ersastzpflichtigen Kenntnis erlangt. In Arzthaftungssachen ist das regelmäßig erst dann der Fall, wenn der Patient
von Tatsachen erfahren hat, die ein Fehlverhalten des Arztes, nämlich einen Aufklärungs- oder Behandlungsfehler,
nahelegen. Dabei genügt allerdings ein bloßer, nicht durch weitere Tatsachen erhärteter Verdacht, daß ein Fehler
vorgekommen ist, regelmäßig nicht (vgl. BGH VersR 1988, 1053; STEFFEN, Neue Entwicklungslinien der BGH-
Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 2. Aufl. 1986, S. 87 ff. m.w.N.).