Urteil des OLG Oldenburg vom 31.05.2002
OLG Oldenburg: verfügung von todes wegen, erblasser, bewirtschaftung, hof, planwidrige unvollständigkeit, testament, vorrang, analogie, einziehung, pachtvertrag
Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 W 35/01
Datum:
31.05.2002
Sachgebiet:
Normen:
§ 7 Abs 2 S 1 HöfeO, § 6 Abs 1 Nr 1 HöfeO
Leitsatz:
Bei Einsetzung eines Hoferben durch wirksames Testament kommt einer späteren
Nutzungsüberlassung des Hofes an einen Abkömmling im Rahmen eines Pachtvertrages
grundsätzlich nicht ohne Wirkung einer (vorrangigen) formlosen Hoferbenbestimmung zu. § 7 Abs. 2
S. 1 HöfeO ist auf diesen Fall nicht analog anwendbar.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
10 W 35/01
5 Lw 40/01 AG Bersenbrück
B e s c h l u ß
In der Landwirtschaftssache
betreffend den im Grundbuch von ... eingetragenen Hof im Sinne der Höfeordnung
Beteiligte:
1. ... U...,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -
2. ... U..., ...,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... –
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch die Richter ..., ... und ...
ohne Hinzuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer gemäß Art. II § 6 des Nds. AG zum LwVG
am 31.Mai 2002
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Landwirt-schaftsgerichts – B... vom
6. September 2002 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Anordnung eventuell erforderlicher Maßnahmen im Hinblick auf eine eventuell bereits erfolgte Einziehung des
Hoffolgezeugnisses vom 19.4.1985 wird dem Landwirtschaftsgericht B... übertragen.
Die Gerichtskosten beider Instanzen trägt der Antragsteller.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller hat ein Verfahren zur Kraftloserklärung und Einziehung eines der Antrags-gegnerin erteilten
Hoffolgezeugnisses eingeleitet.
Der Vater des Antragstellers und Ehemann der Antragsgegnerin, der Landwirt ... U..., war Eigentümer eines Hofes im
Sinne der Höfeordnung zur Größe von ca. 28,66 ha.
In einem handschriftlichen Testament vom 21.5. 1979 setzte er die Antragsgegnerin zu seiner Alleinerbin seines
"ganzen Vermögens und Besitzes" ein.
Mit Pachtvertrag vom 16.6. 1981 verpachtete der Landwirt ... U... dem Antragsteller, der kei-ne landwirtschaftliche
Ausbildung absolviert, sondern den Beruf des Heizungsmonteurs er-lernt hatte, den Hof für die Dauer von 12 Jahren.
Der Antragsteller übte zunächst weiterhin seinen erlernten Beruf als Heizungsmonteur aus und war daneben in der
Landwirtschaft tätig, in der ersten Zeit zusammen mit seinem Vater. Wie jedenfalls in der Beschwerdeinstanz un-
streitig geworden ist, hat er seinen erlernten Beruf als Monteur erst 1988 aufgegeben und sich sodann ganz der
Landwirtschaft gewidmet .
Am 14.12.1984 verstarb der Vater des Antragstellers. Aufgrund des Testaments vom 21.5. 1979 wurde der
Antragsgegnerin auf ihren Antrag am 19.5.1985 ein Erbschein und Hoffolge-zeugnis des Inhalts erteilt, daß sie
Hoferbin und Erbin des hofesfreien Nachlasses geworden sei.
Der Antragsteller schloß mit der Antragsgegnerin am 31.1.1985 einen Pachtvertrag, mit dem er von der
Antragsgegnerin den Hof zunächst bis zum 30. 1.1993 pachtete; nach § 11 des Pachtvertrages sollte sich das
Pachtverhältnis um jeweils ein Jahr verlängern, wenn es nicht mindestens 12 Monate vor Ablauf der Pachtzeit
gekündigt wurde.
Mit Anwaltsschreiben vom 23.10.2000 hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller den Pachtvertrag
gekündigt.
Der Antragsteller hält das Hoffolgezeugnis, in dem die Antragsgegnerin als Hoferbin ausge-wiesen ist, für unrichtig.
Er meint, die Einsetzung der Antragstellerin als Hoferbin im Testa-ment vom 21.5. 1979 sei dadurch aufgehoben
worden, daß der Erblasser noch zu seinen Leb-zeiten ihm, dem Antragsteller, den Hof zur alleinigen Bewirtschaftung
im Rahmen des Pacht-vertrages übergeben gehabt habe. Durch diese Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes
sei er vom Erblasser, der in den letzten Jahren wegen Krankheit selbst nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Hof
zu führen, als Hoferbe eingesetzt worden. Er habe zwar gewußt, daß sein Vater ein Testament gemacht habe, der
Inhalt des Testaments, insbesondere die Einset-zung der Antragsgegnerin als Alleinerbin, sei ihm jedoch bis zum
Oktober 2000 nicht bekannt gewesen.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen:
Der Erblasser habe zu seinen Lebzeiten dem Antragsgegner den Hof nicht zur selbständigen Bewirtschaftung
übertragen gehabt. Er habe trotz seiner Erkrankung bis zu seinem Tode im Jahre 1984 die Bewirtschaftung des
Hofes und die Betriebsleitung nicht aus seinen Händen gegeben. Der Pachtvertrag vom 16.6. 1981 sei nur der Form
halber geschlossen worden, um dem Erblasser den Bezug des landwirtschaftlichen Altersgelds zu ermöglichen. Dem
Antrag-steller sei auch bereits bei Abschluß des Pachtvertrages bekannt gewesen, daß der Erblasser ein Testament
errichtet gehabt habe, in dem sie, die Antragsgegnerin, als Alleinerbin und da-mit auch Hoferbin eingesetzt worden
sei. Er habe gewußt, daß er nicht Hoferbe werden soll-te; dies sei ihm bei Abschluß des Pachtvertrages vom
Erblasser auch ausdrücklich gesagt worden.
Das Landwirtschaftsgericht hat nach Beweisaufnahme das zugunsten der Antragsgegnerin erteilte Hoffolgezeugnis
für kraftlos erklärt und dessen Einziehung angeordnet.
Gegen diesen Beschluß des Landwirtschaftsgerichts hat die Antragsgegnerin sofortige Be-schwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist in der Sache begründet.
Die Anordnung der Einziehung des Hoffolgezeugnisses ist nicht berechtigt, da die Antrags-gegnerin nach dem Tod
ihres Ehemanns Hoferbin hinsichtlich des oben genannten Hofes ge-worden ist.
Die Antragsgegnerin ist durch Testament ihres Ehemanns vom 21.5.1979 zur Hoferbin be-stimmt worden.
Wie aus § 5 HöfeO folgt, hat die testamentarische Bestimmung des Hoferben durch den Erb-lasser Vorrang vor der
gesetzlichen Hoferbfolge, wie sie durch § 6 der Höfeordnung näher ausgestaltet wird. Dies schließt aus
systematischen und logischen Erwägungen ein, daß die Hoferbenbestimmung durch Verfügung von Todes wegen
grundsätzlich auch Vorrang vor einer formlosen Berufung als Hoferbe durch Überlassung der Bewirtschaftung nach §
6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO hat.
Die Bestimmung der Antragsgegnerin zur Hoferbin ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 HöfeO in-soweit unwirksam, als
eine Hoferbberechtigung des Antragstellers beeinträchtigt worden ist, die dieser nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO durch
Überlassung des Hofes zur Bewirtschaftung erlangt haben könnte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die
Verpachtung und Überlassung des Hofes an den Antragsteller die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO
erfüllte, was das Amtsgericht nach Beweisaufnahme bejaht hat.
§ 7 Abs. 2 HöfeO greift nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung im vor-liegenden Fall nicht ein,
zumindest nicht unmittelbar. § 7 Abs. 2 HöfeO setzt nämlich voraus, daß zunächst die Verpachtung und die darin
liegende formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO erfolgt ist und es um eine nachfolgende
anderweitige Hoferbenbestim-mung durch den Erblasser geht. Die erlangte Hoferbenberechtigung des nach § 6 Abs.
1 Nr. 1 HöfeO durch Überlassung des Hofes zur Hoferbfolge berufenen Abkömmlings wird danach vor späteren
abweichenden Bestimmungen des Hofeigentümers, auch durch Verfügungen von Todes wegen, geschützt.
Hier kommt aber nur der umgekehrte Fall in Betracht, daß nämlich nach einer zuerst vorge-nommenen
Hoferbenbestimmung durch Verfügung von Todes wegen eine Überlassung des Hofes zur Bewirtschaftung nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 HöfeO erfolgt ist. Dieser Fall wird von der Regelung des § 7 Abs. 2 HöfeO entsprechend ihrem insoweit
eindeutigen Wortlaut nicht er-faßt.
Auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 HöfeO auf die hier vorliegende Fallgestaltung scheidet aus. Der Senat
folgt dabei der in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertre-tenen Auffassung, die eine solche Analogie
ablehnt (OLG Celle AgrarR 1977, 235; Bendel AgrarR 1976, 149, 155; Faßbender/Höetzel/v.Jeinsen/Pikalo, HöfeO,
3. Aufl., § 7 HöfeO, Rdnr. 16; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 7 HöfeO, Rdnr. 12; Lüdtke-Handjery,
AgrarR 1981, 149, 151; Steffen, HöfeO, § 7, Rdnr. 10), und nicht der vom Land-wirtschaftsgericht herangezogenen
Gegenauffassung, die unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Analogie zulassen möchte (vgl.
Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Auf., § 7 HöfeO, Rdnr. 49).
Nach der Gesetzeslage ist für eine entsprechende Analogie kein Raum. Das Fehlen einer ge-setzlichen Regelung in
§ 7 Abs. 2 HöfeO für die hier vorhandene Fallgestaltung spricht eher für einen Umkehrschluß, nicht aber für eine
Analogie.
Von einer verdeckten Regelungslücke, d. h. einer vom Gesetzgeber nicht gesehenen, bei Schaffung des Gesetzes
nicht erkennbaren Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung kann hier keine Rede sein. Bei solchen verdeckten
Regelungslücken mag es naheliegen, die vor-handene gesetzliche Regelung auch auf den nicht geregelten,
ähnlichen Fall anzuwenden. Dies gilt jedenfalls, wenn der Gesetzeszweck auch auf diesen Fall paßt, und dadurch
eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes beseitigt wird.
Hier geht es jedoch um das offensichtliche allgemeine Problem, daß eine Überlassung der Bewirtschaftung des
Hofes an Abkömmlinge mit einer anderweitigen Hoferbenbestimmung durch Verfügung von Todes wegen kollidieren
kann; dieses Kollisionsproblem muß durch Bestimmung des Vorrangs einer Regelung gelöst werden. Der
Gesetzgeber hat das Problem in differenzierender Weise gelöst und nur für einen Teil der erkennbaren
Kollisionsfälle, näm-lich für die Fälle einer vorausgehenden Bewirtschaftungsüberlassung an einen Abkömmling und
einer nachfolgenden anderweitigen Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs.1 Nr. 1 HöfeO, der tatsächlichen
Nutzungsüberlassung Vorrang eingeräumt. Daß damit nur eine Teil der Kollisionsfälle erfaßt wurde, ist offensichtlich
und kann dem Gesetzgeber nicht entgangen sein. Daraus muß geschlossen werden, daß für die umgekehrte
Fallgestaltung einer vorausge-henden Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen und einer nachfolgenden
Bewirt-schaftungsüberlassung eine dem § 7 Abs. 2 HöfeO entsprechende Kollisionsregelung eben nicht, zumindest
nicht generell gelten soll und es damit grundsätzlich bei dem aus § 5 HöfeO abzuleitenden, allgemein angeordneten
Vorrang der Hoferbenbestimmung durch Verfügung von Todes wegen bleiben soll.
Hierfür läßt sich auch die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 2 HöfeO heranziehen. Diese Regelung ist durch das
Zweite Gesetz zur Änderung der HöfeO vom 29.3.1976 eingeführt worden. Die hier relevante Fallgestaltung ist im
damaligen Gesetzgebungsverfahren gerade nicht übersehen, sondern durchaus in die Überlegungen einbezogen
worden. Bereits der da-malige Regierungsentwurf (BT-Drucks. 7/1443, abgedruckt bei Lange/Wulf/Lüdtke-Handjery,
a.a.O., III. Teil 6c, Seite 451) sah einen Schutz des den Hof bewirtschaftenden Ab-kömmlings nur gegen
Maßnahmen vor, die nach der Übertragung der Bewirtschaftung des Hofs vorgenommen worden sind. Die
Begründung des seinerzeitigen Regierungsentwurfs befaßt sich dabei auch kurz mit den hier relevanten
Kollisionsfällen. "Zu Nummer 3 (§ 7 Hö-feO)" unter 6. wird dazu ausgeführt (vgl. Nachweise bei Lange/Wulf/Lüdtke-
Handjery, a.a.O., III. Teil 6c (Seite 472): "Die vorgeschlagene Regelung bedeutet nicht, daß der Rück-griff auf die
allgemeinen Rechtsgrundsätze des § 242 BGB, die auch der Rechtsprechung zur formlosen Hoferbenbestimmung
zugrunde liegen, ausgeschlossen wäre. Nach Treu und Glau-ben wird insbesondere zu beurteilen sein, ob die in § 6
Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 2 HöfeO-E vorgesehene Rechtsfolge ausnahmsweise auch eintreten kann, wenn etwa der
Erblasser bei Übergabe der Bewirtschaftung eine von ihm vorher getroffene Maßnahme dem Hoferbenbe-rechtigten
verheimlicht hat oder....und sich das Verhalten des Erblassers nach den Umständen des Einzelfalls als
rechtsmißbräuchlich erweist. Fälle, die derartige Besonderheiten aufwei-sen, sollen der Beurteilung durch die
Gerichte vorbehalten bleiben."
Es kann dann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, daß § 7 Abs. 2 HöfeO über dessen Wortlaut hinaus
ohne weiteres auch auf die hier vorliegende Fallgestaltung einer nach Testamentserrichtung erfolgten
Nutzungsüberlassung anzuwenden ist.
Es kann auch nicht angenommen werden, daß die Nutzungsüberlassung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO eine
Verfügung von Todes wegen darstellt oder dieser zumindest gleichzu-stellen ist und die 1981 erfolgte
Nutzungsüberlassung an den Antragsteller durch Pachtver-tragsschluß die Wirkung eines Widerrufstestaments nach
§ 2254 BGB hatte.
Auch dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage.
Gegen eine Einordnung der Nutzungsüberlassung als Verfügung von Todes wegen ist bereits die oben
angesprochene Systematik der HöfeO anzuführen, nach der § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO die gesetzliche
Hoferbenordnung betrifft und diesem Regelungsbereich zuzuordnen ist. Die HöfeO behandelt die
Nutzensüberlassung als einen Fall der Instestaterbfolge (vgl. Lan-ge/Wulf/Lüdtke-Handjery, § 6 HöfeO, Rdnr. 3),
jedenfalls nicht als Verfügung von Todes wegen.
Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO knüpft überdies an den Realakt der tatsächlichen Überlassung des
Hofes zur Bewirtschaftung an und dient vor allem dem Vertrauensschutz zugunsten des betroffenen Abkömmlings.
Der Wille des Eigentümers und Erblassers, den betreffenden Abkömmling zum Hoferben einzusetzen, wie dies für
ein Testament oder eine sonstige Verfügungen von Todes wegen kennzeichnend ist, ist mit dem Tatbestand des § 6
Abs. 1 Nr. 1 HöfeO nicht zwingend verbunden und für diesen überhaupt nicht erforderlich (vgl. Lange/Wulf/Lüdtke-
Handjery, § 6 HöfeO, Rdnr. 6). Auch muß der Erblasser bei der Übertragung der Bewirtschaftung sich der
höferechtlichen Folgen nicht einmal bewußt gewe-sen sein (vgl. Wöhrmann/Stöcker, § 6 HöfeO, Rdnr. 15). Daß ein
entsprechender Wille des Erblassers, der betreffende Angehörige solle später einmal Hofnachfolger werden, bei der
Nutzungsüberlassung sicherlich oftmals vorhanden ist, ändert daran nichts.
Nach ihrer Funktion im Rahmen der in § 6 HöfeO geregelten gesetzlichen Hoferbenordnung, nach ihrem
Rechtscharakter und ihrer inhaltlichen Bedeutung ist die Nutzungsüberlassung eindeutig keine Verfügung von Todes
wegen und kann auch zur Begründung der Widerrufs-wirkung nach § 2254 BGB einer solchen nicht gleichgestellt
werden. Dieses wäre auch - wor-auf Lüdtke-Handjery zu Recht hinweist (vgl. Lange/Wulf/Lüdtke-Handjery, § 7
HöfeO, Rdnr. 12) - mit den im Erbrecht geltenden speziellen Formvorschriften und der damit angestrebten
Rechtssicherheit nicht vereinbar. Auch ein Widerruf des vom Erblasser 1979 errichteten Te-staments kann danach in
der Überlassung der Nutzung des Hofes an den Antragssteller nicht gesehen werden.
Eine Hoferbenstellung des Antragstellers nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die
formlose Hofübergabe scheidet ebenfalls aus.
Diese Grundsätze, die in der Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 2 HöfeO auf der Grundlage von §
242 BGB entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 12, 286, 302; 23, 249, 252 ff; 47, 184,186; weitere Nachweise bei
Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 2. Aufl., § 7 HöfeO, Rdnr.48 ff), sind auch nach der Novellierung der HöfeO
nicht ausgeschlossen, son-dern - soweit erforderlich - weiterhin ergänzend anzuwenden (vgl. BGHZ 73, 324,329;
87,237; 119,387,388). Speziell zu der hier vorliegenden Fallgestaltung einer Bewirtschaf-tungsüberlassung an einen
Abkömmling und einer vorausgegangenen abweichenden Hofer-beneinsetzung ist - wie oben aufgezeigt - die
Anwendung dieser Grundsätze bereits im Ge-setzgebungsverfahren in Erwägung gezogen worden und dies erscheint
dem Senat bei dieser Fallgestaltung auch eine angemessene Lösung zu sein, um demjenigen, der die Bewirtschaf-
tung des Hofes vom Erblasser übernommen gehabt hat, den im Einzelfall eventuell gebotenen Schutz zu gewähren.
Nach den genannten Rechtsprechungsgrundsätzen ist erforderlich, daß der Erblasser durch einen formunwirksamen
Hofübertragungsvertrag, -vorvertrag, Erbvertrag oder insbesondere auch durch tatsächliches Verhalten, etwa durch
eine nachhaltige, dauerhafte Beschäftigung des Betroffenen auf dem Hof, das berechtigte Vertrauen bei dem
Betroffenen erweckt hat, Hofnachfolger zu werden, der Betroffene sich darauf eingestellt hat und die tatsächliche Ho-
ferbfolge und sein Ausschluß hiervon für ihn eine außergewöhnliche, unzumutbare Härte be-deuten würde (vgl. zu
diesen Voraussetzungen Wöhrmann, a.a.O.).
Von einem solchen erheblichen Vertrauenstatbestand und einer eingetretenen unzumutbaren Härte für den
Antragsteller kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein.
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