Urteil des OLG Oldenburg vom 17.04.1991

OLG Oldenburg: arbeitsunfähigkeit, arbeitsfähigkeit, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 5/91
Datum:
17.04.1991
Sachgebiet:
Normen:
MBKT § 78 1 NR 3
Leitsatz:
Völlige Arbeitsunfähigkeit ist nur für den Beginn der Kranktagegeld- leistung, nicht für den Fortbestand
des einmal entstandenen Anspruchs erforderlich (hier: Restbeeinträchtigung 30 %).
Volltext:
Die Kl. war in der Zeit vom 12. 6. bis 31. 7. 1988 selbst nach
dem Schreiben des Dr. R. vom 19. 8. 1988, auf das sich die
Bekl. stützt, noch arbeitsunfähig i. S. v. § 1 MBKT. Die Bekl.
übersieht, daß für den Fortbestand des zunächst wegen völliger
Arbeitsunfähigkeit einmal entstandenen Leistungsanspruchs
der Wiederbeginn einer partiellen Arbeitsfähigkeit keine Rolle
spielt. Das folgt aus § 1 Nr. 2 S. 2 MBKT, wonach der Versiche-
rungsfall erst endet. wenn "keine Arbeitsunfähigkeit und keine
Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen". Das Wort "völlige"
erscheint dort - im Gegensatz zu § 1 Nr. 3 MBKT - nicht. Die
letztgenannte Bestimmung ergänzt nur § 1 Nr. 2 S. 1 MBKT und
regelt lediglich den Leistungsbeginn (vgl. Prölss/Martin, VVG
24. Aufl. § 1 MBKT Anm. 4 B).
Ob für den Wegfall des Anspruchs eine nahezu völlige Wieder-
herstellung der Arbeitsfähigkeit genügt, d. h. kleine Behinde-
rungen dem nicht entgegenstehen (so Prölss/Martin aa0), kann
dahinstehen, denn so lag der Fall hier nicht. Nach der tabellari-
schen Bescheinigung des Dr. R. vom 20. 6. 1988 bestand bis
zum 31. 7. 1988 sogar völlige Arbeitsunfähigkeit, während er
mit Schreiben vom 19. 8. 1988 für die Zeit vom 12. 6. bis
11. 7. 1988 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % und für die Zeit
vom 12. 7. bis 31. 7. 1988 eine solche von 30 % bescheinigt
hat. Bis zum Schluß des maßgeblichen Zeitraums lag also je-
denfalls noch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung vor ...