Urteil des OLG Oldenburg vom 21.11.1991

OLG Oldenburg: verfügung, vollstreckungsverfahren, benachrichtigung, weisung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 110/91
Datum:
21.11.1991
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 85 ABS 2, ZPO § 890
Leitsatz:
§ 85 Abs. 2 ZPO gilt im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO nicht
Volltext:
Das Landgericht hat auf der Grundlage einer verfahrensrechtlich unbedenklichen Sachverhaltsauswertung die
Überzeugung gewonnen, daß die Schuldnerin ihre Filialen mit Schreiben vom 10. Juni 1991 unmißverständlich
angewiesen hatte, die bereits angeordnete Entfernung der beanstandeten Etiketten zu überprüfen. Auf die Befolgung
dieser Weisung durfte sich die Schuldnerin verlassen, ohne sich dem Vorwurf eines i.R.d. § 890 ZPO allein
relevanten Eigenverschuldens auszusetzen.
Ob sie nach der Mitteilung vom Erlaß der einstweiligen Verfügung grundsätzlich irgendwelche weiteren (eigenen)
Überprüfungsmaßnahmen hätte durchführen müssen, kann unentschieden bleiben. Jedenfalls war die Schuldnerin
nicht gehalten, eine derartige Überprüfung bis zum Mittag des 14. Juni 1991 durchzuführen, wenn sie selbst erst am
Vormittag des 14. Juni 1991 Kenntnis von der einstweiligen Verfügung erlangt hat. Letzteres ist unstreitig. Eine
eventuelle vorherige Kenntnis ihrer Verfahrensbevollmächtigten braucht sie sich ebensowenig anrechnen zu lassen
wie eine durch diese zu vertretene Verzögerung der Benachrichtigung. Denn die Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2
ZPO ist im Vollstreckungsverfahren des § 890 ZPO nicht anwendbar (Münzberg in Stein-Jonas, Komm. z. ZPO, §
85 Rn. 11 a.E. und § 890 Rn. 5).