Urteil des OLG Oldenburg vom 05.11.1992

OLG Oldenburg: gegen die guten sitten, stillen, reserven, sittenwidrigkeit, aktiengesellschaft, geschäftsjahr, sorgfalt, auslagerung, minderheit, handbuch

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 59/92
Datum:
05.11.1992
Sachgebiet:
Normen:
AKTG § 245, AKTG § 256, BGB § 138, AKTG § 249
Leitsatz:
Die Verlagerung von Anlagevermögen einer Aktiengesellschaft auf eine Tochtergesellschaft im
Rahmen unternehmerischen Ermessens ist nicht sittenwidrig.
Volltext:
Hinreichende Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit - § 138 BGB -
dieser Geschäfte bestehen nämlich nicht. Insbesondere ergibt
sich eine Sittenwidrigkeit der Verträge nicht aus dem - vom
Kläger behaupteten - Beweggrund und Zweck der Gründung der
Tochtergesellschaft sowie der Übertragung des Anlagevermögens.
Dieser lag darin, trotz des für das Jahr 1990 ungünstigen Ge-
schäftsverlaufs in der Bilanz der Beklagten einen Gewinn auszu-
weisen, mit diesem Gewinn die Dividende der Vorzugsaktionäre
für die Geschäftsjahre 1989 und 1990 auszuzahlen und auf diese
Weise das Aufleben des Stimmrechts der Vorzugsaktien zu verhin-
dern. Sittenwidrigkeit ist jedoch nur anzunehmen, wenn die
Mehrheit aus eigensüchtigen Interessen unter bewußter Hintan-
setzung des Wohles der Gesellschaft handelt; so stellt allein
das Ziel, die Machtstellung der Mehrheit zu ver- stärken, kei-
nen Verstoß gegen die guten Sitten dar (NirkBrenzing-Bächle,
Handbuch der Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Rdn. I 629). Die
Entscheidung des Vorstands der Beklagten zur Gründung der Toch-
tergesellschaft und Auslagerung eines Teils des Anlagevermögens
hält sich im vorliegenden Fall - selbst wenn es zur Verhinde-
rung des Auflebens des Stimmrechts der Vorzugsaktien erfolgt
sein sollte - im Rahmen des ihm zuzubilligenden unternehmeri-
schen Ermessens und widerspricht nicht der Sorgfalt eines or-
dentlichen Kaufmannes. In diesem Zusammenhang ist zu berück-
sichtigen, daß in der Satzung der Beklagten keine besonders ho-
hen Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrats oder der Hauptversamm-
lung festgelegt sind, woraus sich möglicherweise ein besonderer
Schutz der Vorzugsaktionäre als Minderheit ergeben könnte. Im
übrigen ist die Gefahr, die sich im vorliegenden Fall durch die
Entscheidung des Vorstands zur Ausgliederung des nicht be-
triebsnotwendigen Anlagevermögens in Verbindung mit der Auswei-
sung des Gewinns manifestiert hat, bereits dem Gegenstand der
stimmrechtslosen Vorzugsaktien immanent.
Schließlich sind die Verträge über die Ausgliederung und den
Verkauf der stillen Reserven der Beklagten nicht sittenwidrig,
weil sie gröblichst den Interessen der Beklagten widersprechen.
Die Zahlung der Vorzugsdividende aus stillen Reserven der Be-
klagten ist nicht fehlerhaft. Die Übertragung des Anlagevermö-
gens ist hier überdies weitgehend steuerneutral erfolgt. Der
Verlust der Beklagten aus dem Jahre 1989 ist nämlich - mangels
entsprechenden Gewinns - nicht in die Jahre 1988 und 1987 rück-
getragen, sondern in das Geschäftsjahr 1990 vorgetragen worden
und übersteigt den für das Geschäftsjahr 1990 ausgewiesenen Ge-
winn der Beklagten.