Urteil des OLG Oldenburg vom 11.03.1996

OLG Oldenburg: freispruch, beweiswürdigung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 41/96
Datum:
11.03.1996
Sachgebiet:
Normen:
StPO § 267, STPO § 328, STPO § 260
Leitsatz:
Erkennt das Berufungsgericht abweichend von der ersten Instanz aus tatsächlichen Gründen auf
Freispruch, ist eine Bezugnahme auf die erst- instanzlichen Feststellungen grundsätzlich nicht
möglich.
Volltext:
Der Freispruch konnte keinen Bestand haben. Seine Begründung ge-
nügt nicht den zu stellenden Anforderungen.
Zwar hat das Revisionsgericht grundsätzlich die Beweiswürdigung
des Tatrichters hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschrän-
ken, ob die Urteilsgründe insoweit Rechtsfehler enthalten. Das Er-
gebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist al-
lein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht
zwingend zu sein. Es genügt, daß sie möglich sind und der Tatrich-
ter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung, die
nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein darf, überzeugt
ist. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß die Be-
weiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht
(vgl. BGH StV 1993, 510, 511, ). Falls die Entscheidung unver-
ändert bleibt, ist es grundsätzlich möglich, auf die maßgeb-
lichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug zu nehmen.
Gelangt das Berufungsgericht wie hier aus tatsächlichen Gründen zu
einem gegenteiligen Ergebnis, ist eine solche Bezugnahme
grundsätzlich nicht möglich.
Das Berufungsgericht muß vielmehr eine Gesamtwürdigung aller fest-
gestellten Tatsachen in den Urteilsgründen vornehmen und sie auf-
führen. Ohne eine derartige Beweiswürdigung ist es in einem sol-
chen Fall dem Revisionsgericht regelmäßig wie auch hier nicht mög-
lich zu prüfen, ob die dem Freispruch zugrundeliegende Überzeu-
gungsbildung rechtsfehlerfrei ist.