Urteil des OLG Oldenburg vom 25.02.1998

OLG Oldenburg: beweisverfahren, anfang, bezirk, abrede, wechsel, hauptsache, datum, verantwortlichkeit

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 2 W 27/98
Datum:
25.02.1998
Sachgebiet:
Normen:
BRAGO § 37 NR 3, BRAGO § 48, BRAGO § 31, BRAGO § 13 ABS 2
Leitsatz:
Mangelnde Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte im selbständigen
Beweisverfahren.
Volltext:
Den Beklagten steht kein Anspruch auf Erstattung und damit auf Festsetzung der Gebühren ihrer
Verfahrensbevollmächtigten in dem selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Oldenburg zu. Die insoweit
entstandenen außergerichtlichen Mehrkosten waren nicht "notwendig" (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 ZPO).
Nach dem selbständigen Beweisverfahren ist die Hauptsache anhängig geworden. Das selbständige
Beweisverfahren gehört zum Rechtszug (§ 37 Nr. 3 BRAGO) mit der regelmäßigen Folge, daß die insoweit
anfallenen Gebühren (vgl. §§ 48 i.V.m. 31 BRAGO) nicht mehr zusätzlich zu den gleichen Gebühren des
Prozeßverfahrens gefordert werden können (§ 13 Abs. 2 BRAGO; vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1994, 161). Wird
ein Rechtsanwalt nur im selbständigen Beweisverfahren tätig, entstehen zwar für ihn die in § 48 BRAGO
aufgeführten Gebühren (von Eicken in Ge-
rold/Schmidt/von Eicken/Madert § 37 BRAGO Rdnr. 9d), über die Frage einer Erstattung dieser Kosten durch den
Gegner ist damit aber noch nicht befunden.
Nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten
eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte.
Letzteres war hier nicht der Fall. Die Beklagten hätten nach den Besonderheiten des vorliegenden Falls im Interesse
einer kostensparenden Prozeßführung bereits im selbständigen Beweisverfahren einen beim Landgericht Oldenburg
postulationsfähigen Rechtsanwalt
beauftragen müssen, da nach ihren Vorbringen im Einleitungsschriftsatz vom 03.09.1993 alle sechs im
Beweisverfahren in Anspruch genommenen Antragsgegner ihre Verantwortlichkeit für die aufgetretenen Baumängel
einschließlich in Abrede genommen hatten und die Beklagten als damalige
Antragsteller selbst nur die Hoffnung hatten, das Beweissicherungsgutachten werde "im hohen Maße geeignet sein,
zu einer einvernehmlichen Lösung der Meinungsverschiedenheiten beizutragen."
(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 91 ZPO, Rdnr. 129 m.w.Rsprn.).
Das hiernach naheliegende Risiko der Zuziehung von zwei Rechtsanwälten haben die Beklagten selbst zu tragen.
Daran ändert nichts der Umstand, daß der Hauptprozeß vor dem (zuständigen) Landgericht Oldenburg von einem der
Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens anhängig
gemacht wurde. Nach Lage der Dinge war der von Anfang an eher zu erwartende Prozeß nur im Bezirk des
Landgerichts Oldenburg zu führen (vgl. §§ 12, 13 und 29 ZPO). Das Bauobjekt befindet sich in C (Landgerichtsbezirk
Oldenburg), und ausweislich der Antragsschrift vom 03.09.1993 (S. 4) im selbständigen Beweisverfahren hatten die
Beklagten und Antragsteller das Objekt bereits im April/Mai 1993 bezogen. Damit bestand kein objektiver Anlaß, für
das im September 1993 anhängig gemachte Beweisverfahren in U ansässige Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung
der Interessen zu beauftragen.