Urteil des OLG Oldenburg vom 30.04.2002

OLG Oldenburg: anrechenbares einkommen, aufnahme einer erwerbstätigkeit, bad, surrogat, elterliche sorge, erwerbseinkommen, einkünfte, versorgung, haushalt, kinderbetreuung

Gericht:
OLG OLDENBURG, 12. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 UF 202/01
Datum:
30.04.2002
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1578
Leitsatz:
Geldwerte Vorteile für gegenüber einem neuen Lebenspartner erbrachte Versorgungsleistungen prägen
die ehelichen Lebensverhältnisse nicht und sind im Wege des Abzugs auf den Unterhaltsbedarf
anzurechnen (Abweichung von BGH Urteil vom 5. September 2001; FamRZ 2001, 1963).
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision ist zugelassen.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
12 UF 202/01
5 F 307/01 AG Bad Iburg
Verkündet am 30.04.2002
..., Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Urteil
Im Namen des Volkes!
In der Familiensache
Y... S...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
R... S...,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...
hat der 12. Zivilsenat — 4. Senat für Familien-sachen — des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche
Verhandlung vom
16. April 2002
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und
...
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts –
Familiengericht – Bad Iburg geändert:
Der am 18. September 2000 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bad Iburg am geschlossene Ver-gleich (7 F
47/00) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten
a) für Juni 2001 450, DM (= 230,08 €)
b) für die Monate Juli – Oktober 2001 370, DM (= 189,18 €) monatlich und
c) ab dem 01. November 2001 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter-gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Par-teien dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in
Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der
Vollstreckung Si-cherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1969 geborene Kläger und die 1975 geborene Beklagte waren seit Ende 1997 miteinander verhei-ratet. Aus der
Ehe ist die am 02. Juni 1998 gebo-rene Tochter J... hervorgegangen. Die Parteien üben weiterhin gemeinsam die
elterliche Sorge aus. Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Beklagten.
Nachdem die Parteien seit Februar 1999 getrennt gelebt hatten, wurde die Ehe durch das am 18. September 2000
verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Iburg (7 F 47/00) geschie-den. In diesem Verfahren
einigten sich die Par-teien vergleichsweise über den Kindes und Ehe-gattenunterhalt. Der Kläger verpflichtete sich
bei einem anrechenbaren eigenen Einkommen von 3.250, DM an Kindesunterhalt 128 % des Regelbe-trages
abzüglich anteiligen Kindergeldes sowie der bereits damals auf Geringverdienerbasis täti-gen Beklagten einen
monatlichen nachehelichen Un-terhalt in Höhe 1.025, DM zu zahlen.
Die Beklagte kündigte ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Erziehungsurlaubs. Seit dem 20. Juni 2001 bezieht sie
Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 149,31 DM. Von ihrem Verdienst werden hierauf 315, DM monatlich
angerechnet. Die Be-klagte lebt seit einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt mit ihrem jetzigen Lebensge-
fährten zusammen.
Mit dem Vorbringen, die Beklagte erhalte Arbeits-losengeld von monatlich 1.025, DM und unterhalte bereits seit Juni
2001 mit ihrem Lebensgefährten eine Haushaltsgemeinschaft, hat der Kläger bei un-verändertem eigenen
Einkommen eine Abänderung des Vergleichs dahingehend begehrt, dass seine Pflicht zur Zahlung von
Ehegattenunterhalt ent-falle.
Der Kläger hat beantragt,
den Vergleich des Amtsgerichts Bad Iburg vom 18. September 2001 (7 F 47/00) dahin abzuändern, dass er ab 01.
Juni 2001 der Beklagten keinen Unter-halt mehr zu zahlen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, vor dem 01. November 2001 eine Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Lebensge-fährten begründet
zu haben. Sie meint, ihre eigenen Einkünfte seien im Wege der Differenz-berechnung zu berücksichtigen.
Durch das am 12. November 2001 verkündete Urteil hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bad Iburg der Klage
antragsgemäß stattgegeben. Zur Begrün-dung hat es ausgeführt, dass sich bei einer Ein-kommensdifferenz von
1.860, DM sich ein angemes-sener Bedarf von rund 800, DM ergebe. Auf diesen Bedarf sei ein nicht als eheprägend
anzusehendes fiktives Betreuungsentgelt in gleicher Höhe anzu-rechnen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dar-
gelegt, dass in der Zeit vor November 2001 noch keine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe. Ihr Beweisantritt
in der mündlichen Verhandlung sei zudem verspätet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und rechtzeitig be-gründeten
Berufung.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstin-stanzlichen Vorbringens wendet sie sich gegen die Berechnung des
Einkommens und macht geltend, dass eine neue Lebensgemeinschaft erst ab November 2001 bestehe. Geldwerte
Vorteile hieraus seien im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Iburg vom 12. November zu ändern und die Klage abzuweisen,
soweit der Kläger eine Herab-setzung des Ehegattenunterhalts auf weniger als
800, DM für die Zeit vom 01. Juni 2001 bis 31. Oktober 2001,
400, DM für Zeit vom 01. November 2001 bis 31. Dezember 2001 und
204,50 € ab dem 01. Januar 2002 begehrt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt zu seinen Belastungen bei der Haushaltsführung weiter aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 22. Oktober 2001 Bezug genommen. Der Senat hat
Beweis durch Verneh-mung des Zeugen T... G... erhoben. Die Akte 7 F 47/00 AG Bad Iburg ist Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise be-gründet.
Die Klage ist als Abänderungsklage zulässig, da der Kläger mit der Darlegung weiterer Einkünfte und der
Behauptung, die Beklagte lebe bereits seit Juni 2001 in einer nichtehelichen Lebensge-meinschaft, eine wesentliche
Änderung der für den Vergleichsschluß maßgeblichen Umstände geltend macht.
Die Parteien haben sich im Hinblick auf die geän-derte höchstrichterliche Rechtsprechung darauf verständigt, den
Unterhalt insgesamt neu zu bemes-sen, so dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten losgelöst von den früheren
Vergleichsgrundlagen zu beurteilen ist.
Dies führt dazu, dass der Beklagten für die Zeit ab Juni 2001 ein Anspruch auf nachehelichen Un-terhalt nur in Höhe
von 450, DM und ab Juli 2001 in Höhe von 370, DM zusteht. Für die Zeit ab No-vember 2001 entfällt der
Unterhaltsanspruch, weil ihr nach den ehelichen Lebensverhältnissen ange-messener Unterhaltsbedarf (§ 1578 Abs.
1 BGB) durch die ihr aus der Beziehung zu ihrem jetzigen Lebensgefährten zuzurechnenden geldwerten Vortei-le
gedeckt ist.
Ausgangspunkt für die Bemessung des dem Grunde nach nicht streitigen Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB ist
das Erwerbseinkommen des Klägers, welches die Parteien übereinstimmend mit berei-nigt monatlich 3.250, DM
angegeben haben. Für Juni 2001 ist der Bedarf für das gemeinsame Kind noch unverändert mit 455, DM abzuziehen,
so dass für diesen Monat unter Berücksichtigung des Er-werbsanreizes von 1/7 als anrechenbares Einkommen
gerundet 2.400, DM verbleiben. Ab Juli 2001 er-höht sich der Bedarf des Kindes aufgrund der geän-derten
Düsseldorfer Tabelle und ist angesichts der nur einem Kind gegenüber bestehenden Unter-haltspflicht hier nach der
Einkommensgruppe 6 zu bemessen, so dass sich das anrechenbare Einkommen des Klägers bei im übrigen
unveränderten Verhält-nissen auf gerundet 2.360, DM vermindert.
Diesem Einkommen steht das eigene Einkommen der Beklagten aus ihrer Geringverdienertätigkeit in Höhe von 630,
DM gegenüber. Dass dieses Arbeits-einkommen aus einer neben der Kinderbetreuung un-zumutbaren Erwerbsarbeit
herrührt, wird von der Beklagten in der Berufung nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die
Beklag-te war stets berufstätig. Sie hat ihre Arbeit nach der Geburt des Kindes in einem eingeschränk-ten Umfang
fortgesetzt. Dies spricht als gewichti-ges Indiz dafür, dass hier Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit miteinander zu
vereinbaren sind (BGH NJW 1981, 2804). Von diesem Einkommen ist ebenso wie beim Kläger eine Pauschale für
berufs-bedingte Aufwendungen abzusetzen. Hiervon ist nicht deshalb abzusehen, weil die Beklagte den PKW ihres
Lebensgefährten für Fahrten zur Arbeit nutzen kann. Die PKWNutzung ist Bestandteil der sich aus der neuen
Beziehung ergebenden Vorteile, auf die weiter unten einzugehen ist. Diese lassen die berufsbedingten
Aufwendungen unberührt und sind anderweitig zu verrechnen.
Angesichts der auf zwei Wochentage begrenzten Beschäftigung der Beklagten erachtet der Senat hier einen Betrag
von 50, DM für angemessen, so dass unter Berücksichtigung des Erwerbsanreizes von 1/7 als anrechenbares
Erwerbseinkommen rund 495, DM verbleiben.
Als weiteres Einkommen steht der Beklagten ab dem 20. Juni 2001 ein Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich
rund 149, DM zur Verfügung. Dies ent-spricht einem monatlichen Einkommen von rund 640, DM. Da es sich dabei
nicht um Arbeitseinkommen, sondern um eine Lohnersatzleistung handelt, kommt der Abzug eines
Erwerbstätigenbonus nicht in Be-tracht (Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtspre-chung zur Höhe des Unterhalts
7. Aufl. Rn. 35; Wendl/Staudigl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1, Rn.
81; OLG Karlsruhe OLGR 1996, 51).
Wie im Berufungsverfahren nicht mehr streitig war, hat der Leistungsbezug zum 20. Juni 2000 ein-gesetzt, so dass
für diesen Monat lediglich rund 210, DM anzusetzen sind. Dieser Betrag ist nicht weiter zu kürzen, weil eine
teilweise Anrechnung des eigenen Einkommens nach den vorgelegten Unter-lagen erst ab Juli 2001 erfolgt. Für Juni
2001 er-gibt sich damit ein anrechenbares Einkommen der Beklagten in Höhe von rund 700, DM.
Das ab Juli 2000 gezahlte Arbeitslosengeld vermin-dert sich durch die Anrechnungsvorschrift des § 141 Abs. 1 SGB
III um 315, DM, so dass der Beklag-ten neben ihrem Erwerbseinkommen 325, DM zur Ver-fügung stehen. Ab
diesem Zeitpunkt hat sie demge-mäß ein anrechenbares Einkommen von 820, DM.
Für den Monat Juni 2001 beläuft sich die Diffe-renz der beiderseitigen Einkommen auf 1.700, DM, so dass bei
Halbteilung der nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Unterhaltsbedarf 850, DM beträgt. Ab Juli
2001 vermindert sich die Einkommensdifferenz auf 1.540, DM, womit sich ein nach den ehelichen
Lebensverhältnissen angemes-sener Bedarf von 770, DM ergibt.
Auf diesen Unterhaltsbedarf muss sich die Beklag-te für die Zeit bis einschließlich Oktober 2001 monatlich 400, DM
und ab November 2000 monatlich 800, DM für die Versorgung ihres jetzigen Lebens-gefährten anrechnen lassen.
Damit verbleibt von November 2001 an kein ungedeckter Unterhaltsanspruch mehr.
Abweichend von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. September 2001 (FamRZ 2001, 1693) folgt der Senat
dabei der Rechenweise des erstinstanz-lichen Gerichts. Hiernach sind die wirtschaftli-chen Vorteile aus der neuen
Beziehung der Kläge-rin nicht in eine Differenzberechnung einzustel-len, sondern entsprechend der bisherigen
höchst-richterlichen Rechtsprechung bedarfsmindernd an-zurechnen (ebenso OLG Köln FamRZ 2002, 463; Scholz
FamRZ 2001, 1064).
Maßgeblich sind dafür folgende Erwägungen:
Versorgungs und Betreuungsleistungen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft für einen neuen Partner erbracht
werden, stellen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Vermö-genswert dar, dessen Gegenwert
dem Bedürftigen im angemessenen Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzu-rechnen ist (grundlegend BGH NJW
1980, 124, 126; BGH FamRZ 1980, 879). Während der Gegenwert der erbrachten Zuwendungen anfangs noch als
Einkommen betrachtet wurde (vgl. BGH NJW 1980, 126), ist in späteren Entscheidungen klargestellt worden, dass
es sich hierbei nicht um Einkünfte aus einer Er-werbstätigkeit handelt und auch eine Gleichset-zung mit Einkommen
aus einer Erwerbstätigkeit nicht in Betracht kommt (BGH NJW 1987, 3129; BGH FamRZ 1988, 263). Es handelt sich
vielmehr um ei-ne besondere Art anderweitiger Deckung des Unter-haltsbedarfs, „den unberücksichtigt zu lassen un-
billig erschiene“ (so BGH FamRZ 1987, 1011 [1013]; BGH FamRZ 1988, 259 [263]). Dem ent-spricht es auch, dass
eine Anrechnung unterblei-ben muss, wenn der neue Lebenspartner nicht leis-tungsfähig ist (BGH NJW 1989, 1083
[1084]). Wollte man die in Rede stehenden Vorteile dem-gegenüber als Einkommen ansehen, und zwar aus ei-ner
Tätigkeit, welche an die Stelle einer bereits in der Ehe ausgeübten Tätigkeit getreten ist, müßte man sie schon bei
der Bedarfsberechnung be-rücksichtigen. Der eheangemessene Bedarf kann aber schlechterdings nicht von dem
abhängen, was der neue Partner leisten kann.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die ge-wandelte Rechtsprechung zur Anwendung der Diffe-renzmethode auf
Einkommen aus einer Erwerbs-tätigkeit, das nach der Scheidung der Ehe anstel-le der Haushaltstätigkeit erzielt
wird, auf die hier in Rede stehenden Leistungen nicht übertra-gen werden. Denn hiermit wird man dem besonderen
Charakter dieser Zuwendungen nicht gerecht.
Die Änderung der Rechtsprechung zur Anrechnungs-methode beruht auf dem Gedanken, dass die in der Ehe
erbrachte Familienarbeit und die Erwerbsein-künfte grundsätzlich gleichwertig sind. Bei der klassischen
Rollenverteilung (ein Partner geht einer Erwerbstätigkeit nach, der andere führt den Haushalt) tragen beide Partner
gleichmäßig zu der Gesamtleistung in der Ehe bei. Demgemäß ist es folgerichtig, das Einkommen, welches der den
Haus-halt führenden Partner nach dem Scheitern der Ehe durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erzielt, als ein an
die Stelle früherer Haushaltstätigkeit getretenes Surrogat anzusehen (BVerfG Beschluß vom 05. Februar 2002,
FamRZ 2002, 527; BGH NJW 2001, 2254). Dieser Schritt hat zur Folge, dass in einem erweiterten Umfang als bisher
ein erst-mals nach der Trennung erzieltes Einkommen be-reits in die Bedarfsbemessung einfließt.
Um ein derartiges Erwerbseinkommen oder einen mit einem solchen Einkommen vergleichbaren Vorteil geht es bei
den Zuwendungen im Rahmen einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft aber gerade nicht (BGH FamRZ 1988, 259
[263]). Da es sich lediglich um eine - auf Billigkeitserwägungen - beruhende Bedarfsdeckung anderer Art handelt,
fehlt es an einer entsprechenden Vergleichbarkeit. Insbeson-dere verbietet sich die Gleichsetzung mit einem
Einkommen aus einer Tätigkeit als Haushälterin (so BGH FamRZ 2001, 1693 [1694]). Zum einen be-steht auf die
Zuwendung - anders als beim Erwerbs-einkommen - keinerlei Rechtsanspruch (vgl. hierzu BGH FamRZ 1980, 879
[880] BGH NJW 1987, 3129 [3130]).). Zum anderen – und dies ist der ent-scheidende Gesichtspunkt – scheitert die
Gleich-setzung auch an der Bewertung der Leistung. Der tatsächliche Wert der Haushaltsführung entspricht dem,
was an Barmitteln aufgewendet werden muss, wenn man eine Haushälterin einstellen würde. Hier-zu gibt es im
Schadensrecht eine gefestigte Recht-sprechung (vgl. BGHZ 50, 304; NJW 1974, 1651; BGH NJWRR 1990, 34;
SchulzBorck/Hofmann, Schadenser-satz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt). Mit diesem Wert
kann aber die Haus-haltstätigkeit im Unterhaltsrecht nicht in Ansatz gebracht werden, und zwar weder bei
Anwendung der Differenzmethode noch bei der Erfassung des Gegen-werts im Rahmen einer nichtehelichen
Lebensgemein-schaft. Da durch die Haushaltstätigkeit das tat-sächlich vorhandene Bareinkommen nicht gesteigert
wird, muss man einen anderen Wertmaßstab bilden, wenn man eine gerechte Verteilung der tatsächlich vorhandenen
Barmittel erreichen will. Würde man den für eine Fremdleistung erforderlichen Betrag in die Unterhaltsberechnung
einstellen, käme es insbesondere in Fällen, in denen die geringen vor-handenen Bareinkünfte zu einer
Mangelfallberech-nung führen oder dann, wenn mehrere Kinder zu ver-sorgen sind, zu einer deutlichen Verzerrung.
Bei derartigen Konstellationen übersteigt der an ei-ner Fremdleistung gemessene objektive Wert der
Haushaltstätigkeit häufig das Arbeitseinkommen des verdienenden Partners. Um zu einem gerechten Ergebnis zu
gelangen, muss man daher unterhalts-rechtlich annehmen, dass der Wert der gesamten Haushaltstätigkeit in etwa
dem entspricht, was der andere Partner an Bareinkünften erwirtschaf-tet. Dies schließt unterhaltsrechtlich eine
Gleichsetzung der Tätigkeit der Hausfrau mit der Tätigkeit einer Haushälterin, deren Entlohnung sich an
Tarifverträgen bzw. an den Marktgegeben-heiten orientiert und zudem eine eigenständige Alters und
Krankenvorsorge umfaßt, von vornherein aus.
Die Einordnung der hier in Rede stehenden wirt-schaftlichen Vorteile als eine besondere Art der anderweitigen
Bedarfsdeckung entspricht im übri-gen auch der Vorstellung, welche die Beteiligten mit solchen Zuwendungen
verbinden. Sie sehen sie - aus ihrer Laiensphäre heraus - nicht als eine Vergütung für erbrachte Dienste in einem
von Leis-tung und Gegenleistung geprägten Verhältnis an. Sie ordnen sie vielmehr als - auch tatsächlich vorhandene
(vgl. Kaufmann Zukunft der Familie, München 1990 S. 128) – wirtschaftliche Vorteile ein, welche dem
haushaltsführenden Partner ohne verpflichtende Rechtsgrundlage aus Zuneigung gewährt werden, und zwar aufgrund
der von gegen-seitiger Solidarität geprägten neuen Lebensgemein-schaft. Bei der Gleichsetzung mit einer Haushäl-
terinnentätigkeit entfernt man sich schlicht zu weit von dem, was die Beteiligten in der Rechts-wirklichkeit mit der
Zuwendung verbinden.
Die Anwendung der Differenzmethode auf die Vorteile aus einer nichtehelichen Lebensgemein-schaft führt zudem zu
einem nicht lösbaren Wider-spruch zu den gesetzlichen Vorgaben des unverän-dert die Grenze für den
Unterhaltsbedarf (BGH FamRZ 2001, 991) bildenden § 1578 BGB. Danach bestimmt sich das Maß des Unterhalts
nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend können nach gefestig-ter
Rechtsprechung nur solche Einkünfte angesehen werden, welche ihre Grundlage in der Ehe gehabt haben.
Veränderungen nach der Scheidung sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der Sicht des
Scheidungszeitpunkts mit hoher Wahr-scheinlichkeit zu erwarten waren (BGH FamRZ 1982, 684; BGH NJW 1987,
58 u. 1555; BGH NJW 1988, 2034). Maßgeblich sind nur solche Veränderungen, die auf einer normalen
Weiterentwicklung oder auf einem gemeinsamen Lebensplan beruhen. War der unterhaltsberechtigte Partner
zunächst erwerbstä-tig und hat er seine Arbeitsstelle zugunsten der Kindererziehung aufgegeben, kann man ein
späte-res, nach dem Scheitern der Ehe erneut erzieltes Erwerbseinkommen ohne weiteres als eheprägend an-sehen,
und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Ar-beitsaufnahme. Denn Zeiten der Kindererziehung werden nach den
gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen nur noch als Unterbrechung der Er-werbstätigkeit angesehen (BVerfG
Beschluß vom 05. Februar 2002 FamRZ 2002, 527 [530]). Zweifelhaft, ob die der Surrogatstherorie zugrunde
liegenden Erwägungen noch zu einer angemessenen Bewertung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnis-
sen führen, wird es aber dann, wenn es nicht um eine erziehungsbedingte Erwerbspause geht (so aber BGH NJW
2001, 2254 [2258]; zweifelnd KG Urteil vom 01. Februar 2002, FamRZ 2002, 460; Bienko FamRZ 2000, 13;
Rauscher FuR 2001, 385 [390]). Denn in Fällen einer bewußt gewählten traditionellen Aufgabenverteilung ist die Be-
schränkung auf nur ein Erwerbseinkommen gewollt. Dieses hat die ehelichen Lebensverhältnisse ge-prägt. Die
spätere Erwerbstätigkeit ist nicht in der Ehe angelegt, sondern beruht bei dieser Kon-stellation im Regelfall auf der
nachträglich ge-troffenen Entscheidung, die Arbeitskraft in Anbe-tracht der nach der Trennung einsetzenden wirt-
schaftlichen Eigenverantwortung anders - und zwar nunmehr gewinnbringend - zu nutzen. Will man auch in diesem
Fall die nach dem Scheitern der Ehe auf-genommene Erwerbstätigkeit als Surrogat für die Haushaltsführung
ansehen, kommt man ohne eine Un-terstellung nicht aus. Man muss annehmen, dass die Ehegatten in ihrer
Lebensplanung durchaus mit einkalkuliert haben, die den Haushalt führende Frau werde später einmal eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme, die Versorgung des neuen Partners sei gleichsam das Surrogat für
die Haushaltsführung in der Ehe, nicht vertretbar (so allerdings Born FamRZ 2001, 187, der von einem „Surrogat
erster Klasse“ spricht). Die ehelichen Lebensverhältnisse werden von den während der Zeit des Zusammenlebens
beste-henden Verhältnissen geprägt. Im Rahmen dieser Le-bensverhältnisse ist die Versorgung des Haushalts durch
einen Ehegatten Ausfluß der Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung und der damit zusam-menhängenden
wechselseitigen Verantwortung (§ 1353 Abs. 1 BGB). Demgegenüber ist das Auswech-seln des Lebenspartners
auch nach einem modernen Eheverständnis mit dem Wesen einer Ehe schlechter-dings nicht zu vereinbaren. Es ist
vielmehr ehe-zerstörend. Der neuen Beziehung fehlt schon ihrem Wesen nach jede innere Verbindung zu den
früheren ehelichen Lebensverhältnissen. Die im Rahmen die-ser Beziehung erbrachte Versorgungsleistung kann
daher weder als ein Surrogat früherer Verhält-nisse noch als deren normale oder gar auf einem gemeinsamen
Lebensplan beruhende Weiterentwick-lung gedacht werden. Das gilt auch dann, wenn man die Haushaltstätigkeit
isoliert betrachtet und versucht, sie im Rahmen einer unterhaltsrecht-lichen Berechnung auf ihren wirtschaftlichen
Wert zu reduzieren.
Aus guten Gründen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bislang die Auffassung vertreten, dass
es sich bei derartigen Versor-gungsleistungen nicht um Einkünfte aus einer Er-werbstätigkeit, sondern um eine
besondere Art an-derweitiger Dekkung des Unterhaltsbedarfs handele (BGH FamRZ 1988, 259 [263]; FamRZ 1995,
343). Alle sog. familialen Leistungen werden unter Aus-blendung weiterreichender Gesichtspunkte nur um der
betroffenen Familienangehörigen willen er-bracht (Kaufmann aaO. S. 55) – und zwar unabhän-gig von der gewählten
Lebensform. Dementsprechend sind die in einer nichtehelichen Lebensgemein-schaft erbrachten
Versorgungsleistungen ebenso wie die mit der Haushaltsführung in der Ehe ver-bundenen Leistungen untrennbar mit
der jeweiligen persönlichen Bindung verflochten und lassen sich nicht auf eine bloße vergütungspflichtige Dienst-
leistung reduzieren. Eine derart weitgehende Los-lösung der Versorgungsleistung von ihrem eigent-lichen Charakter,
wie sie bei der Annahme eines Surrogats erforderlich wäre, stünde im Wider-spruch zu dem Wesen einer
Paarbeziehung und auch dem Rechtsempfinden der Beteiligten. Dies zwingt zu der Feststellung, dass mit der
Übernahme der Hausarbeit in einer neuen partnerschaftlichen Be-ziehung qualitativ etwas Anderes geleistet wird.
Eine solche Leistung kann sich nicht prägend auf einen Unterhaltsbedarf auswirken, der nach den ehelichen
Lebensverhältnissen zu bemessen ist.
Auch noch aus einem anderen Grund führt der vom BGH in seinem Urteil vom 05. September 2001 (FamRZ 2001,
1693) eingeschlagene Weg im Ergebnis zu keinem anderen Unterhaltsbedarf.
Sieht man die geldwerten Vorteile aus der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich als Surrogat für die in der
Ehe erbrachten Versor-gungsleistungen an und mißt ihnen bedarfsprägen-den Charakter bei, muss konsequenter
Weise der mit der Haushaltsversorgung verbundene Vorteil auf Seiten des Klägers unterhaltsrechtlich in gleicher
Weise berücksichtigt werden (vgl. Rauscher FuR 2001, 387 f). Die in der Ehe ge-leistete Familienarbeit ist keine
homogene Größe, sondern läßt sich vereinfacht in zumindest drei große Bereiche unterteilen: Kinderbetreuung,
Eigenversorgung und Versorgung des Ehepartners. Nach der Trennung sind Kinderbetreuung und die eigene
Lebensführung weiterhin zu bewältigen, so dass bei der Familienarbeit strukurell nur inso-weit eine Änderung eintritt,
als die Versorgung des Ehepartners entfällt. Der Umstand, dass die ehelichen Lebensverhältnisse nicht allein durch
Bareinkünfte, sondern für beide Ehegatten auch durch sonstige Leistungen und Vorteile bestimmt werden, bedurfte
nach der bisherigen Rechtspre-chung keiner Beachtung. Denn er war für eine auf der Verteilung des tatsächlich
vorhandenen Einkom-mens aufbauenden Bedarfsermittlung ohne Bedeu-tung. Wenn nunmehr auch die weiteren
familialen Leistungen als bedarfsbildende Faktoren zu berück-sichtigen sind, läßt sich die Betrachtung nicht auf eine
Bewertung der Haushaltsführung begren-zen. Der erreichte Lebensstandard soll nach der Ehescheidung beiden
Ehegatten gleichmäßig zustehen (BGH NJW 2001, 2258). Nach dem Grundsatz der gleichen Teilhabe kann man für
eine Beurtei-lung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht einer-seits der Haushaltsführung einen bedarfsbestimmen-
den Charakter beilegen und andererseits die damit für den barunterhaltspflichtigen Ehegatten verbun-dene Entlastung
ausblenden. In die Beurteilung muss vielmehr auch die in der Ehe gewählte Aufga-benteilung einfließen. Wenn die
Eheleute ihre Le-bensgestaltung in dem Sinn geregelt hatten, dass – wie hier – die Ehefrau die Betreuung des
gemein-samen Kindes und neben einer Geringverdienertätig-keit die Versorgung des Haushalts übernimmt, ge-hört
es ebenfalls zu den prägenden ehelichen Le-bensverhältnissen, dass der Ehemann davon entlas-tet war, neben
seiner vollschichtigen Erwerbsar-beit noch in erheblichem Umfang hauswirtschaftli-che Arbeiten zu erbringen. Er
brauchte sich nach der Arbeit nicht mehr um den Einkauf von Lebens-mitteln, die Zubereitung des Essens, die
Wohnungs-reinigung usw. zu kümmern. Einen erheblichen Teil der verbliebenen Zeit konnte er der Familie wid-men
und als Freizeit nutzen. Zu Recht macht der Kläger daher geltend, dass diese Möglichkeiten für ihn nach der
Scheidung spürbar eingeschränkt sind. Sieht man die für den jetzigen Lebensgefähr-ten erbrachten Leistungen der
Beklagten als Surrogat für die früheren Leistungen an, entspre-chen sie damit dem Teil, der für den unterhalts-
pflichtigen Kläger jetzt entfallen ist. Die ge-wählte Funktionsteilung war die Basis für den Erwerb des überwiegenden
Familieneinkommens auf-grund einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Sie ist nicht Ausdruck einer gewollten
Benachteili-gung des anderen Ehegatten, sondern vor allem Folge der unverändert auf die ertragreichere männ-liche
Vollzeitarbeit ausgerichteten gesellschaft-lichen Verhältnisse, an denen sich auch die Rechtsordnung orientiert (vgl.
Kaufmann aaO S. 121, 162). Diesem Leitbild folgt die ständige unterhaltsrechtliche Rechtsprechung, die im
Interesse der Unterhaltsberechtigten eine Fortset-zung der bisherigen Erwerbstätigkeit einschließ-lich üblicher
Mehrarbeit verlangt und Einschrän-kungen im Regelfall nicht akzeptiert. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs
ist jedoch ein objektiver Maßstab anzulegen, der auch dem nach der Trennung für die Selbstversorgung notwendigen
Aufwand Rechnung trägt (Kalthoener/Büttner/Niep-mann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rn.
732). Der unverändert vollschichtig erwerbstätige Kläger kann den erforderlichen Ausgleich jetzt nur dadurch
erreichen, dass er sich die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 zu Recht als Verbesserung
des Lebensstandards gekennzeichneten „Dienst und Für-sorgeleistungen und Besorgungen ... durch Fremd-
leistungen“ erkauft (BGH NJW 2001, 2257). Zumin-dest in den Fällen, in denen das Surrogat für die
Haushaltsführung in der Betreuung eines neuen Le-benspartners gesehen wird, muss man daher für die Bemessung
des Unterhaltsbedarfs auf Seiten des Unterhaltspflichtigen von einem um den angesetz-ten Wert der
Betreuungsleistung für den neuen Le-benspartner verminderten Einkommen ausgehen. Dass dieser Ansatz im
Ergebnis auch der Billigkeit ent-spricht, wird insbesondere dann deutlich, wenn beide Ehepartner neue Beziehungen
eingehen. In dem keineswegs seltenen Fall, dass auch die jet-zige Partnerin des Unterhaltspflichtigen aus ei-ner
früheren Ehe unterhaltsberechtigt ist, sind ihr ebenfalls entsprechende Vorteile aus der Haus-haltsführung
zuzurechnen, die wiederum der Unter-haltspflichtige aufzubringen hat.
Macht man aber auf Seiten des Ehemannes bei dem für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkom-men einen
entsprechenden Abzug, führt die reine Differenzberechnung zu keinem anderen Ergebnis als bei der
bedarfsdeckenden Anrechnung dieser Vorteile.
Bei einem nach Auffassung des Senats entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne
Einbeziehung der geldwerten Vorteile zu be-stimmenden Bedarf sind die in Rede stehenden Vor-teile daher im Wege
des Abzugs auf den Unterhalts-anspruch anzurechnen (so auch Scholz FamRZ 2001, 1064; OLG Köln Beschluß v.
06. August 2001 NJW 2001, 3716; zustimmend Miesen FF Sonderheft 2001 S. 11).
Für die Zeit bis Oktober 2001 bemißt der Senat diese Vorteile mit monatlich 400, DM. Aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme steht fest, dass sich für den hier zu entscheidenden Zeitraum die unstreitig bestehende Beziehung
zwischen der Beklagten und dem Zeugen T... G... über eine bloße Bekanntschaft hinaus zu einer Wirtschafts-
gemeinschaft verdichtet hat, die allerdings für die Zeit bis einschließlich Oktober noch keine Vollversorgung
umfaßte. Der Zeuge hat zwar die Partnerschaft als Wochenendbeziehung bezeichnet, aber auch eingeräumt, dass er
regelmäßig in der Woche dort einmal übernachtet hat. Der Zeuge unterhielt nach seinen glaubhaften Angaben selbst
noch eine Wohnung in Münster, die er erst zum 31. Oktober 2001 aufgegeben hat. Angesichts der größeren
Entfernung zwischen den Wohnorten sind die Bekundungen des Zeugen plausibel, dass er während der Woche nur
einzelne Tage bei der Be-klagten verbracht hat. Gleichwohl ist die Bezie-hung auch schon ab Juni 2001 als eine
partielle Wirtschaftsgemeinschaft anzusehen. Neben den sehr regelmäßigen Kontakten zeigte sich dies nach außen
in den gemeinsamen Wochenendeinkäufen, an denen sich der Zeuge nach seinem Bekunden auch finanziell beteiligt
hat, und vor allem durch die Überlassung seines PKW an die Beklagte. Wie die Beklagte im Senatstermin erklärt
hat, stand ihr der PKW nicht nur für die Fahrten zur Arbeit, son-dern mit wenigen Ausnahmen laufend zur Verfügung.
Den Gegenwert für den Vorteil aus der zeitweisen Wohnungsgewährung und der während der Zeit des
Zusammenseins erbrachten Versorgungsleistungen be-wertet der Senat mit 400, DM. Dabei war zu berück-sichtigen,
dass der Zeuge etwa die Hälfte der Wo-che zusammen mit der Beklagten verbracht hat. Es ist daher angemessen,
auch von der Hälfte des sonst bei einer Vollversorgung anzusetzenden Be-trages auszugehen.
Bei einem Unterhaltsbedarf von 850, DM für Juni 2001 verbleibt für diesen Monat ein Anspruch von 450, DM. Von
dem für Juli bis Oktober 2001 in Höhe von 770, DM bestehenden Bedarf verbleibt als Anspruch ein Betrag von
monatlich 370, DM.
Ab November 2001 führen die Beklagte und der Zeuge G... einen gemeinsamen Haushalt. Die für ihren
Lebensgefährten übernommene Haushaltstätig-keit der Beklagten ist dabei gemäß den Unterhalts-rechtlichen
Leitlinien des Oberlandesgerichts Ol-denburg mit 800, DM zu bewerten. Die Angemessen-heit dieses Betrages wird
von der Beklagten mit der Berufung nicht angezweifelt. Da dieser Betrag den unter Berücksichtigung eigener
Einkünfte der Beklagten angemessenen Unterhaltsbedarf über-steigt, verbleibt für die Zeit ab November 2001 kein
ungedeckter Unterhaltsanspruch.
Sollte man allerdings die Bewertung der Haushalts-führung in eine Differenzberechnung einstellen, ergibt sich
folgende Berechnung: Bei einem auf Seiten des Klägers für die Bedarfsbemessung um 400, DM bzw. ab November
um 800, DM verminderten und auf Seiten der Beklagten um die entsprechen-den Beträge erhöhten
unterhaltsrechtlich relevan-ten Einkommen ergibt sich für die Zeit bis einschließlich Oktober 2001 bei einer
Einkommens-differenz von 900, DM bzw. 740, DM ein gleich hoher Anspruch, während ab November 2001 keine
Einkommensdifferenz zugunsten der Beklagten ver-bleibt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat läßt die Revision zu, weil er von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof abweicht und der Sache im
Hinblick auf die Bewertung der Haushaltsführung für den Bedarf des Unterhalts-pflichtigen grundsätzliche Bedeutung
zukommt.
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