Urteil des OLG Oldenburg vom 24.08.1995

OLG Oldenburg: aufrechnung, vergleich, zustellung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 8 W 94/95
Datum:
24.08.1995
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Zur rückwirkenden Kraft einer Umschreibung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
Volltext:
Die Beschwerdeführer waren zwar aufgrund ihres Beitreibungsrechts aus § 126 Abs. 1 ZPO berechtigt, die
"Umschreibung" des auf den Namen der Partei lautenden Kostenfestsetzungsbeschlusses zu bewirken. Der
daraufhin ergangene, nunmehr auf ihren Namen lautende Kostenfestsetzungsbeschluß besitzt aber keine
rückwirkende Kraft. Der Schutz des beigeordneten Rechtsanwalts beginnt frühestens mit der Kenntnis des
Erstattungsschuldners von dem "Umschreibungsantrag"; die Partei ist bis zur Zustellung des neuen Beschlusses an
den Erstattungsschuldner verfügungsbefugt (Zöller/Philippi ZPO, 19. Aufl., § 126 Rdn. 20 m.w.N.). Hier hatte der
Kläger, nachdem er von dem Beschwerdeführer zur Zahlung des zugunsten der Partei festgesetzten
Erstattungsbetrages aufgefordert worden war, bereits am 21. März 1995 die Aufrechnung mit der ihm gegenüber dem
Beklagten zustehenden höheren Forderung aus dem gerichtlichen Vergleich erklärt. Zum Zeitpunkt der erneuten
Antragstellung durch die Beschwerdeführer war damit der Erstattungsanspruch schon erloschen.
Die Vorschrift des § 126 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Auch
danach muß der beigeordnete Anwalt bei der Ausübung seines Beitreibungsrechts eine vom Erstattungsschuldner
zeitlich vor einem im eigenen Namen gestellte Festsetzungsantrag erklärte Aufrechnung beachten. Der Rechtsgrund
des Gegenanspruchs ist dabei unerheblich; Voraussetzung ist lediglich das Bestehen einer Aufrechnungslage,
wovon im vorliegenden Fall angesichts der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter gleichzeitiger
Ratenzahlungsanordnung auszugehen ist (vgl. Zöller/Philippi a.a.O., Rdn. 27). Eine Festsetzung zugunsten der
Beschwerdeführer hätte auch in diesem Fall nicht erfolgen dürfen.