Urteil des OLG Oldenburg vom 03.04.1990

OLG Oldenburg: gewehr, mitverschulden, übung, schmerzensgeld, unfall, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 147/89
Datum:
03.04.1990
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 847, BGB § 254
Leitsatz:
Zum Mitverschulden bei Schießunfall Schmerzensgeld bei Verlust eines Auges
Volltext:
Der Kläger, der Beklagte zu 1) und ein weiterer Junge - sämtlich 14 - 15 Jahre alt - nahmen aus dem verschlossenen
Gewehrschrank des Vaters des Beklagten zu 1), dem Beklagten zu 2), ein Luftgewehr und schossen damit in einem
nahegelegenen Wald auf Bäume und Äste. Als der Beklagte zu 1) von einem Querschläger eines zuvor von dem
Kläger abgegeben Schusses getroffen wurde, nahm er das von dem weglaufenden Kläger weggeworfene Gewehr an
sich, drückte zunächst das gespannte, aber ungeladene Gewehr ab, schoß dann, nachdem er eine Bleikugel geladen
hatte, gezielt in Richtung des Klägers, der inzwischen stehen geblieben war, und traf dessen rechtes Auge. Wegen
der Verletzung mußte das rechte Auge entfernt und durch ein Kunstauge ersetzt werden.
Ein mögliches Mitverschulden des Klägers an der Verursachung des Schadens ist hier als so gering einzustufen,
das es gegenüber dem überwiegenden Ursachenbeitrag, den die Beklagten gesetzt haben, zurücktritt.
Bei der in § 254 BGB vorgeschiebenen Abwägung ist in erster Linie auf die Verursachung und nicht auf das
Verschulden abzustellen (vgl. BGH VersR 1958, 851, 851).
Der Senat verkennt nicht, daß der Kläger vorliegend allein durch seine Teilnahme an den Schießübungen eine
Mitursache für seine spätere Verletzung gesetzt hat. Dieses Verhalten des Klägers wäre aber für dem Eintritt des
Schadens unerheblich geblieben, wenn der Beklagte zu 1) nicht in unerwarteter und unter keinem Gesichtspunkt zu
rechtfertigender Weise einen Schuß in Richtung auf den Kläger abgegeben hätte. Eine soche Entwicklung der
Schieß- übung brauchte der Kläger - wenn überhaupt - allenfalls als entfernte Möglichkeit in Rechnung zu stellen.