Urteil des OLG Oldenburg vom 25.06.1997

OLG Oldenburg: culpa in contrahendo, auskunft, testament, rückzahlung, erbe, rechtsnachfolge, geschäft, tod, vertrauenshaftung, agent

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 94/97
Datum:
25.06.1997
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 242, BGB § 254
Leitsatz:
Schadensersatz bei vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung durch Versicherungsagenten.
Mitverschulden.
Volltext:
Das Landgericht hat zu Recht der Klage wegen eines Schadensersatzanspruchs der Erblasserin der Klägerin aus
culpa in contrahendo in dem erkannten Umfang stattgegeben und dabei richtig der
Klägerin einen Mitverschuldensanteil ihrer Erblasserin in Höhe von 1/3 zugerechnet (§ 254 BGB). Der Senat tritt der
vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung und Bewertung bei (§ 543 Abs. 1 ZPO). Dagegen bringt weder
die Beklagte mit ihrer Berufung noch die Klägerin mit ihrer Anschlußberufung etwas Durchgreifendes vor.
I. 1. Die Beklagte bezweifelt zu Unrecht, daß der Abschluß beider Verträge auf eine unzureichende Belehrung durch
ihre Mitarbeiter zurückzuführen ist. Der damalige Verkaufsleiter der Beklagten M hat als Zeuge vor dem Landgericht
bekundet, er habe der Erblasserin und der Beklagten erklärt, daß die Erblasserin die Rente auf jeden Fall
lebenslänglich erhalte und die Garantiezeit nur Bedeutung für die Hinterbliebenen habe, die Verträge seien daraufhin
abgeschlossen worden
(Unterstreichungen vom Senat). Beide Verträge sind also aufgrund des maßgeblichen Gesprächs mit dem Zeugen
zustandegekommen.
Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht auch zutreffend eine Verletzung der Aufklärungspflicht
seitens des Verkaufsleiters M und der Beklagten angenommen. Der Versicherer ist aufgrund des
Vertrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem Antragsteller zu Auskunft und Beratung
verpflichtet, soweit dieser sie benötigt. Diese Pflichten erfüllt er durch den Agenten, der insoweit sein
Erfüllungsgehilfe ist (BGH VersR 1992, 217; BGH VersR 1986, 329).
Das Landgericht hat der Aussage des Zeugen M, es sei angesprochen worden, was passiere, wenn die Erblasserin
sterbe, zutreffend entnommen, daß insoweit seitens der Antragstellerin Zweifel bestanden haben und sie weitere
Informationen gewünscht hat. Die dergestalt gewünschte und benö-
tigte Auskunft hat M falsch erteilt, wie ebenfalls aus seiner Aussage folgt. Seine Angabe, "daß dann in jedem Fall
das für die Rentenzahlungen nicht verbrauchte Geld zurückgezahlt wird", war unstreitig unzutreffend; denn es kann
bei einem frühen Ableben des Versicherungsnehmers - wie auch hier - durchaus der Fall eintreten, daß bis zum
Ablauf der Rentengarantiezeit die eingezahlten sogenannten Einmalbeträge nicht wieder ausgekehrt sind und der
Restbetrag sodann dem Versicherer
zufällt.
I. 2. Der Auffassung der Berufung, die Aussage des Zeugen M sei nur so zu verstehen, daß mit dem "nicht
verbrauchten Geld" derjenige Betrag gemeint sei, der bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit hätte gezahlt werden
müssen, kann nicht gefolgt werden. Aus dem protokollierten Inhalt der Aussage kann eine solche Einschränkung
nicht abgeleitet werden. Dem widerspricht insbesondere, daß der Zeuge erklärt hat, dann - das heißt nach dem Tode
der Versicherungsnehmerin - werde "in jedem Fall" das nicht verbrauchte Geld zurückgezahlt. Von einer Begrenzung
bis zum Ablauf der Garantiezeit war danach keine Rede. Zudem war der Agent O, der ebenfalls bei der Beklagten
tätig war, die Verbindung zur Erblasserin hergestellt hatte und an den Verhandlungen teilgenommen hat, nach seiner
Aussage seinerzeit ebenso der Auffassung, daß jedenfalls die Differenz zwischen den ausgezahlten Renten und den
eingezahlten Beträgen ausgezahlt werden müsse; er ist erst anläßlich des vorliegenden Falls durch
Telefongespräche mit der Hauptverwaltung der Beklagten eines ande-
ren belehrt worden.......
I. 3. Die Rechtsnachfolge der Klägerin i.S.v. § 1922 BGB hat das Landgericht zu Recht dem notariellen Testament
vom 17.03.1992 entnommen, in dem die Versicherungsnehmerin die Klägerin als
Alleinerbin eingesetzt hat. Das Fehlen eines Erbscheins ist unschädlich; ein Erbe kann den Beweis der
Rechtsnachfolge auch durch andere Beweismittel führen. Dazu reicht auch dem Senat vorliegend das - eröffnete -
notarielle Testament aus; denn für eine konkrete Möglichkeit, daß auch jemand anders als Erbe der
Versicherungsnehmerin in Betracht kommt, ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich.
I. 4. Die Berufung bezweifelt schließlich zu Unrecht, daß der Erblasserin bereits ein Schaden entstanden ist. In
einem Fall der vorliegenden Art geht der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, bei einer unrichtigen
Auskunft ist der Geschädigte so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden
wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, 56. Aufl., Vorb. vor § 249 Rn. 18). In derartigen Fällen unrichtiger Auskunft ist ohne
weiteres davon auszugehen, daß der Betreffende das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm die richtige
Auskunft erteilt worden wäre, und etwas anderes trägt auch die Beklagte nicht vor. In diesem Fall wären also die
sogenannten Einmalbeträge zur Zeit des Todes der Erblasserin noch in ihrem Vermögen gewesen. Der
entsprechende Differenzbetrag bestand als Schaden schon zur Zeit ihres Todes, und der Schadensersatzanspruch
aus culpa in contrahendo war Teil ihres - nach § 1922 BGB übergegangenen - Vermögens.
II. Das Landgericht hat zu Recht einen Erfüllungsanspruch der Klägerin aufgrund der sogenannten
gewohnheitsrechtlichen Vertrauenshaftung für Erklärungen des Agenten (vgl. Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 7
m.w.N.) abgelehnt. Ein solcher Anspruch entfällt bei erheblichem Eigenverschulden des Antragstellers; dieses wird
angenommen, wenn die Auskunft des Agenten dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingungen
widerspricht (vgl. Prölss-Martin, a.a.O., Anm. 7 A a, m.w.N.). Das Landgericht hat insoweit festgestellt: "Aus den
Versicherungsbedingungen ergibt sich eindeutig kein Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen den
eingezahlten Kapitalbeträgen und den bis zum Tod von Frau B ausgezahlten Rentenbeträgen. Es sind lediglich
Rentengarantiezeiten vereinbart worden." Diese tatsächliche Feststellung wird von der Anschlußberufung nicht
angegriffen, und vor diesem Hintergrund sind ihre Angriffe gegen die Würdigung des
Landgerichts unbegründet. Der Senat folgt unter den gegebenen Umständen der Bewertung des Landgerichts, daß
die Antragstellerin bei verständiger Auslegung der Versicherungsbedingungen hätte erkennen können und müssen,
daß ein Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen den eingezahlten Beträgen und den bis zu ihrem Tode
ausgezahlten Rentenbeträgen nicht bestand (§ 543 Abs. 1 ZPO).