Urteil des OLG Oldenburg vom 06.07.1999

OLG Oldenburg: fahrgast, busfahrer, aufmerksamkeit, sorgfalt, behinderung, vorsicht, gefahr, alter, anzeichen, fahrbahn

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 62/99
Datum:
06.07.1999
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823 ABS 1, BGB § 822 ABS 2, BGB § 276 ABS 1, STGB § 230
Leitsatz:
Kein Sorgfaltsverstoß eines Linienbusfahrers bei Anfahren unmittelbar nach Schließen der Türen
Volltext:
T a t b e s t a n d
Die 1925 geborene Klägerin begehrt Ersatz immaterieller Schäden und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle
und immaterielle Zukunftsschäden nach einem Sturz in dem von dem Beklagten zu 1) gefahrenen, von der
Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten
zu 3) versicherten Omnibus.
Kurz nach Besteigen des im Linienverkehr eingesetzten Busses am 11.11.1996 gegen 15.15 Uhr kam die Klägerin
während des Anfahrvorganges zu Fall und zog sich eine Oberschenkelfraktur bei liegender Totalendoprothese rechts
zu.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei Herannahen des Busses ihren Schwerbehindertenausweis gut erkennbar
hochgezeigt. Als sie durch die Mitteltür über die drei Stufen in den leeren Bus eingestiegen sei und eben den
Haltegriff losgelassen habe, um zu dem mittleren
Behindertensitz zu gelangen, sei der Beklagte zu 1) plötzlich und stark beschleunigend angefahren, so daß sie sich
nicht mehr habe halten können und - ohne eine Möglichkeit den Sturz abzufedern - hingefallen sei.
Die Beklagten haben behauptet, der mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählte Beklagte zu 1) sei langsam mit
normaler Beschleunigung angefahren. Die Klägerin, die nicht als schwerbehindert zu erkennen gewesen sei, sei erst
50 m nach dem Haltestopp gestürzt. Sie habe sich
nicht unverzüglich einen sicheren Platz gesucht. Angesichts der von ihr selbst angegebenen guten körperlichen
Verfassung sei es nicht nachzuvollziehen, warum sie das Gleichgewicht nicht habe halten können.
Das Landgericht hat nach sachverständiger Auswertung des Fahrtenschreibers die Schadensersatzklage dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es habe sich aufgrund der Diagrammauswertung zwar nicht feststellen lassen,
daß der Beklagte zu 1) mit unangemessener Geschwindigkeit angefahren sei. Er sei aber sofort nach dem Schließen
der Tür angefahren und habe damit rechnen müssen, daß die Klägerin noch ohne sicheren Halt gewesen sei.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klagabweisungsbegehren insgesamt weiter.
Unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen rügen sie, das Landgericht habe unzutreffende
Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines im Linienverkehr eingesetzten Omnibusfahrers gestellt. Der -
möglicherweise sogar längere - Haltezeitraum von
jedenfalls 5 Sekunden sei ausreichend. Bei der nach eigenen Bekundungen buserfahrenen Klägerin habe keinerlei
erkennbarer Anhalt bestanden, daß sie sich in diesem Zeitraum keinen sicheren Halt - nicht notwendigerweise einen
Sitzplatz - verschaffen können werde.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8.3.1999 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter ergänzender Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens die angefochtene Entscheidung nach
Maßgabe ihrer Berufungserwiderung. Darin bekräftigt sie ihre Auffassung,
daß der Busfahrer nach zu kurzer Haltezeit mit zu starker Beschleunigung angefahren sei und sich zuvor hätte
vergewissern müssen, ob sie Platz genommen habe.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat nicht den Beweis erbringen können, daß der Beklagte zu 1) bei dem Anfahrvorgang nach ihrem
Einstieg die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, § 276 Abs. 1 BGB, nicht beachtet hat. Mangels eines
Verschuldensvorwurfs bezüglich ihres Sturzes scheiden Schmer-
zensgeldansprüche gem. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 847 BGB, 230 StGB aus.
Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, die einer ergänzenden Aufklärung nicht zugänglich ist,
kann lediglich davon ausgegangen werden, daß nach einer Haltephase von etwa 5 Sekunden der Bus wieder
angefahren ist. Daß der Fahrer dabei unangemessen heftig vorgegangen ist, ist nicht beweisbar. Das geht zu Lasten
der mit diesem Verschuldensbeweis belasteten Klägerin.
Das Anfahren unmittelbar nach dem Einsteigen von Fahrgästen und Schließen der Türen ohne weitere
Vergewisserung, daß die Zugestiegenen einen festen Halt gefunden bzw. noch haben, begründet entgegen der
Auffassung des Landgerichts allein keinen Schuldvorwurf.
Es ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß der Fahrer eines Linienbusses, der seinen Fahrplan einzuhalten
hat, darauf vertrauen darf, daß die Fahrgäste ihrer Verpflichtung, sich stets einen festen Halt zu verschaffen,
nachkommen. Auch vor dem Anfahren von einer Hal-
testelle ist es allein Sache des Fahrgastes, für einen sicheren Halt zu sorgen und so eine Sturzgefahr zu vermeiden.
Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt, von der hier zugunsten der Beklagten ausgegangen werden muß, zu Fall,
so wird sogar ein Beweis des ersten Anscheins
angenommen, daß der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (vgl. LG Düsseldorf VersR
1983, 1044). Das gilt hier um so mehr, als nach den eigenen Angaben der besonders buserfahrenen Klägerin sie
nach dem Einsteigen den dabei gefundenen Halt verlassen hat, um zu dem angestrebten Sitzplatz zu gelangen,
ohne sich zu vergegenwärtigen, daß der Bus umgehend anfahren könnte.
Etwas anderes kann ausnahmsweise allenfalls dann gelten, wenn für den Fahrer eines Linienbusses leicht
erkennbare Anhaltspunkte bestehen, daß der eingestiegene Fahrgast nicht in der Lage sein könnte, den
normalerweise zugrundezulegenden Anforderungen, sich einen siche-
ren Halt zu verschaffen, zu genügen. Nur in solchen Fallkonstellationen wie bei einer ohne weiteres erkennbaren
schweren Behinderung, die dem Fahrer eine Vorsichtsmaßnahme geradezu aufdrängen muß, kann verlangt werden,
daß er sich vor dem Anfahren darüber vergewissert, daß der Fahrgast nicht der Gefahr ausgesetzt ist zu stürzen
(vgl. BGH VersR 1993, 240 f). An solchen Anhaltspunkten fehlt es hier insgesamt.
Nach den Angaben der Klägerin war sie trotz der Hüftgelenksprothese beweglich und körperlich fit durch lange
Wanderungen, Gartenarbeit, Treppensteigen u.ä. und verfügte über jahrzehntelange Buserfahrung. Das Alter allein ist
sicher kein Grund für einen Busfahrer zu erhöhter Aufmerksamkeit (vgl. BGH a.a.O.); der Schwerbehindertenausweis
ebenfalls nicht, was bereits erhellt, daß solche Bescheinigungen auch ausgestellt werden für Leiden, die nicht mit
Bewegungseinschränkungen in Zusammenhang zu bringen sind. Ob die Klägerin ihren Ausweis tatsächlich
erkennbar beim Herannahen des Busses hochgehalten hat, bedarf daher
keiner weiteren Erörterung.
Jede andere Betrachtensweise würde die Anforderungen an einen Busfahrer überspannen, der in erster Linie die
Verkehrsvorgänge zu beobachten und ihren besonderen Gefahren beim Anfahren und Einfädeln in den normalen
Fahrverkehr entgegenzuwirken hat. Diese vorrangige Aufgabe eines Busfahrers, auf Fahrbahn und Verkehrszeichen
zu achten, widerstreitet einer Betrachtungsweise, die ihn als Hüter seiner Fahrgäste ansieht (so bereits LG
Wiesbaden, VersR 1975, 481; Geigel, Haftpflichtprozeß, 17. Aufl., § 27 Rn. 662). Ein Fahrgast kann daher
regelmäßig nicht davon ausgehen, daß der Fahrer auf ihn besonders achtgibt, solange - wie
hier - besondere Anhaltspunkte nicht bestehen, die ihn zu besonderer Aufmerksamkeit geradezu drängen. Daß der
Bus hier leer war und neben der Klägerin nur noch ein etwa 10 jähriges Kind mit einstieg, ist insoweit unerheblich.
Die Überwachungspflichten eines Busfahrers sind
nur generell festzulegen. Ohne zwingende andere Anhaltspunkte kann er davon ausgehen, daß Zusteigende sich mit
Erfolg alsbald um einen sicheren Halt bemüht und auf den bevorstehenden Abfahrtsvorgang eingestellt haben, was
bei einem nicht besetzten Bus ohnehin leichter
möglich ist (vgl. LG Kassel VersR 1995, 111). Hier fehlt es an jedem Anzeichen, die einen vorwerfbaren Verstoß
gegen die so umschriebenen Überwachungspflichten eines Busfahrers stützen könnten. Verschuldensabhängige
Ersatzansprüche scheiden mithin aus.
Die Voraussetzungen für eine verschuldensunabhängige Haftung in Bezug auf die geltend gemachten zukünftigen
materiellen Schäden gem. § 8 a StVG sind ebenfalls nicht dargetan. Es besteht kein Hinweis, daß die Klägerin durch
den Busbetrieb bedingte materielle Schäden zukünftig erleiden könnte. Es ist völlig offen - ohne daß es der
Erörterung des Unabwendbarkeitsnachweises bedarf -, inwieweit materielle Schäden der Klägerin infolge des Sturzes
noch entstehen sollten, für die dann eine Haftung nach dem StVG in Betracht gezogen werden könnte.
Auf die Berufung war daher die Klage mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeiten zu dem Geschehensablauf mit den
Nebenentscheidungen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO
insgesamt abzuweisen.
Dr. J A W
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