Urteil des OLG Oldenburg vom 26.10.1995

OLG Oldenburg: erfüllung, rechtsschutz, aussetzung, fahren, wettbewerbsrecht, abwerbung, verfügung, hauptsache, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 103/95
Datum:
26.10.1995
Sachgebiet:
Normen:
UWG § 1, BGB § 249, BGB § 826
Leitsatz:
Der Erlaß eines Beschäftigungsverbots kommt im einstweiligen Verfügungsverfahren in Betracht,
wenn im Hauptverfahren effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet wird.
Volltext:
(aus den Entscheidungsgründen)
...
I. Die Durchsetzung eines Beschäftigungsverbots im Wege der einst-
weiligen Verfügung ist zulässig.
Zwar kann grundsätzlich im einstweiligen Verfügungsverfahren ein
Schadensersatzanspruch nicht durchgesetzt werden, weil dadurch die
Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Bei dem von
der Verfügungsklägerin hier angestrebten Beschäftigungsverbot han-
delt es sich auch um einen Anspruch auf Schadensersatz in der Form
der Naturalrestitution, der der Beseitigung eines durch rechtswid-
rige Abwerbung erzielten Wettbewerbsvorsprungs dient (von Gamm,
Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 33, Rn. 28). Dennoch ist es ge-
rechtfertigt zu sagen, daß Beschäftigungsverbote im Rahmen einst-
weiliger Verfügungsverfahren ausgesprochen werden können. Denn es
ist anerkannt, daß auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügun-
gen (Leistungsverfügungen) zulässig sind, wenn die besondere Vor-
aussetzung, daß der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend
angewiesen ist, ebenfalls gegeben ist (Zöller, ZPO, 19. Aufl, §
940, Rn. 6). Dementsprechend kommt im einstweiligen Verfügungsver-
fahren der Erlaß eines Beschäftigungsverbotes dann in Betracht,
wenn durch eine Verweisung auf das ordentliche Erkenntnisverfahren
effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet wird (Baumbach