Urteil des OLG Oldenburg vom 05.04.1990

OLG Oldenburg: form, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 04. Familiensenat
Typ, AZ:
Urteil, 4 UF 38/89
Datum:
05.04.1990
Sachgebiet:
Normen:
FGG Art. 12, FGG § 53B, ZPO § 621E
Leitsatz:
Im Versorgungsausgleichsverf. sind d. Ermittlungen auf d. Maß d. Mögli- chen unter Berücksichtig. d.
Mitwirkg. d. Parteien beschränkt. Im Be- schwerdeverf. gilt d. Verbot d. Schlechterstellg. d.
Rechtsmittelführers
Volltext:
Die im Beschwerdeverfahren erfolgte weitere Klärung der Lücken im Versicherungsverlauf der Parteien hat zum
Erlaß neuer Rentenauskünfte geführt. Danach hat der Antragsgegner in der Ehezeit monatliche
Rentenanwartschaften von 366,40 DM und die Antragstellerin solche von 4,20 DM erworben. Zwar bestehen
hinsichtlich der Versicherungsverläufe auch jetzt noch ungeklärte Lücken. Der Senat sieht sich nach umfangreichen
Bemühungen nicht in der Lage, diese weiter aufzuklären, zumal von den Parteien hierzu keine Angaben zu erlangen
sind (vgl. dazu Bumiller/Winkler, FGG, 4. Aufl., § 12 Anm. 7).
Bei Zugrundelegung der jüngsten Rentenauskünfte der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen vom
21.09.1989 und 08.03.1990 wären der Antragstellerin anstelle der vom Amtsgericht übertragenen
Rentenanwartschaften von 182,05 DM monatlich lediglich solche von 181,10 DM monatlich zu übertragen. Dies
bedeute eine Schlechterstellung der Antragstellerin gegenüber der nur von ihr angefochtenen Entscheidung. Im
Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich gilt das Verbot der Schlechterstellung des
Rechtsmittelführers. Daraus folgt, daß die hier lediglich von der Antragstellerin angefochtene Entscheidung über den
Versorgungsausgleich nicht zu ihrem Nachteil weder in der Höhe des Ausgleichsbetrages noch in der Form des
Ausgleichs abgeändert werden darf (BGH NJW 1983, 173 ff.).