Urteil des OLG Oldenburg vom 16.02.1994

OLG Oldenburg: unvereinbarkeit, sicherheit, gleichbehandlung, gebühr, anmerkung, entlassung, nennwert, wohnung, datum, leistungsbegehren

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 12/94
Datum:
16.02.1994
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Die Löschungsgebühr einer Globalgrundschuld richtet sich für den Er- steller einer großen Wohnanlage
stets nach dem Nennwert der dinglichen Sicherheit
Volltext:
Durch den angefochtenen hiermit in Bezug genommenen Beschluß hat
das Landgericht die Beschwerde der Kostenschuldnerin
zurückgewiesen, mit der sie sich gegen die Kostenrechnung des
Amtsgerichts Wilhelmshaven für die Löschung von zwei
Globalgrundschulden nach dem nominellen Wert von 100.000,- DM und
2.900.000,- DM gewandt hatte.
Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 14
Abs.·3 S. 2 KostO, 27, 29 FGG. In der Sache bleibt ihr der Erfolg
versagt.
Das Landgericht hat gemäß § 68 KostO auf den nominellen Wert der
Grundschulden abgestellt und nicht auf den Wert der an die
Beteiligte zu 1) für 95.000,- DM verkauften letzten Eigentums-
wohnung von ursprünglich 20 Eigentumswohnungen, die der
Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin mit dieser großen
Wohnanlage erstellt hatte. Von der Veräußererseite ist seinerzeit
die Eintragung der Globalgrundschulden - gebührenpflichtig -
veranlaßt worden; sie hat jetzt die Löschung betrieben, wobei sich
die Löschungsgebühren - da läßt § 68 KostO keinerlei
Auslegungsspielraum zu - nach dem nominellen Wert der zu
löschenden Sicherheiten richtet. Für eine Anknüfung an die Gebühr
für die Entlassung eines Wohnungseigentums bzw. Teileigentums
einer großen Wohnanlage aus der Mithaft besteht angesichts des
Löschungsgegenstandes und des Löschungsbetreibers (eingetragene
dingliche Sicherheit und Sicherungsgeber) keine Möglichkeit.
Die·in Kosten- bzw. Gebührenrecht gebotene Recht formalisierte
Handhabung läßt eine von der gesetzlichen Regelung abweichende
Anknüpfen an ein anderes (mit-) Haftungsinteresse nicht zu.
Dabei brauchte sich der Senat abschließend nicht damit
auseinanderzusetzen, ob für das Leistungsbegehren des letzten
Erwerbers eines Anteils einer solchen Wohnanlage die
verfassungskonforme Auslegung die Berechnung der Löschungsgebühr
nach dem Wert dieses Anteils gebietet (so BayObLG Rpfl. 1992, 540
f mit zustimmender Anmerkung Hintzen). Der erkennende Senat ist
jedenfalls mit dem BayObLG (Rpfl. 1994, 84 f mit kritischer
Anmerkung Hintzen) der Ansicht, daß die Seite des Erstellers der
Anlage die vom Gesetz vorgesehene Gebühr für die von ihr
betriebene Eintragung und Löschung nach dem nominellen Wert der
Sicherheit zu entrichten hat. Für eine davon abweichende
Vergünstigung besteht kein Anlaß, weil in ihren Händen die
Gesamtplanung einschließlich der Verteilung bzw. Überwälzung von
Kosten liegt, worauf sich die Erwerber einzustellen haben, wenn
entsprechende Positionen nicht verhandelbar sind, oder von dem
Erwerb Abstand nehmen können. Es kann daher weder von einer
generellen Unvereinbarkeit dieses Regelungsgehaltes des § 68 KostO
mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl.
Bundesverfassungsgericht NJW 1992, 673 ff) ausgegangen werden noch
von einer entsprechenden Unvereinbarkeit auch nur in dieser
speziellen zu beurteilenden Fallgestaltung.
Inwieweit der Gesichtspunkt der Verhandelbarkeit für eine
Gebührenberechnung nach der Höhe der Globalsicherheit auch auf der
Seite des Letztanteilserwerbers maßgeblich streitet und gegen eine
Korrektur im Wege verfassungskonformer Auslegung zu seinen Gunsten
auf den Mithafungsanteil spricht, kann offenbleiben. Der vom
Bayrischen Obersten Landesgericht a. a. O. 1992 herangezogene
Grundsatz der Gleichbehandlung der Erwerber von Anteilen kann
nicht zugunsten des die Löschung betreibenden Sicherungsgebers
eingreifen und eine Gleichbehandlung mit den Anteilserwerbern
gebieten.