Urteil des OLG Oldenburg vom 11.03.1998

OLG Oldenburg: urkunde, sicherstellung, fälligkeit, zwangsvollstreckung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 22/98
Datum:
11.03.1998
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 767
Leitsatz:
Unzulässigkeit der Vollstreckung aus Urkunde mit Unterwerfungsklausel bei wesentlicher Veränderung
der Fälligkeitsvoraussetzungen durch neue Urkunde ohne Unterwerfungsklausel.
Volltext:
Der vom Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemachte Werklohnanspruch von noch 42.405,-- DM
wird von der in der notariellen Urkunde vom 11.08.1994 enthaltenen Unterwerfungsklausel nicht - mehr - erfaßt. Die
Parteien haben nämlich durch ihre notarielle Vereinbarung vom 16.12.1994 eine wesentliche Änderung des
Schuldverhältnisses vorge-
nommen. Eine Änderung des Leistungsinhalts, die den Anspruch des Gläubigers nicht nur einschränkt, erfordert
jedoch eine neue Unterwerfungserklärung (BGHZ 26, 344, 349; BGH WM 1964, 1215, 1216; Stein-Jonas-Münzberg,
ZPO, 21. Aufl., § 794 Rdnr. 95; Baumbach-
Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 794 Rdnr. 41).
Vorliegend haben die Parteien statt der ursprünglich vereinbarten Zahlung auf ein "Bausonder-konto" der
finanzierenden Bank des Beklagten unter dem 16.12.1994 die Zahlung des Restwerklohns auf ein Notaranderkonto
festgelegt. Insbesondere jedoch sind die Fälligkeitsvoraussetzungen für den Anspruch des Beklagten verändert
worden. Nach der neuen Vereinbarung kommt es insoweit nur noch auf eine vollständige Fertigstellung des
Bauvorhabens an. Die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 11 Nr. 1 bis 4 des notariellen Vertrags vom 11.08.1994 - die
unstreitig zumindest zum Teil bis heute nicht vorliegen- sind entfallen. Insbesondere bedarf es zur Fälligkeit des
Vergütungsanspruchs nicht der Sicherstellung der Umschreibung des Eigentums auf die Klägerin.
Eine erneute ausdrückliche Unterwerfungserklärung ist in der notariellen Urkunde vom 16.12. 1994 nicht erfolgt. Zwar
kann unter Umständen insoweit auch eine Bezugnahme auf die ursprüngliche Unterwerfungsklausel ausreichend sein
(Stein-Jonas-Münzberg a.a.O.; Baumbach-Hartmann a.a.O.). Eine solche Bezugnahme ist jedoch nur dann
ausreichend, wenn sich daraus mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß die bisher vereinbarte Unterwerfungsklausel
auch für den veränderten Leistungsinhalt gelten soll. Aus der notariellen Vereinbarung vom
16.12.1994 läßt sich derartiges jedoch gerade nicht entnehmen. Vielmehr heißt es dort u. a.: "Die übrigen
Bestimmungen des § 11, sofern sie der Vereinbarung vom heutigen Tage entgegenstehen, entfallen." Angesichts der
in der Erklärung vom 16.12.1994 jedenfalls zum Teil auch zu Lasten der Klägerin erfolgten Veränderungen der
Fälligkeitsvoraussetzungen des Anspruchs des Beklagten ist aus der Urkunde nicht mit der erforderlichen
Deutlichkeit zu entnehmen, daß die ursprüngliche Unterwerfungsklausel hat fortgelten sollen.
Die Behauptung des Beklagten, die Unterwerfungserklärung habe trotz der Vereinbarung vom 16.12.1994 bestehen
bleiben sollen, ist unerheblich. Ein vom Wortlaut der notariellen Erklärungen nicht gedeckter gemeinsamer Wille der
Parteien ist - anders als bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen - nicht beachtlich. Bei einer
Unterwerfungserklärung gemäß § 794 Nr. 5 ZPO handelt es sich nämlich um eine prozessuale Erklärung. Es gelten
mithin die Grundsätze über die Auslegung von anderen Vollstreckungstiteln. Danach kann über den
Urkundenwortlaut hinaus nicht auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden (OLG Frankfurt
ZMR 1987, 177; OLG Köln VersR 1993, 1505; Baumbach-Hartmann, § 794 Rdnr. 37 unter dem Stichwort
"Auslegung").