Urteil des OLG Oldenburg vom 30.09.1993

OLG Oldenburg: begründung des urteils, fahrzeug, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 400/93
Datum:
30.09.1993
Sachgebiet:
Normen:
StPO § 267, OWIG § 71
Leitsatz:
Auch in Bußgeldsachen muß das Urteil die Tatsachen enthalten, die den Wertungen und rechtlichen
Folgerungen zugrundeliegen.
Volltext:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen unzu-
lässigen Überholens bei unklarer Verkehrslage eine Geldbuße von
100,-- DM festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die
der Senat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung zugelassen hat, ist begründet. Das ange-
fochtene Urteil ist mangels hinreichender Begründung aufzuheben.
Wenn auch an die Begründung des Urteils in Bußgeldsachen keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, so muß doch die Dar-
stellung des Sachverhalts die Tatsachen enthalten, in denen die
objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der angewendeten
Vorschriften gesehen worden sind. Denn ohne derartige Feststellun-
gen ist nach den Urteilsgründen in aller Regel nicht zu erkennen,
ob die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Beurteilung der
materiellen Rechtsfragen gewahrt ist, so daß das Rechtsbeschwerde-
gericht diese Zulassungsvoraussetzung nicht nachprüfen kann (über-
wiegend vertretene Auffassung, vgl. Steindorf in Karlsruher Kom-
mentar, OWiG, Rn. 32 zu § 80; OLG Hamm VRs 59, 271).
Diesen Anforderungen genügt das Urteil des Amtsgerichts nach Lage
der Sache nicht. Der Satz, der Betroffene sei nach dem Überholen
unmittelbar vor dem entgegenkommenden Fahrzeug wieder eingeschert,
enthält keine nachprüfbare Feststellung, sondern gibt lediglich
den Eindruck des Zeugen Janssen, es sei ziemlich knapp gewesen,
und die darauf gestützte Würdigung des Gerichts wieder. Ob diese
Würdigung auf einer Beurteilung von Tatsachen beruht, ob insbeson-
dere der Betroffene in einem so kurzen Abstand zu dem überholten
oder vor dem entgegenkommenden Fahrzeug eingeschert ist, daß seine
Fahrweise eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung verletzt hät-
te, läßt sich den schriftlichen Urteilsgründen nicht entnehmen.
Dazu hätte es hier, falls nicht eine konkrete Beeinträchtigung des
überholten oder des entgegenkommenden Fahrzeugs festzustellen war,
näherer Ausführungen darüber bedurft, welcher Abstand beim Ein-
scheren zu dem überholten oder dem entgegekommenden Fahrzeug vor-
handen war und mit annähernd welchen Geschwindigkeiten die betei-
ligten Fahrzeuge gefahren wurden.