Urteil des OLG Oldenburg vom 01.08.1989

OLG Oldenburg: vergütung, anknüpfung, bedürfnis, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 AR 15/89
Datum:
01.08.1989
Sachgebiet:
Normen:
BERHG § 4 ABS 1, BERHG § 5, FGG Art. 5
Leitsatz:
Zur allgemeinen Zuständigkeit in Beratungshilfesachen
Volltext:
Sofern keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Bedürfnis für Beratungshilfe an einem anderen Ort
als dem Wohnsitz des Rechtssuchenden besteht, ist regelmäßig an den Wohnsitz des Antragstellers anzuknüpfen;
der Kanzleisitz des aufgesuchten Rechtsanwalts begründet nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine
Zuständigkeit (vgl. Beschlüsse vom 1.7.1985 - 5 AR 8/85; 21.11.1985 - 5 AR 19/85 m.w.Nachw.; 16.3.1988 - 5 AR
9/88). Diese Anknüpfung verhindert am ehesten die mißbrüuchliche Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch den
Antragsteller. Diesem Ergebnis steht § 133 S.3 Halbs.2 BRAGO nicht entgegen. Diese Vorschrift bezieht sich
ausschließlich auf die Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung, nicht auf die Zuständigkeit für die
Bewilligung von Beratungshilfe.