Urteil des OLG Oldenburg vom 13.02.1995

OLG Oldenburg: fahrzeug, einziehung, zukunft, verfügung, bewährung, aussetzung, halter, haft, straftat, same

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 511/94
Datum:
13.02.1995
Sachgebiet:
Normen:
STGB § 746, STPO § 433, JGG Art. 55
Leitsatz:
§ 55 JGG schließt die Revision des Einziehungsbeteiligten nicht aus. Zu den Voraussetzungen einer
entschädigungslosen Einziehungsanordnung gegen den Einziehungsbeteiligten als
Sicherungsmaßnahme.
Volltext:
Das Amtsgericht hat die Einziehung des PKW Opel Manta, ..., angeordnet. Das Landgericht hat die Berufung des
Einziehungsbeteiligten und des An- geklagten dagegen verworfen. Die Revision des Einziehungsbeteiligten hat
keinen Erfolg.
Der Senat hält die Revision für zulässig. Zwar hat das Gesetz dem Neben- beteiligten zum Umfang seiner
Verfahrensbeteiligung nur die Rechte zuge- wiesen, die einem Angeklagten zustehen, § 433 Abs. 1 StPO. Wäre
danach von den Rechten auszugehen, die der Angeklagte in diesem Verfahren hat, wäre die Revision unzulässig, §
55 Abs. 2 JGG. Der Senat meint der Regelung des § 433 StPO, die sich auf die Rechte eines Angeklagten be- zieht,
jedoch nicht eindeutig entnehmen zu können, daß die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Nebenbeteiligten in
diesem Sinne beschränkt sein sollte. Wäre der Einziehungsbeteiligte im verbundenen Verfahren gemäß § 103 JGG
mit angeklagt worden, wäre seine Revision zweifellos zulässig. Der Senat hält danach mangels einer eindeutigen
Klarstellung der Rechts- mittelbefugnis des Nebenbeteiligten in § 433 StPO dessen Revision auch unter den
vorliegenden Voraussetzungen für zulässig.
Der frühere Angeklagte, der Sohn des Nebenbeteiligten, ist rechtskräftig für schuldig befunden worden, am 23. März
1993 den genannten PKW ohne Fahrerlaubnis geführt zu haben. Das Landgericht hat nicht klären können, ob das
Fahrzeug dem Angeklagten oder dem Einziehungsbeteiligten zur Tat- zeit gehörte. Nach den weiteren Feststellungen
des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte zuvor am 3. Dezember 1992 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis mit dem Fahrzeug seines Bruders verurteilt worden. Am 20. Juli 1993 ist er u.a. wegen vorsätzlichen
Führens eines Kraftfahr- zeuges in vier Fällen für schuldig befunden worden. Das Landgericht hat dazu im einzelnen
ausgeführt:
Halter eines bei der Fahrt am 5. Dezember 1991 benutzten Fahrzeugs war nach Angaben des Angeklagten der
Einziehungsbeteiligte, dem er die Auto- schlüssel entwendet hatte. Zu der Fahrt am 21. Juli 1992 mit dem auf den
Namen des Bruders zugelassenen PKW hatte der Angeklagte seinerzeit erklärt, er glaube, das Fahrzeug gehöre
dem Vater. Am 3. März 1993 fuhr der Angeklagte erneut mit einem nach seinen Angaben ihm gehörenden PKW und
am 14. Dezember 1992 mit einem einem Bekannten gehörenden Fahrzeug.
Die Einziehung des Fahrzeugs ist danach auch unter der Voraussetzung, daß es dem Einziehungsbeteiligten und
nicht dem Angeklagten gehört, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Weil der Angeklagte bereits durch Urteil
vom 3. Dezember 1992 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaub- nis verurteilt worden war, konnte das
Fahrzeug, auf das sich die jetzige Tat bezieht, grundsätzlich eingezogen werden, § 21 Abs. 3 Nr. 3 StVG. Soweit in
dem Urteil des Landgerichts abweichend von dem des Amtsgerichts § 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG erwähnt wird, ist das für
die Ent- scheidung nicht von Bedeutung. Die Einziehung ist in dem Fall, daß das Fahrzeug dem Angeklagten gehört,
als Nebenstrafe und als Sicherungsmaß- nahme auch konkret nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die getrof-
fene Anordnung unter Berücksichtigung der §§ 74 Abs. 2, 74 b StGB rechtsfehlerfrei erörtert. Die notwendige
Berücksichtigung der Voraus- setzungen des § 74 b StGB findet sich inhaltlich in der Entscheidung wieder (vgl. dazu
SchlHOLG StV 1989, 156). Die Annahme, daß der Ange- klagte den PKW Manta künftig weiter benutzen werde,
wenn er noch zur Verfügung stünde, ist aufgrund der getroffenen Feststellungen insbeson- dere auch zu den früheren
Verfehlungen begründet. Angeklagter und Ein- ziehungsbeteiligter leben in einer Familie zusammen. Die weitere
gemein- same Benutzung des Fahrzeugs liegt auf der Hand, wenn es nicht einge- zogen würde. Das Angebot, das
Fahrzeug so schnell wie möglich veräußern zu wollen, hat das Landgericht in rechtlich nicht fehlerhafter Weise nicht
als genügende Sicherung gegen einen künftigen Gebrauch angesehen. Angesichts der wiederholten einschlägigen
Verfehlungen des Angeklagten ist die Einziehung nicht unverhältnismäßig.
Die in der Aussetzung der verhängten Jugendstrafe zur Bewährung liegen- de Prognose, daß sich der Angeklagte in
Zukunft straffrei Verhalten werde, steht dem nicht entgegen. Ersichtlich war dabei die Überlegung des Landgerichts,
daß der PKW dem Angeklagten in Zukunft nicht mehr zur Verfügung stehen werde, von erheblicher Bedeutung. Eine
derartige Ver- knüpfung von Prognose und Einziehungsanordnung ist nicht rechtsfehler- haft.
Die Anordnung der Einziehung ist danach auch unter der Voraussetzung, daß das Fahrzeug dem
Einziehungsbeteiligten gehörte, nicht unverhältnis- mäßig und deswegen rechtlich nicht zu beanstanden. Die
Einziehung ist in diesem Fall als Sicherungsmaßnahme zulässig und begründet, §§ 74 Abs. 2 Nr. 2, 74 b StGB. Mit
Recht ist das Landgericht nach den getroffenen Feststellungen davon ausgegangen, daß der Einziehungsbeteiligte
durch zumindest leichtfertiges Handeln zu der Straftat des Angeklagten beige- tragen hat. Das ergibt sich
insbesondere auch aus den Feststellungen zu den weiteren von dem Angeklagten begangenen einschlägigen
Straftaten. Der Nebenbeteiligte hat diese Straftaten seines Sohnes hingenommen. Es ist deswegen auch nicht zu
beanstanden, daß das Landgericht für den Fall, daß das Fahrzeug dem Einziehungsbeteiligten gehörte, dessen Ent-
schädigung nicht für gerechtfertigt gehalten hat, § 74 f Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB