Urteil des OLG Oldenburg vom 07.07.1999

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Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 93/99
Datum:
07.07.1999
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 638, BGB § 651
Leitsatz:
Keine fünfjährige Verjährungsfrist bei Kaufvertrag über selbst zu montierendes Holzblockhaus mit
Montageanleitung.
Volltext:
Das Landgericht hat es dahinstehen lassen, ob die vom Kläger bei der Beklagten für 5.490,-- DM gekaufte Holzhütte
"Blockbohlenhaus S" bereits bei Übergabe mangelhaft war. Es hat etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers
gemäß § 477 Abs. 1 BGB für verjährt erachtet und die Verjährungseinrede der Beklagten darum durchgreifen lassen.
Die Berufung nimmt die maßgeblichen Daten und den vom Landgericht zugrundegelegten Zeitablauf nicht in Abrede;
sie meint vielmehr, es gelte gemäß § 638 BGB die fünfjährige Frist für die Verjährung von
Gewährleistungsansprüchen bei Bauwerken. Das ist unzutreffend. Der Kläger hat bei der Beklagten Holz für eine
Holzhütte gekauft, das er mittels eines Anhängers abtransportiert und anschließend selbst montiert hat, ferner
Anstrichmittel und verschiedene Baumaterialien wie Isolierpappe, Latten, Hartschaum, Schrauben, Trennscheiben,
Dachziegel und Regenrinnen. Bei all diesen Dingen handelte es sich um bewegliche Sachen. Eine
Herstellungsverpflichtung (§ 651 BGB) hat die Beklagte nicht übernommen, und im demnach wie regelmäßig bei
Fertighausverträgen ohne Errichtungsverpflichtung allein
zugrundezulegenden Kaufrecht (BGHZ 87, 112, 116; BGH NJW 1983, 1489, 1490) ist für eine entsprechende
Anwendung der im Werkvertragsrecht in § 638 BGB getroffenen Regelung für die Anspruchsverjährung "bei
Bauwerken" kein Anknüpfungspunkt ersichtlich (BGHZ 87, 88, 90/91).
Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht die vom Kläger zitierte Entscheidung BGH NJW 1968, 1087, da dort ein
dem vorliegenden vergleichbarer Sachverhalt nicht gegeben war. In jenem Fall, den der BGH später selbst als
"Sonderfall" eingeordnet hat (BGH NJW 1983,
1489, 1490), ging es um einen Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) über nicht vertretbare Sachen verbunden mit rein
werkvertraglichen Leistungen (Statik und Verlegungsplan). Vereinbart war die Lieferung von Zwischendecken als
Fertigteile. Der Unternehmer hatte sie nach
dem ihm vorgelegten Bauplan und aufgrund einer von ihm anzufertigenden statischen Berechnung herzustellen.
Ferner hatte er für den bauseitigen Einbau der Decken einen Verlegeplan zu liefern. Der BGH hat die neben der
Herstellung und Lieferung der Fertigteile vom Unternehmer übernommenen weiteren Leistungen als so wesentlich
angesehen, daß sie - von der Gesamtschau aus gesehen - dem Vertrag ihr wesentliches Gepräge gegeben hätten;
denn ohne sie, so hat er ausgeführt, habe eine ordnungsgemäße Anfertigung und Lieferung der Bauteile und ihr
fehlerfreier Einbau in das Bauwerk nicht gewährleistet werden können. Von alledem kann hier nicht die Rede sein; es
handelte sich lediglich um den Kauf des Materials für eine vom Kläger selbst aufzustellende und auszubauende
Holzhütte und nicht um die mit rein werkvertraglichen Leistungen verbundene Herstellung und Lieferung eines
wesentlichen
Bauteils, ohne das das übrige Bauwerk nicht ordnungsgemäß zu errichten war. Daß die Beklagte dem Kläger
zusammen mit den Fertigteilen auch eine - formularmäßige - Aufbauanleitung zur Verfügung gestellt hat, genügt
noch nicht für eine abweichende Bewertung.