Urteil des OLG Oldenburg vom 25.09.1995

OLG Oldenburg: beschränkung, bewährung, bestandteil, vorrang, abgrenzung, anfechtung, strafzumessung, vollstreckung, strafverfahren, betäubungsmittel

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 337/95
Datum:
25.09.1995
Sachgebiet:
Normen:
BTMG § 30 ABS 1 ., STPO § 318, STPO § 300, STPO § 344
Leitsatz:
Die Annahme einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel betr. den Tatbe- stand und damit die
Schuldfeststellung des Urteils. Zur Auslegung und Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung im
Strafverfahren.
Volltext:
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden bei dem Angeklagten bei seiner Einreise aus den Niederlanden
219 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14,1 Gramm THC sichergestellt. Von der Gesamtmenge hatte
er vereinbarungsgemäß 25 Gramm zum Eigenverbrauch als Entlohnung seitens eines Dritten abgezweigt, in dessen
Auftrag er das Rauschgit für 1.200,- DM gekauft hatte.
Das Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Vorliegen einer nicht geringen Menge verneint.
Diese sei erst bei 20 Gramm THC erreicht. Dementsprechend hat es den Schuldspruch geändert, § 29 Abs. 1 Nr. 1
BtMG, und auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt
hat. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.
Die Beschränkung der Revision ist wirksma. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist dadurch rechtskräftig
geworden.
Allerdings betrifft die Beanstandung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer nicht geringen Menge
im Sinne des
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verneint, nicht den Strafausspruch, sondern den Schuldspruch des angefochtenen Urteils.
Anders als in der Regelung des
§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG 1972, in der die nicht geringe Menge lediglich Merkmal einer Strafzumessungsregel war, ist
nach geltendem Recht die nicht geringe Menge Tatbestandsmerkmal und damit Bestandteil der Schuldfeststellung
(vgl. Körner, BtMG, 4. Aufl., § 30 Randnote 80, 81).
Einer Auslegung der Revision aufgrund ihres Begründungstextes dahin, daß in Wahrheit der Schuldspruch
angefochten ist, steht unter den vorliegenden Umständen die ausdrückliche Beschränkung des Rechtsmittels
einschließlich des schriftlich angekündigten Revisionsantrages entgegen. Zwar ist eine Rechtsmittelerklärung
grundsätzlich auslegungsfhig (vgl. BGH St 29, 365). Ist die Erklärung aber eindeutig, kann wie hier der angefochtene
Teil des Urteils rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden, so ist die Beschränkung wirksam. Die
Beschränkungserklärung hat dabei in der Regel gegenüber ihrer Begründung Vorrang. An die Staatsanwaltschaft
oder den Verteidiger ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an einen unerfahrenen Angeklagten (vgl.
Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl. Randnote 19 zu § 318). Unter den vorliegenden Umständen ist die
Staatsanwaltschaft angesichts der hier möglichen klaren Abgrenzung zwischen Sudsumtion und Strafzumessung an
ihrer Erklärung festzuhalten. Ist aber von der Wirksamkeit der Beschränkung auszugehen, kann sie als
Prozeßhandlung nicht wegen eines Irrtums angefochten oder nachträglich widerrufen werden. Der in der
Hauptverhandlung vor dem Senat geänderte Antrag vermag daher nicht mehr zu einer Einbeziehung des
Schuldspruchs in die Anfechtung des Urteils führen.
Der Senat hat danach bei der allein möglichen Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs von der Vorschrift des § 29
Abs. 1 Nr. 1 BtMG auszugehen. Bei Beachtung der Rechtsauffassung des Landgerichts bezüglich des
Schuldspruchs stellen sich die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie die Strafbemessung und die
Strafaussetzung zur Bewährung begründet hat, nicht als rechtsfehlerhaft dar. Danach konnte die Revision der
Staatsanwaltschaft keinen Erfolg haben.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Auffassung des Landgerichts mit der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht in Einklang steht, BGH StV 1995, 225. Danach liegt auch nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts 8StV 1994, 295) die Grenze zur nicht geringen Menge bei Canabis-Produkten bei 7,5
Gramm des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (vgl. auch Urteil des Senats vom 28. August 1995
- Ss 326/95 -).