Urteil des OLG Oldenburg vom 24.05.2011

OLG Oldenburg: allgemeine geschäftsbedingungen, treu und glauben, beginn der frist, datum, nummer, anwendbares recht, angemessene frist, verzinsung, saldo, darlehen

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 66/10
Datum:
24.05.2011
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 307 Abs 1, BGB § 308 Nr 5, BGB § 670, BGB § 675f Abs 2
Leitsatz:
Folgende in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Kreditkartenvertrag enthaltenen
Klauseln
a) zum Beginn der Zinspflicht:
´Sie haben innerhalb der in der Rechnung genannten Frist einen Teilbetrag von mindestens 3 % des
Gesamtbetrages bzw. mindestens € 30 zu zahlen. Der dann noch offene Betrag ist gemäß dem
vereinbarten Zinssatz zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt ab dem Transaktionstag, ist taggenau und
wird monatlich fällig gestellt. Zahlen Sie bis zum in der Rechnung genannten Zeitpunkt den vollen
Betrag des Rechnungsabschlusses, verzichtet die Bank auf die Geltendmachung von Kredit-zinsen.´
b) zur Zinsanpassung:
´Wir behalten uns vor, den Zinssatz und Verfügungsrahmen bei Veränderung der Markt- oder
Risikobedingungen entsprechend anpassen.´
sind gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligen.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U 66/10
7 O 1768/10 (292) Landgericht Osnabrück Verkündet am 24. Mai 2011
…, Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
R… M…, …,
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
A… B…, vertreten durch den Vorstand … und …, …
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2011 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … sowie die Richter am Oberlandesgericht … und …
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. November 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40 € vorgerichtliche Kosten und weitere vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60 % und der Beklagte 40 %
zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine in L… ansässige Bank, nimmt den Beklagten aus einem Kreditkartenvertrag in Anspruch. In dem
vom Beklagten am 21. Oktober 2006 unterschriebenen Antragsformular für eine Kreditkarte ´Gebührenfrei
MasterCard Gold´ (GA 12) heißt es:
´Der in Anspruch genommene Kredit, max bis zum mir genehmigten Kreditlimit, kann bei Fälligkeit komplett
überwiesen werden, bei Inanspruchnahme der Teilzahlung, monatlich 3%, min €30, beträgt der anf. eff. Jahreszins
derzeit 19,94% (nominal monatl. 1,53%). Bei Bargeldabhebungen beträgt er derzeit 21,94% (nominal monatl. 1,67%)
und wird hier auch bei Gesamtausgleich in Rechnung gestellt. Der vertragsgemäße Einsatz der Kreditkarte ist
gebührenfrei. Der Kreditkartenvertrag kann vom Kunden jederzeit ohne Kosten gekündigt werden´
Die im Jahr 2006 von der Klägerin verwendeten und unstreitig in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (GA 13) lauten auszugsweise wie folgt:
´1. Vertragsgegenstand: Die Advanzia Bank S.A. [Klägerin] vergibt und verwaltet weltweit einsetzbare Kreditkarten
im Rahmen eines revolvierenden Kredits. …
3. Krediteinräumung, Zins: Haben Sie mit der Karte Umsätze getätigt, werden diese in Rechnung gestellt. Sie haben
innerhalb der in der Rechnung genannten Frist einen Teilbetrag von mindestens 3 % des Gesamtbetrages, bzw.
mind. € 30 zu zahlen. Der dann noch offene Betrag ist gem. dem vereinbarten Zinssatz zu verzinsen. Die
Verzinsung erfolgt ab dem Transaktionstag, ist taggenau und wird monatlich fällig gestellt. Zahlen Sie bis zum in der
Rechnung genannten Zeitpunkt den vollen Betrag des Rechnungsabschlusses, verzichtet die Bank auf die
Geltendmachung von Kreditzinsen. Der Verzicht gilt nicht für die Geltendmachung von Kreditzinsen auf
Bargeldverfügungen. … Wir behalten uns vor, den Zinssatz und Verfügungsrahmen bei Veränderung der Markt oder
Risikobedingungen entsprechend anpassen. …
4. Entgelte: Für den vertragsgemäßen Kartengebrauch und der Zusatzleistungen fallen keine Gebühren, mit
Ausnahme der zu zahlenden Zinsen, an. …
7. Rechnungsstellung: Am Ende einer monatlichen Rechnungsperiode wird Ihnen der entsprechende
Rechnungsabschluss mitgeteilt. Sofern Sie an der elektronischen Rechnungsstellung teilnehmen, wird Ihnen Ihre
Rechnung z.B. per Email versandt und im Internet bereitgestellt. ... Sie können Einwendungen gegen die Richtigkeit
der jeweiligen Rechnungsabschlüsse innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses erheben. Es
genügt die Absendung innerhalb der 6WochenFrist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als
Genehmigung.
16. Anwendbares Recht: Es gilt Deutsches Recht.
…´
Die Klägerin übersandte dem Beklagten während der Vertragslaufzeit regelmäßig Rechnungen. Zum
Rechnungsabschlussdatum per 30. September 2009 betrug der Saldo 7.181,09 €. Mit Mahnung vom 30. September
2009 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 20. Oktober 2009 zur Zahlung eines Betrages in
Höhe von mindestens 594,79 € auf. Nachdem diese Frist abgelaufen war, ohne dass der Beklagte Zahlungen
erbracht hatte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2009 den Kreditkartenvertrag und forderte den
Beklagten zum Ausgleich des Saldos auf.
Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe der noch offene Saldo aus der Abrechnung zum Stichtag 31. Oktober 2009 zu.
Sie hat zunächst ein Mahnverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. Der Beklagte hat gegen den Mahnbescheid in
vollem Umfang Widerspruch eingelegt. Die Klägerin hat dann zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von
7.308,65 € nebst Zinsen sowie weitere 693,34 € (Inkassokosten) und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 555,60 € zu verurteilen. Später hat der Beklagte den Widerspruch hinsichtlich eines Betrages von 3.855,92 €
zurückgenommen. Die Klägerin hat sodann beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.452,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 21. Oktober 2009 sowie 40 € vorgerichtliche Kosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 555,60 € zu zahlen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarungen zur Höhe der Zinssätze seien sittenwidrig. Er hat
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Feststellungen und der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), mit dem das Landgericht der Klage stattgegeben hat.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens den Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Ergänzend macht er nunmehr geltend,
dass die Bestimmungen in den von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Fälligkeit von
Kreditzinsen (Nr. 3) und zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses (Nr. 7) einer AGBKontrolle nicht standhielten.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung ist - mit Ausnahme eines Teils der von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen -
begründet. Die Klägerin hat die von ihr noch geltend gemachte Forderung in Höhe von 3.452,73 € nebst Zinsen nicht
schlüssig dargelegt.
Allerdings sind, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, die in der Aufstellung der Klägerin (GA 14 - 16)
aufgeführten Kartenumsätze vom Beklagten nicht bestritten worden. Das ergibt sich aus seinen Ausführungen in der
Klageerwiderung (GA 42). Darin hat der Beklagte anhand der Aufstellung der Klägerin Kartenumsätze
(´Auszahlungen´) in Höhe von insgesamt 11.054,02 € (richtig: 11.008,43 €) sowie Einzahlungen des Beklagten von
insgesamt 7.198,10 € (richtig: 7.398,10 €) angenommen und in Höhe der vom Beklagten errechneten Differenz von
3.855,92 € mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 (GA 90) den Widerspruch gegen den Mahnbescheid
zurückgenommen. Insoweit handelt es sich um die vom Beklagten noch nicht an die Klägerin erstatteten
Kartenumsätze. Der Beklagte wendet sich somit nur gegen die Zinsforderung, die allein - in Höhe von 3.452,73 € -
noch Gegenstand des Rechtsstreits ist.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt kein wirksames Saldoanerkenntnis des am 31. August 2009
offenen Saldobetrages durch den Beklagten vor.
Das Landgericht hat seine Annahme eines wirksamen Saldoanerkenntnisses auf Klausel Nummer 7 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin (´Rechnungsstellung´) gestützt (LGU 5 f.), in der es heißt:
´Sie können Einwendungen gegen die Richtigkeit der jeweiligen Rechnungsabschlüsse innerhalb von 6 Wochen nach
Zugang des Rechnungsabschluß erheben. Es genügt die Absendung innerhalb der Sechswochenfrist. Das
Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.´
Dagegen wendet die Berufung mit Recht ein, dass diese Klausel nicht den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB
entspricht. Danach ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, nach der eine Erklärung
des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm
abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe
einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn
der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
Kreditinstitute, die durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unterlassung eines Widerspruchs gegen die ihren
Kunden übersandten Rechnungsabschlüsse die Bedeutung einer Genehmigung beilegen wollen, müssen sich daher
schon in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten, die Kunden künftig bei der Übersendung ihrer
Abschlüsse und Aufstellungen jeweils besonders darauf hinzuweisen, welche Rechtsfolge ihr Schweigen hat. Fehlt
diese Verpflichtung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist die Klausel unwirksam und die
Erklärungsfiktion entfällt. Wird später in einem Einzelfall der Hinweis entgegen jener Verpflichtung unterlassen, so ist
das zwar für die Wirksamkeit der Klausel unbeachtlich, führt aber dazu, dass in diesem Einzelfall die
Erklärungsfiktion nicht eintritt (MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 308 Nr. 5 Rn. 14. Palandt/Grüneberg, BGB,
70. Aufl., § 308 Rn. 30. jeweils m.w.N.).
Hier enthält weder die von der Klägerin verwendete Klausel eine Verpflichtung zum Hinweis noch wird in den
einzelnen Abrechnungen auf die Fiktionswirkung hingewiesen, wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten
Rechnung vom 5. November 2007 (GA 116) ergibt. Damit fehlt es - da der Beklagte eine ausdrückliche Erklärung
nicht abgegeben hat und eine wirksame Regelung zur Erklärungsfiktion nicht vorliegt - an einer wirksamen Annahme
des von der Klägerin mit Zusendung der monatlichen Abrechnungen jeweils unterbreiteten Angebots zum Abschluss
eines Anerkenntnisvertrages (vgl. dazu Staudinger/Marburger, BGB [2009], § 782 Rn. 8 m.w.N.). Ein
Saldoanerkenntnis liegt mithin nicht vor.
2. Die von der Klägerin verwendete Klausel zur Verzinsung (Nummer 3: ´Krediteinräumung, Zins´) ist, anders als das
Landgericht meint, als unwirksam anzusehen, weil sie die Kunden der Klägerin unangemessen benachteiligt (§ 307
BGB).
a) Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 Allgemeine Geschäftsbedingungen zu einem
KreditkartenVertrag für unwirksam erklärt, in denen Zinspflichten, die durch die Überschreitung eines Zahlungsziels
ausgelöst werden, auf davor liegende Zeiträume erstreckt werden (BGH, Urteil vom 29. März 1994 - XI ZR 69/93,
BGHZ 125, 343 = NJW 1994, 1532). Die seinerzeit dem Bundesgerichtshof zur Beurteilung vorliegende Klausel hatte
folgenden Wortlaut:
´Der dem Karteninhaber mitgeteilte Saldo seines Kartenkontos ist entweder binnen 21 Tagen ab dem Datum der
Saldenmitteilung auszugleichen oder durch Teilzahlungen in Höhe von 10% (Mindestbetrag) des jeweiligen Saldos,
mindestens DM 20,, innerhalb der gleichen Frist zu zahlen. (…)
Wird der Saldo innerhalb der Zahlungsfrist vollständig ausgeglichen, berechnet die Bank keine Zinsen. Ist die
Zahlungsfrist abgelaufen, so sind - ab Datum der Saldenmitteilung - Zinsen in Höhe von 1,15 % monatlich (effektiver
Jahreszins 14,71 %) auf den ausstehenden Betrag zu entrichten. Weist das (…)Konto bei Eingang eines
Belastungsbeleges bereits einen Sollsaldo auf, der nicht binnen 21 Tagen nach vorstehend Abs. 1 vollständig
ausgeglichen wird, so sind vom Buchungstag an 1,15 % monatliche Zinsen auf den jeweils belasteten Betrag zu
entrichten.´
Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt (aaO, unter II 2 b):
´Diese Zinsregelung verstößt (…) insoweit gegen § 9 AGBG, als sie den Beginn der Zinspflicht auf das Datum der
Saldenmitteilung vorverlegt und damit rückwirkend die Verzinsung einer nicht fälligen Forderung verlangt. Ein
Darlehen, das nach dem gesetzlichen Leitbild des § 608 BGB Zinsforderungen auslösen kann, liegt im Verhältnis
zwischen einem Kreditkartenunternehmen und dem Karteninhaber erst dann vor, wenn der
Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmens fällig ist und der Karteninhaber von der Möglichkeit Gebrauch
macht, statt der Zahlung einen Kredit des Unternehmens in Anspruch zu nehmen (…). Im vorliegenden Fall räumt
die Beklagte ihren Karteninhabern ein Zahlungsziel von 21 Tagen ab dem Datum der Saldenmitteilung ein. Darin liegt
eine Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 271 Abs. 2 BGB und nicht nur ein Verzicht auf die Durchsetzung
eines schon früher fälligen Anspruchs (…). Daraus, daß für die Einräumung des Zahlungsziels kein besonderes
Entgelt berechnet wird, ergibt sich nichts anderes. Die Beklagte übernimmt nach ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen - gegen Vergütung in Form der Jahresgebühr - eine echte Vorleistungspflicht. Sie verpflichtet
sich zur Erfüllung von Forderungen gegen den Karteninhaber, die dieser unter Verwendung der Karte begründet hat,
gegen nachträgliche Erstattung ihrer Aufwendungen. Bis zu welchem Zeitpunkt diese Erstattung zu erfolgen hat, ist
für beide Teile verbindlich (…) festgelegt. Bei dieser Form der Vertragsgestaltung ist die rückwirkende Verzinsung
der Erstattungsforderung ab dem Datum der Saldenmitteilung für den Fall der konkludenten Annahme des Angebots
zu einer Umwandlung der Erstattungsforderung in ein Vereinbarungsdarlehen eine unangemessene Benachteiligung
der Karteninhaber. Sie begründet eine Verzinsungspflicht für den Zeitraum vor Fälligkeit und führt darüber hinaus
gerade für Fälle einer geringfügigen Überschreitung des Zahlungsziels zu einer unverhältnismäßig hohen
Zusatzbelastung.´
b) Das Landgericht hat gemeint (LGU 6, 2. Abs.), im vorliegenden Fall handele es sich, anders als bei der vom
Bundesgerichtshof beurteilten Klausel, nicht um ein Hinausschieben der Fälligkeit oder eine anderweitige
Leistungszeitbestimmung. vielmehr habe die Bank lediglich für den Fall des vollständigen Ausgleichs bei Umsätzen
ohne Bargeldverfügung auf die Geltendmachung von Zinsen verzichtet.
Dieser Auffassung vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Nachstehend ist der Text der im vorliegenden Fall
verwendeten Klausel Nummer 3 dem Text des Klauselwerks gegenübergestellt (soweit hier von Interesse), das der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1994 zugrunde lag:
BGHZ 125, 343 ff. vorliegender Fall
Der dem Karteninhaber mitgeteilte Saldo seines Kartenkontos ist entweder binnen 21 Tagen ab dem Datum der
Saldenmitteilung auszugleichen oder durch Teilzahlungen in Höhe von 10% (Mindestbetrag) des jeweiligen Saldos,
mindestens DM 20,, innerhalb der gleichen Frist zu zahlen. (…) Sie haben innerhalb der in der Rechnung genannten
Frist einen Teilbetrag von mindestens 3 % des Gesamtbetrages, bzw. mindestens € 30, zu zahlen.
Wird der Saldo innerhalb der Zahlungsfrist vollständig ausgeglichen, berechnet die Bank keine Zinsen. Ist die
Zahlungsfrist abgelaufen, so sind - ab Datum der Saldenmitteilung - Zinsen in Höhe von 1,15 % monatlich (effektiver
Jahreszins 14,71 %) auf den ausstehenden Betrag zu entrichten. Weist das (…)Konto bei Eingang eines
Belastungsbeleges bereits einen Sollsaldo auf, der nicht binnen 21 Tagen nach vorstehend Abs. 1 vollständig
ausgeglichen wird, so sind vom Buchungstag an 1,15 % monatliche Zinsen auf den jeweils belasteten Betrag zu
entrichten. Der dann noch offene Betrag ist gem. dem vereinbarten Zinssatz zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt ab
dem Transaktionstag, ist taggenau und wird monatlich fällig gestellt. Zahlen Sie bis zum in der Rechnung genannten
Zeitpunkt den vollen Betrag des Rechnungsabschlusses, verzichtet die Bank auf die Geltendmachung von
Kreditzinsen. Der Verzicht gilt nicht für die Geltendmachung von Kreditzinsen auf Bargeldverfügungen. (…)
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die Klauseln zwar unterschiedlich formuliert, ihrem Gehalt nach aber
weitgehend identisch sind. Insbesondere sieht der Senat - offenbar anders als das Landgericht - keinen
entscheidungserheblichen Unterschied in der Formulierung ´verzichtet die Bank auf die Geltendmachung von
Kreditzinsen´ (statt ´berechnet die Bank keine Zinsen´). Daraus ergibt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit,
dass es sich bei der Forderung der Klägerin vom Zeitpunkt der Transaktion an um ein verzinsliches Darlehen
handeln soll, und nicht - wie im Kreditkartengeschäft üblich - zunächst um einen Anspruch auf Ersatz ihrer durch die
Übernahme der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Kunden entstandenen Aufwendungen gemäß §§ 670, 675f Abs.
2 BGB (vgl. dazu Martinek/Oechsler in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, 3. Aufl., § 67 Rn. 11.
Werner in: Kümpel/Wittig, Bank und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 7.1010 und 7.1016). Ein entsprechend deutlicher
Hinweis ergibt sich auch weder aus dem Antragsformular noch aus der Beschreibung des Vertragsgegenstandes in
Nummer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang ein Vergleich mit
der aktuellen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (die Klägerin hat, wie mit den
Parteivertretern im Termin vor dem Senat erörtert, in der aktuellen Fassung - Stand 01/2011 - die Klausel
´Krediteinräumung, Zins´ ebenso wie die Regelungen zur Zinsanpassung sowie zur ´Rechnungsstellung und
Beanstandungen´ geändert). In Klausel 4 der jetzigen Fassung (´Krediteinräumung, Zins´) heißt es unter anderem:
´Für die in der Monatsabrechnung ausgewiesenen Kartenumsätze räumen wir Ihnen nach Maßgabe der
nachstehenden Erläuterungen ein Darlehen ein (Kreditrahmen). Sie verpflichten sich als Darlehensnehmer zur
Rückzahlung des Darlehensbetrages und zur Zinszahlung. Die Inanspruchnahme des Kredits erfolgt dadurch, dass
wir Ihre Verpflichtungen gegenüber den Vertragsunternehmen aus mittels der Karte getätigten Käufen und
Barabhebungen erfüllen.´
An einer vergleichbar deutlichen Regelung fehlt es hier. Das gilt umso mehr, als es in der hier umstrittenen Klausel
heißt ´Der dann noch offene Betrag ist gem. dem vereinbarten Zinssatz zu verzinsen´. Diese Formulierung (vgl. auch
dazu die aktuelle Fassung: ´Der dann noch offene Betrag ist gem. dem vereinbarten Zinssatz weiter zu verzinsen´
[Hervorhebung durch Verf.]) spricht dafür, dass erst ´dann´, also nach Ablauf der in der Abrechnung genannten
Zahlungsfrist, ein Darlehen gewährt wird, für das Zinsen zu zahlen sind. Vorher steht der Klägerin ein
Aufwendungsersatzanspruch zu, dessen Fälligkeit aber bis zum Ablauf der Zahlungsfrist hinausgeschoben ist. Die
weitere Formulierung (´Die Verzinsung erfolgt ab dem Transaktionstag´) führt - wie bei der in BGHZ 125, 343 ff. für
unwirksam erklärten Klausel - zu einer rückwirkenden Verzinsung der Erstattungsforderung.
Die hier zu beurteilende Regelung ist allerdings für den Kunden noch ungünstiger, weil sie den Beginn der Zinspflicht
nicht nur auf den Zeitpunkt der Abrechnung, sondern sogar noch weiter - auf den Zeitpunkt der Transaktion -
vorverlegt. Abgesehen davon sieht der Senat den einzig bedeutsamen Unterschied zu dem 1994 vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fall darin, dass die Klägerin im Streitfall keine Gebühren als Gegenleistung für
ihre vertragliche Hauptpflicht, die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Kunden, erhält. Das rechtfertigt aber keine
andere AGBrechtliche Beurteilung der hier in Rede stehenden Bestimmungen über die Zinspflicht. Denn die
Gewährung eines - zinspflichtigen - Darlehens bei nicht vollständigem Ausgleich des Saldos zum Zahlungstermin ist
von der - hier gebührenfreien - Übernahme der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Kunden, die zum
Aufwendungsersatzanspruch führt, zu unterscheiden. Außerdem ist die Gebührenfreiheit der Hauptleistung gerade
ein Leistungsmerkmal, mit dem die Klägerin sich von ihren Mitbewerbern abgrenzt und dadurch Kunden wirbt. Es
wäre nicht sachgerecht, wenn sie dies bei der AGBrechtlichen Beurteilung einer Nebenbestimmung über die
Zinspflicht zu Lasten des Kunden geltend machen könnte.
c) Da die Zinsregelung in Nummer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten somit für einen Teil ihres
Anwendungsbereichs unzulässig ist, ist sie insgesamt unwirksam. Eine Aufteilung fehlerhafter AGBBestimmungen
in unwirksame und wirksame Bestandteile ist nur dann zulässig, wenn es sich um äußerlich zusammengefasste
Regelungen handelt, die sinnvoll voneinander trennbar und jeweils aus sich heraus verständlich sind. Eine solche
Aufteilung ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Würden in der Klausel die Worte ´erfolgt ab dem Transaktionstag´
gestrichen, so bliebe offen, von welchem Zeitpunkt an Zinsen geschuldet werden (vgl. BGH, aaO, unter II 2 c
m.w.N.).
d) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag
grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB
nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die
ergänzende Vertragsauslegung. Eine ergänzende Vertragsauslegung (die in der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs von 1994 nicht zu erörtern war, weil ihr eine Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung
von Klauseln zugrunde lag) kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen
Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt,
das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge
völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 =
NJW 2011, 50, Rn. 50 m.w.N.).
Hier neigt der Senat dazu, eine völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges zugunsten des Beklagten zu
bejahen und eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, weil die Klägerin dem Beklagten anderenfalls über
einen längeren Zeitraum hinweg ein zinsloses Darlehen, zuletzt über einen Betrag von mehreren tausend Euro,
gewährt hätte. Dies erscheint nicht vertretbar. Eine angemessene Regelung könnte darin gesehen werden, dass der
Beklagte vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, also jeweils ab dem in der Rechnung genannten Datum, Zinsen zu zahlen
hat. Die Höhe des Zinssatzes ist nicht in Nummer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, sondern
im Antragsformular geregelt und wird deshalb von der Unwirksamkeit der Klausel nicht erfasst.
Dies kann jedoch dahinstehen, weil die Klägerin, wie nachstehend (unter 4) näher ausgeführt, trotz entsprechenden
Hinweises keine diesen Vorgaben entsprechende Zinsberechnung vorgelegt hat.
3. Der Beklagte hat mit seinem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 3. November 2010 zwei ihm per EMail
übersandte Rechnungen der Beklagten vorgelegt. In der Rechnung vom 5. November 2007 (GA 116) wird mitgeteilt:
´Für Barabhebungen gilt ab 1. Dezember 2007 der Sollzinssatz von 1,94 % pro Monat (25,9 % effektiv). Es
entstehen keine Gebühren´.
In der Rechnung/Mahnung vom 1. September 2008 (GA 117 f.) heißt es:
´Ab September 2008 führt die A… B… [Klägerin] für alle Kunden eine bonitätsunabhängige Tarifstruktur ein. Für Sie
gilt bei der Rechnungsstellung für Einkäufe ab September ein Sollzinssatz von 1,94 % pro Monat (25,9 % effektiv).
Es entstehen keine Gebühren. Bei Zahlung des Gesamtsaldos zur Fälligkeit fallen keine Zinsen an´.
Es kann offen bleiben, ob das Landgericht dem Beklagten, wie er mit der Berufung rügt, Schriftsatznachlass hätte
gewähren müssen (allerdings ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2010
nicht, dass Schriftsatznachlass beantragt wurde), oder ob ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung bestanden hätte. Denn jedenfalls ist der durch Vorlage der Rechnungen belegte Vortrag des Beklagten
zu den Zinserhöhungen vom Senat zu berücksichtigen, weil er in der Berufungsinstanz nicht bestritten worden ist
(vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 531 Rn. 9, 20 m.w.N.).
a) Die Zinserhöhungen waren jeweils auf das in Nummer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte
einseitige Anpassungsrecht der Klägerin gestützt. Dort heißt es insoweit:
´Wir behalten uns vor, den Zinssatz und Verfügungsrahmen bei Veränderung der Markt oder Risikobedingungen
entsprechend anpassen [sic! - richtig: anzupassen].´
Auch diese Regelung ist aber, jedenfalls soweit es um die Anpassung des Zinssatzes geht, wegen unangemessener
Benachteiligung der Kunden der Klägerin gemäß § 307 BGB unwirksam, so dass die - einseitig durch die Klägerin
erfolgten - Zinserhöhungen unwirksam sind.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind, insbesondere bei auf Dauer
angelegten Geschäftsverbindungen wie Verträgen mit Kreditinstituten, nicht grundsätzlich unwirksam. Sie sind ein
geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen
Verträgen. Aus diesem Grund ist auch ein berechtigtes Interesse der Kreditinstitute, ihre Kreditzinssätze den
veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarktes auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, anerkannt. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Schranke des § 307 BGB allerdings nicht eingehalten,
wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen
hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu
vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ
180, 257 = NJW 2009, 2051, Rn. 23 - 25 m.w.N.). Das gilt auch für das hier in Rede stehende Zinsanpassungsrecht,
das lediglich eine spezielle Ausprägung des Preisanpassungsrechts darstellt (BGH, aaO, Rn. 29 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen benachteiligt die von der Klägerin verwendete Zinsanpassungsklausel die Kunden
der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dabei kann dahinstehen, ob eine
Befugnis zur einseitigen Anpassung des Zinssatzes bei Veränderung von ´Risikobedingungen´ mit § 307 BGB, auch
unter dem Gesichtspunkt der Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), vereinbar wäre. Denn die unangemessene
Benachteiligung folgt jedenfalls daraus, dass der Klausel eine dem Zinserhöhungsrecht im Falle von Steigerungen
des Marktzinses oder der ´Risikobedingungen´ entsprechende spiegelbildliche Verpflichtung zur Weitergabe von
Reduzierungen dieser Parameter an die Kunden nicht zu entnehmen ist. Nach der - grundsätzlich auch im
Individualprozess maßgeblichen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 = NJW 2008,
2172, Rn. 18 f. m.w.N.) - ´kundenfeindlichsten´ Auslegung ist dann, wenn eine Preisanpassungsklausel nicht
deutlich auch als Pflicht des Verwenders zur Preisanpassung ausgestaltet ist, zu seinen Lasten davon auszugehen,
dass sie eine solche Verpflichtung auch nicht enthält (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, aaO, Rn. 27 f.).
So verhält es sich hier, denn aus der Formulierung ´Wir behalten uns vor´ lässt sich gerade keine Pflicht zur
Weitergabe von Reduzierungen entnehmen. Das ergibt sich letztlich auch aus dem Vortrag der Klägerin, die
ausführt, dass nach der Formulierung des Zinsanpassungsrechts Änderungen in beide Richtungen ´denkbar und
möglich´ seien. Allein die Möglichkeit einer Anpassung nach unten reicht aber nicht aus, vielmehr muss sich aus der
Klausel zweifelsfrei eine entsprechende Pflicht ergeben.
Der Klägerin kann ein Zinsanpassungsrecht auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung zugebilligt werden.
Gemäß Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kann diese den Vertrag mit einer Frist von
mindestens sechs Wochen kündigen. Wenn die Klägerin - beispielsweise bei Steigerungen des Marktzinses - für
einen entsprechenden Zeitraum an die ursprünglich vereinbarten Zinssätze gebunden bleibt, führt dies nicht ohne
weiteres zu einem Ergebnis, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt,
sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 -
VIII ZR 246/08, aaO, Rn. 50 f. m.w.N.).
b) Da der Klägerin somit kein einseitiges Recht zur Zinsanpassung zustand und die Zinserhöhungen schon deshalb
unwirksam sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Zinserhöhungen wegen eines auffälligen Missverhältnisses
von Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sind (vgl. dazu BGH, Urteile vom 13. März
1990 - XI ZR 252/89, BGHZ 110, 336 = NJW 1990, 1595, unter II 1 c bb. vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, NJWRR
2000, 1431, unter II 1. MünchKommBGB/Armbrüster, 5. Aufl., § 138 Rn. 119. jeweils m.w.N.). Deshalb kann auch
offen bleiben, ob die vom Landgericht - zum Vergleich der ursprünglich vereinbarten Zinssätze mit dem
marktüblichen Zins - vorgenommene Heranziehung des in der MFIZinsstatistik der Deutschen Bundesbank
veröffentlichten Effektivzinssatzes deutscher Banken für das Neugeschäft ´Revolvierende Kredite,
Überziehungskredite, Kreditkartenkredite an private Haushalte´ (Zeitreihe SUD186) zutreffend ist (vgl. dazu auch
MünchKommBGB/Armbrüster, aaO, § 138 Rn. 119 - Aktualisierung der OnlineFassung vom 17. Juli 2007 unter
Hinweis auf LG Bonn, Urteil vom 10. Mai 2007 - 3 O 396/05, juris) und ob zur Herstellung der Vergleichbarkeit der
Zinssätze noch Korrekturen am Vergleichszins vorzunehmen sind (vgl. dazu LG Bonn, Urteil vom 10. Mai 2007 - 3 O
396/05, juris, Rn. 60 ff.).
4. Zinsen kann die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen nur jeweils ab den in den Abrechnungen
genannten Zahlungsterminen und nicht in Höhe der von der Klägerin einseitig erhöhten Zinssätze verlangen. Dem
entspricht die mit der Anspruchsbegründung vorgelegte Berechnung der Klageforderung durch die Klägerin nicht.
Deshalb ist mit der Terminsladung ein entsprechender Hinweis erteilt und der Klägerin eine Neuberechnung ihrer
Klageforderung anheimgegeben worden.
Die Klägerin hat dazu mitgeteilt, sie sehe sich außerstande, zum aktuellen Zeitpunkt eine Neuberechnung ihrer
Klageforderung vorzunehmen. Sie hat allerdings ein Forderungskonto vorgelegt (GA 208 - 211), das die
Abbuchungen und Zahlungen des Beklagten sowie die bis zum 31. Oktober 2009 ausgerechneten Zinsen ausweist.
dabei wurden die ursprünglich vereinbarten Zinssätze von 21,94 % sowie 19,94 % zugrunde gelegt. Die Zahlungen
des Beklagten werden in dem Konto ausschließlich auf die Hauptforderung verrechnet. Danach weist das
Forderungskonto eine Hauptforderung von 3.723,43 € sowie eine Zinsforderung von 2.301,42 € aus.
Allerdings entspricht das vorgelegte Forderungskonto nicht vollständig den Vorgaben, die sich aus dem Hinweis des
Senats ergeben. Unverändert ist der unzutreffende Fälligkeitszeitpunkt (ab Transaktionsdatum). Damit fehlt es - trotz
Hinweises - an einem schlüssigen Vortrag der Klageforderung. Es besteht auch keinerlei Möglichkeit, die Forderung
der Klägerin aus den vorgelegten Unterlagen zu ermitteln. Dies schon deshalb, weil die in den Abrechnungen jeweils
genannten Zahlungszeitpunkte nicht bekannt sind. Die Klage ist somit abzuweisen.
Das ist im Verhandlungstermin vor dem Senat mit den Parteien erörtert worden. Der Klägerinvertreter hat daraufhin
Schriftsatznachlass beantragt. Diesem Antrag war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen des § 283 Satz 1
ZPO sind offensichtlich nicht erfüllt. Auch ein Fall des § 139 Abs. 5 ZPO liegt nicht vor, denn die Klägerin war
bereits durch den mit der Terminsladung erteilten Hinweis darüber informiert worden, welche Rechtsauffassung vom
Senat vertreten wird. ihr war zugleich Gelegenheit gegeben worden, eine diesen Vorgaben Rechnung tragende
Neuberechnung ihrer Klageforderung vorzulegen.
5. Die von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §
280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB begründet. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin allerdings nur
nach einem Gegenstandswert von bis zu 4.000 €, also in Höhe von 338,50 € (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300
VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale), verlangen. Denn die über den (durch Teilrücknahme des Widerspruchs
gegen den Mahnbescheid ´anerkannten´) Betrag von 3.855,92 € hinausgehende (Zins) Forderung hat die Klägerin,
wie vorstehend ausgeführt, nicht schlüssig dargelegt.
6. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die von
der Klägerin vorgelegten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Karlsruhe (GA 71 ff.) zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zugelassen, weil in diesen Entscheidungen
offenbar die Wirksamkeit der vom Senat beanstandeten Klauseln vorausgesetzt wird.
… … …