Urteil des OLG Oldenburg vom 02.04.1998

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Gericht:
OLG Oldenburg, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 48/97
Datum:
02.04.1998
Sachgebiet:
Normen:
AGBG § 3
Leitsatz:
Jedenfalls dann, wen dem Leasingnehmer die zwischen dem Leasinggeber und dem Verkäufer
getroffene Rückkaufvereinbarung bekannt ist, trifft den Leasinggeber die Pflicht, diese durchzusetzen.
Volltext:
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Differenz zwischen dem kalkulierten
Restwert und dem tatsächlichen Verkaufserlös eines Kraftfahrzeugs nach Beendigung eines Leasingsverhältnisses.
Am 8.1.1993 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen PKW BMW 320 i Cabriolet. Die Beklagten
hatten als Leasingnehmer außer einer bei der Lieferung des Fahrzeuges fälligen Mietsonderzahlung von 11.360,- DM
über einen Zeitraum von 24 Monaten eine monatliche Leasingrate in Höhe von brutto 735,69 DM zu leisten. Weiter
war in dem Vertrag ein
festkalkulierter Restwert von 38.590,- DM einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart. Unter Ziffer 12.2 der dem Vertrag
anliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es wie folgt:
"Kommt eine Verlängerung des Leasingvertrages nicht zustande, wird der Mieter der CC-Leasing einen ihr genehmen
Käufer vorschlagen, der das Fahrzeug mit Ablauf des Leasingvertrages zum Marktwert kauft. Der CC-Leasing ist
eine anderweitige Verwertung des Fahrzeuges freigestellt. Ist der Verkaufserlös niedriger als der festkalkulierte
Restwert laut Leasingvertrag, hat der Mieter die Differenz auszugleichen."
Die Beklagten haben das Fahrzeug am 16.12.1994 an die Lieferfirma zurückgegeben. Am 5.7.1995 hat die Klägerin
ein Wertgutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen Uphoff eingeholt, das einen Händlereinkaufswert von 21.400,-
DM einschließlich Mehrwertsteuer aus-
wies. Nachdem die Beklagten hiergegen Bedenken anmeldeten, kam der sodann von der Klägerin beauftragte
Sachverständige Rädel zum Ergebnis, daß der Einkaufswert einschließlich Mehrwertsteuer 25.500,- DM betrage.
Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.626,63 DM zuzüglich Zinsen begehrt und dazu
vorgetragen, sie habe das Fahrzeug der Lieferfirma sowie anschließend weiteren Firmen auf der Basis der von ihr
eingeholten Wertgutachten angeboten. Schließlich habe sie es an das Autohaus R+S zum Preis von netto 22.173,91
DM verkaufen
können. Die Differenz zum kalkulierten Restwert von 11.382,61 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, die Kosten für die
Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Zeitwert des PKW von 187,21 DM und diejenigen für die
Aufgabe eines Inserates in der Rheinischen Post
in Höhe von 349,42 DM seien die Beklagten zu erstatten verpflichtet. Ihnen obliege als den Leasingnehmern gemäß
Ziffer 12.2 ihrer AGB das Restwertrisiko.
Die Klägerin hat beantragt,die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 13.626,63 DM nebst 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 20.12.1995 zuzüglich vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,die Klage abzuweisen.
Sie haben sich auf Verjährung berufen und behauptet, sie hätten das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand
zurückgegeben. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, daß die Klägerin durch den Verkauf nicht den kalkulierten
Restwert habe erlösen können. Die Klägerin habe ersichtlich ihre ihnen, den Beklagten, gegenüber obliegende
vertragliche Verpflichtung zum bestmöglichen Verkauf nicht erfüllt. Hätte sie den Wagen sogleich, möglichst im
Frühjahr 1995, verkauft, so wäre sie in der Lage gewesen, den Restwert zu erzielen. Statt dessen habe der Wagen
bis zum September 1995 auf einem Freigelände gestanden und sei dabei auch noch beschädigt worden. Diese
Schäden und die damit verbundene Wertminderung könnten ihnen ohnehin nicht angelastet werden.
Schließlich meinen die Beklagten, ihre Inanspruchnahme aus den AGB der Klägerin scheide deshalb aus, weil diese
unwirksam seien. Soweit darin der Ausgleich des Differenzbetrages zwischen dem kalkulierten Restwert und dem
tatsächlichen Verkaufserlös durch sie, die Kläger, vorgesehen sei, stelle diese Klausel eine Überraschungsklausel
dar. Der Vertrag habe bei ihnen den Eindruck erweckt, als erschöpfe sich ihre Zahlungsverpflichtung in den
monatlich fällig werdenden Leasingraten. Überdies habe der Verkäufer des Fahrzeuges ausdrücklich zugesichert,
daß sie nach der Rückgabe des Wagens keine weiteren Zahlungen mehr würden
leisten müssen.
Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis
erhoben und die Klage mit seinem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 24.10.1997 abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Regelung des Restwertausgleichs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Klägerin sei nicht ausreichend. Der Zahlungsanspruch bei einer Veräußerung zu einem geringeren Betrag als dem
kalkulierten Restwert habe Entgeltcharakter und müsse deshalb im Vertrag selbst geregelt werden. Der Leasinggeber
müsse dem Leasingnehmer klar und unmißverständlich vor Augen führen, daß die angestrebte Vollamortisation nur
durch Verkauf zum Restwert erreicht werden könne. und daß er, der Leasingnehmer, diesen absichere. Durch die
Aufnahme des Restwertausgleichs in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei diese Transparenz nicht erreicht.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und ergänzt ihren erstinstanzlichen
Vortrag und meint, die entsprechende Vertragsklausel sei nicht überraschend im Sinne von § 3 AGBG. Die
Beklagten seien sogar ausdrücklich darauf hingewiesen
worden, daß durch die Leasingraten keine volle Amortisation erreicht werde. Der handschriftliche Hinweis auf den
festkalkulierten Restwert mache deutlich, daß dieser nicht dem tatsächlichen Restwert beim Auslaufen des
Vertrages entsprechen müsse. Im übrigen handele es sich
hier um eine der bei Kraftfahrzeugleasingverträgen üblichen Formulierungen. Für Gebrauchsüberlassungs- und
Finanzierungsgeschäfte sei es auch typisch, daß die leasingtypische Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers
auch den Anspruch auf Restwertausgleich umfasse.
Dieser stelle einen leasingtypischen Erfüllungsanspruch dar. Das sei auch von der Rechtsprechung anerkannt.
Auch das Transparenzgebot werde nicht verletzt. Denn die Restwertklausel enthalte mit dem übrigen Vertragsinhalt
alle Angaben, deren es zur Berechnung des geschuldeten Betrages bedurfte. Es komme auch nicht darauf an, ob
der Restwertausgleichsanspruch im Formularvertrag selbst oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten
sei. Diese seien im übrigen gut lesbar Gegenstand des Vertrages gewesen.
Wenn die Beklagten behaupteten, der Verkäufer des Wagens habe zugesichert, das Fahrzeug werde auf jeden Fall
zum kalkulierten Restwert zurückgenommen, so belege dies, daß über die Klausel gesprochen worden sei, was der
Annahme einer überraschenden Klausel ebenfalls
entgegenstehe. Sie - die Klägerin - habe auch tatsächlich mit dem Autohaus eine Rückkaufvereinbarung
geschlossen. Dieses habe sich jedoch geweigert, seine Verpflichtung zu erfüllen. Die Beklagten
hätten aus dieser Vereinbarung jedoch keinen Anspruch, da sie hierin nicht mit einbezogen worden seien.
Sie habe das von ihr eingeholte Wertgutachten an die Beklagten übersandt und diese aufgefordert, einen
Kaufinteressenten zu benennen. Nachdem die Beklagten Bedenken gegen das Gutachten geäußert hätten, habe sie
ein neuerliches Gutachten eingeholt und erneut zur Benennung eines Käufers aufgefordert. Zugleich habe sie
angekündigt, das Fahrzeug zum Schätzwert zu verkaufen. Die Beklagten hätten hierauf nicht reagiert.
Die Klägerin beantragt,das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten zu verurteilen, an sie 13.626,63 DM
nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 20.12.1995 zuzüglich 5,- DM vorgerichtliche
Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,die Berufung zurückzuweisen.
Sie treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie meinen, der
Leasingvertrag lasse nicht erkennen, daß sie eine Garantie für die Vollamortisation hätten übernehmen sollen. Ihnen
sei vielmehr der Eindruck vermittelt worden,
daß sich ihre Verpflichtung mit der Zahlung der monatlichen Raten erschöpfe.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich in der Sache als unbegründet. Denn die Klägerin hat gegen die
Beklagten keinen Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und dem tatsächlichen
Verkaufserlös.
Einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für den geforderten Restwertausgleich wäre Ziffer 12.2 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die - was zwischen den Parteien nicht streitig ist - zur Grundlage
des Leasingvertrages vom 8.1.1993 geworden sind.
1.) Allerdings ist wegen der Ansprüche der Klägerin keine Verjährung eingetreten. Zwar ist das Fahrzeug bereits am
16.12.1994 zurückgegeben worden, während der durch die Klägerin erwirkte Mahnbescheid erst vom 7.5.1996
datiert. Ansprüche auf Restwertausgleich stellen jedoch keine Ersatzansprüche im Sinne des § 558 BGB dar,
sondern beinhalten einen Entgeltanspruch. Denn der Restwertausgleich dient dem Rückfluß des gesamten
Anschaffungs- und Finanzierungsaufwandes der Leasinggeberin und damit der Vollamortisation. Als solcher
unterliegt er der Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB (BGH NJW 1996, 2860; OLG Hamm NJW - RR 1996, 502).
2.) Nach Ziffer 12.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin besteht der Zahlungsanspruch jedoch nicht
in voller Höhe, sondern allenfalls in Höhe von 7.840,- DM. Denn die offenbare Verschlechterung des Zustandes des
Fahrzeuges nach dessen Rückgabe kann nicht den Beklagten zugerechnet werden.
Der relativ geringe Veräußerungserlös von 22.173,91 DM im Herbst 1995 basiert nämlich auch auf dem Umstand,
daß der Wagen - wie die Gutachten der von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Uphoff und Rädel erkennen
lassen - in einem schlechten Gesamtzustand war. Der Innenraum war ungepflegt, eine Türverkleidung defekt und die
Lackierung wies
Kratzer und Steinschlagschäden auf. Der Frontspoiler und die Nebelscheinwerfer fehlten ganz.
Dieser Zustand deckt sich aber nicht mit demjenigen zum Zeitpunkt der Rückgabe des Wagens am 16.12.1994. Am
9.1.1995 hatte die Firma Dähnke, die Lieferfirma, dem Fahrzeug für den Zeitpunkt der Rückgabe nämlich einen innen
wie außen guten Allgemeinzustand attestiert. Auf diese Beschreibung ist jedoch abzustellen, da der Zustand des
Fahrzeuges bei der Rückgabe gemäß Ziffer 11.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu diesem
Zeitpunkt durch einen von der Klägerin Beauftragten in einem Protokoll festzuhalten war. Maßgeblich für die
Wertermittlung ist somit das genannte, von der Firma Dähnke erstellte Fahrzeugrückgabeprotokoll, gegen das
Einwände nicht erhoben worden sind, nicht die erst mehrere Monate später eingeholten Wertgutachten.
Der gute Gesamtzustand des Wagens zum Rückgabezeitpunkt folgt im übrigen auch aus der Aussage des vom
Landgericht vernommenen Zeugen Josef Dieckhoff, des Verkaufsleiters der Firma Dähnke. Dieser hat bekundet, der
Wagen sei bei seiner Rückgabe, nachdem zuvor eine Beschädigung im Polster behoben worden sei, vollständig in
Ordnung gewesen. Weder seien
das Frontblech oder der Spoiler beschädigt gewesen, noch hätte die Lackierung Schäden aufgewiesen. Auch der
Nebelscheinwerfer seien montiert und intakt gewesen.
Für die Berechnung eines Restwertausgleichs kann somit nicht auf den durch die zwischen Rückgabe und Verkauf
eingetretenen Verschlechterungen beeinflußten tatsächlichen Veräußerungserlös, sondern nur auf den im Dezember
1994 erzielbaren Preis, mithin den unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse im Dezember 1994 erzielbaren
Händlereinkaufpreis
abgestellt werden. Dieser betrug ausweislich des vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen
Krause vom 18.7.1997 einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer 30.750,- DM.
Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin folgt auch nicht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für
eine Zeitungsanzeige, mit der der Wagen zum Verkauf angeboten wurde. Darüber hinaus kann schließlich auch nicht
Ersatz der Kosten für ein eingeholtes Sachverständigengutachten beansprucht werden. Zwar enthält das
Fahrzeugrückgabeprotokoll der
Firma Dähnke keine Angaben zum Fahrzeugwert, so daß die Beklagten grundsätzlich verpflichtet waren, die Kosten
für ein Wertgutachten zu erstatten. Die von der Klägerin eingeholten Wertgutachten der Sachverständigen Uphoff
und Rädel waren aber, weil sie beide auf den
Zustand des Fahrzeuges im Sommer 1995 abstellten, andererseits aber auf den Marktwert im Dezember 1994
abzustellen gewesen wäre, angesichts der zwischenzeitlichen erheblichen Verschlechterung des Wagens, nicht
geeignet, eine Grundlage für die Errechnung des Restwertausgleichs zu bieten.
Unter Berücksichtigung des kalkulierten Bruttorestwertes von 38.590,- DM und eines tatsächlichen
Bruttoverkehrswertes von 30.750,- DM im Dezember 1994 verbleibt somit nur eine Differenz von 7.840,- DM.
3.) Auch diesen Betrag kann die Klägerin jedoch nicht ersetzt verlangen. Zwischen den Parteien ist nämlich
unstreitig, daß die Klägerin mit der Firma Dähnke eine Rückkaufvereinbarung geschlossen hatte, nach der diese der
Klägerin gegenüber verpflichtet war, das Fahrzeug zum Ende der Leasingzeit auf der Basis des kalkulierten
Restkaufwertes zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 27.3.1995 hat sich die Firma geweigert, ihre sich daraus
ergebende Verpflichtung zu erfüllen, ohne daß die Klägerin ihre Ansprüche durchgesetzt hätte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Leasingnehmer dem Leasinggeber gegenüber Rechte aus einer derartigen
Rückkaufvereinbarung herleiten kann, wenn der vorgeschlagene Käufer insolvent geworden ist (insoweit verneinend:
OLG München WiB 1997, 771), oder wenn der Leasingnehmer über das Bestehen einer derartigen Vereinbarung
überhaupt nicht aufgeklärt
worden war (dies verneinend. OLG Frankfurt WiB 1997, 1107). Jedenfalls dann, wenn der für die Leasinggesellschaft
bei Abschluß des Geschäftes auftretende Autohändler zu erkennen gibt, daß eine Rückkaufvereinbarung existiert,
hat etwas anderes zu gelten. Daß den Beklagten die Existenz der Rückkaufvereinbarung bekannt war, ist zwischen
den Parteien nicht
streitig. Zwar hat die Klägerin bestritten, daß der Fahrzeughändler zugesichert hat, die Beklagten hätten dann, wenn
sie den Wagen in vertragsgemäßem Zustand zurückgeben nicht zu befürchten, weiteren Forderungen ausgesetzt zu
sein. Sie hat aber nicht bestritten, daß dem Leasingvertrag ein Formular beigefügt war, welches den Händler
verpflichtete, das Leasingfahrzeug zum festkalkulierten Restwert zurückzunehmen.
Zumindest in diesem Fall war die Klägerin gehalten, ihren Anspruch auch durchzusetzen. Denn den Leasinggeber
trifft die Pflicht, die geleaste Sache nach deren Rückgabe bestmöglich zu verwerten. Diese Verpflichtung dient dem
Schutz des Leasingnehmers (BGH DB 1997, 1664, 1665). Um diesen Schutz tatsächlich zu gewährleisten ist den
Beklagten beispielsweise
auch das Drittkäuferbenennungsrecht eingeräumt. Dieser Schutz wäre aber dann ausgehöhlt, wenn es dem
Leasinggeber freistände, ob er eine sich letztlich auch zugunsten der Leasingnehmer auswirkende Vereinbarung
durchsetzte oder nicht. Jedenfalls dann, wenn dies - notfalls im Klagewege - unschwer zu realisieren ist, folgt aus
der genannten Verpflichtung des Leasinggebers, daß er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, seinen
Vertragspartner vor Nachteilen zu bewahren, nutzen muß. Etwas anderes mag dann gelten, wenn eine
Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben ist, etwa weil der potentielle Käufer mittlerweile insolvent
geworden ist, oder wenn der Versuch der Durchsetzung des vertraglichen Anspruchs aus sonstigen Gründen wenig
Aussicht auf Erfolg verspricht. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Denn unstreitig bestand sogar
eine schriftliche Rückkaufvereinbarung. Allein der Umstand, daß die Firma Dähnke sich weigerte, ihrer Verpflichtung
nachzukommen, konnte die Klägerin von ihren den Beklagten gegenüber bestehenden Pflichten nicht befreien.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.3.1997 vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.
Zwar waren die Beklagten an der zwischen der Klägerin und der Firma Dähnke getroffenen Vereinbarung nicht
beteiligt. Auch mag diese Vereinbarung zunächst nur der Absicherung der Klägerin gedient haben. Die sich daraus
gleichwohl ergebende Verpflichtung gegenüber den Beklagten ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Pflicht des
Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstandes.
Indem die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Firma Dähnke nicht durchgesetzt hat, hat sie gegen vertragliche
Nebenpflichten verstoßen, weshalb die Beklagten aus den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung nunmehr
so zu stellen sind, wie sie bei vertragsgerechtem Verhalten gestanden hätten. Wäre das Fahrzeug jedoch zum
Restkaufwert von der Firma Dähnke übernommen worden, hätte eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht
entstehen können, weshalb ein Zahlungsanspruch nicht besteht.
4.) Selbst aber dann, wenn man dem nicht folgen wollte, bestände ein Anspruch der Klägerin nicht. Denn die Ziffer
12.2 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind als überraschende Klausel im Sinne des § 3
AGBG unwirksam. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Überwälzung des Restwertrisikos auf den
Leasingnehmer leasingtypisch ist (so: OLG Frankfurt WiB 1997, 1106; anders: Graf von Westfalen, Der
Leasingvertrag, 2. Aufl., Rdnr. 474) und die Ungewöhnlichkeit somit aus der Unvereinbarkeit zum Verlauf der
Vertragsverhandlungen folgt. Immerhin war den Beklagten unstreitig bekannt, daß zwischen der
Klägerin und der Firma Dähnke eine Rückkaufvereinbarung geschlossen worden war, woraus sie nur den Schluß
ziehen konnten, daß sie von dem genannten Risiko befreit waren. Unabhängig aber davon verstößt die Klausel aus
der Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages gegen § 3 AGBG, weshalb Ziffer 12 Abs. 2
Satz 3 der AGB
nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden ist. Der Restwert des geleasten
Fahrzeuges hat nach dem von der Klägerin gewählten Modell nicht die Bedeutung, daß er dem geschätzten
Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses entspricht. Das folgt schon aus der
erheblichen Differenz zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlichen Restwert. Er stellt sich vielmehr nur als
eine mathematische Größe dar, deren Höhe von der Höhe der monatlichen Leasingraten abhängt. Wird die
monatliche Zahlung oder die Mietsonderzahlung erhöht, so verringert sich der kalkulierte Restwert. Bei Vereinbarung
einer entsprechend geringeren Leasingrate und/oder Mietsonderzahlung, errechnet sich - völlig unabhängig vom
Verkehrswert - ein höherer Restwert. Der Vertrag vom 8.1.1993 läßt diese Abhängigkeit nicht erkennen. Der
Umstand, daß eine voraussichtliche jährliche Fahrleistung ausgewiesen ist, weist vielmehr darauf hin, daß der
angenommene Restwert nach der Erfahrung des Leasinggebers derjenige ist, der sich bei Vertragsablauf tatsächlich
realisieren läßt.
Der vereinbarte Restwert begründet nach Ziffer 12.2 der AGB der Klägerin eine garantiemäßige Einstandspflicht der
Beklagten. Deren Leistungspflicht beschränkte sich somit nicht nur auf die anfallenden Leasingraten und die
Mietsonderzahlung. Im Falle des Mindererlöses, der
um so eher zu erwarten war, je höher der Restwert vereinbart wird, übernahmen sie es darüber hinaus, auch den
vereinbarten Restwert abzusichern. Diese Restwertabsicherung beinhaltete somit auch nicht nur einen
Ersatzanspruch, sondern einen Entgeltanspruch (BGH NJW 1996,
2860; OLG Hamm NJW-RR 1996, 502, 503). Als Entgeltanspruch stellt er aber eine Hauptleistungspflicht der
Beklagten dar. Aus dem Transparenzgebot folgt jedoch, daß sich die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag
selbst, nicht allein aus den Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen ergeben. Diese können zwar eine Individualisierung oder Konkretisierung der im Vertrag vereinbarten
Hauptleistungspflichten beinhalten, nicht jedoch diese erst begründen. Der Leasingnehmer muß sich darauf
verlassen können, daß er nicht des Studiums der Ge-
schäftsbedingungen bedarf, um im wesentlichen erfassen zu können, welche Verpflichtungen durch den
Vertragsschluß auf ihn zukommen können (OLG Oldenburg NJW-RR 1987, 1003, 1005; OLG Karlsruhe NJW-RR
1986, 1112; Graf von Westfalen a.a.O., Rdnr. 474)
Diesen Anforderungen genügt der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht. Anders als in dem vom
Bundesgerichtshof am 4.6.1997 entschiedenen Fall (BGH DB 1997, 1664) war ein Hinweis auf eine Nachbelastung
für den Fall, daß der Veräußerungserlös unter dem
kalkulierten Restwertrisiko liegt, im eigentlichen Vertragstext nicht enthalten. Allein der Hinweis darauf, daß die von
den Beklagten während der Mietdauer zu bezahlenden Leasingraten nicht die vollen Anschaffungskosten sowie die
Nebenkosten decken" ließ nicht erkennen,
daß außer den ausdrücklich genannten noch weitere Zahlungsverpflichtungen auf die Beklagten zukommen konnten,
sofern sie sich vertragsgerecht verhielten und auch die voraussichtliche Jahresfahrleistung nicht überschritten. Das
folgt schon daraus, daß dieser Hinweis sowohl die Miet-sonderzahlung als auch den tatsächlichen
Veräußerungserlös unberücksichtigt ließ, somit ohne weiteres die Deutung zuließ, daß eine Vollamortisation unter
Einschluß auch dieser Beträge erreicht werden könnte. Hinzu kommt, daß im Text sodann auf spezielle vom
Leasingnehmer zu übernehmende Kosten hingewiesen wird.
5.) Weil diese Rechtssache - auch wegen der genannten und teilweise abweichenden Entscheidungen der
Oberlandesgerichte Frankfurt und München - von grundsätzlicher Bedeutung ist, war gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
die Revision zuzulassen.
6.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus
den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.