Urteil des OLG Oldenburg vom 06.03.2012

OLG Oldenburg: leasingnehmer, fahrzeug, verwertung, ablauf der frist, leasingvertrag, reparaturkosten, kaufvertrag, widerklage, leasinggeber, geschäftsführer

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 4/11
Datum:
06.03.2012
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 280 Abs. 1
Leitsatz:
1. Hat der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert des Leasingguts
einzustehen, trifft den Leasinggeber die vertragliche Nebenpflicht zur bestmöglichen Verwertung des
Leasingguts.
2. Es stellt einen Verstoß gegen diese Nebenpflicht dar, wenn zwischen dem Leasinggeber und dem
Lieferanten eine Rückkaufvereinbarung besteht, der Leasinggeber am Ende der Laufzeit des
Leasingvertrages aber nicht prüft, ob die Ausübung der Rechte aus der Rückkaufvereinbarung für den
Leasingnehmer günstig ist.
3. Kauft der Leasinggeber das Leasinggut vom Lieferanten zu den vom Leasingnehmer
ausgehandelten Bedingungen, muss der Leasinggeber sich über den genauen Inhalt dieser
Bedingungen vergewissern.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U 4/11
9 O 2035/10 Landgericht Oldenburg Verkündet am 6. März 2012
…, Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
M… P… . GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer M… P…, S…,
Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte F….D…,
Geschäftszeichen: …
gegen
G…L… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, .W…,
Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. F…, . W…,
Geschäftszeichen: …
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2012 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … sowie die Richter am Oberlandesgericht … und …
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird das am 6.
Dezember 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg im Ausspruch
zu Widerklage und im Kostenpunkt teilweise abgeändert:
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.687,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag über einen Lkw der Marke
M…
Die Beklagte, ein Transportunternehmen, bestellte am 18. März 2005 bei der M…GmbH (jetzt firmierend unter:
M….GmbH. im Folgenden einheitlich: M…) einen M…Lkw Typ TGA 18.480 4X2 BLS zum Preis von 82.873 €
zuzüglich Mehrwertsteuer (GA 25). Am 27. März 2005 unterzeichnete die Beklagte, vertreten durch ihren
Geschäftsführer, einen AutoLeasingvertrag mit der klagenden Leasinggesellschaft über das genannte Fahrzeug (GA
7). Die Leasingdauer beträgt nach dem Vertrag 48 Monate ab dem 18. Mai 2005, die monatliche Leasingrate
1.337,13 € zuzüglich Mehrwertsteuer. der Restwert des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingdauer wird in dem Vertrag
mit 31.408,87 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Die Unterzeichnung des Vertrages durch die Klägerin erfolgte
am 20. Mai 2005.
Zuvor hatte die M… der Beklagten eine ´Nachtragsbestätigung 01´ vom 26. April 2005 (Anlagenband, Bl. 2 ff.)
übersandt, in der es unter anderem heißt:
´M…verpflichtet sich, das bestellte Fahrzeug, ohne Fremdaufbauten, nach *) Monaten Einsatzzeit, gerechnet ab
Liefertag, für EUR *) zzgl. gesetzl. Mwst. in Zahlung zu nehmen/ zurückzukaufen. Der Käufer verpflichtet sich im
Gegenzug das Fahrzeug der M… … zum Rückkauf anzudienen. Diese Rückkaufverpflichtung/Verpflichtung zur
Inzahlungnahme setzt voraus, daß die Rückgabeabsicht 4 Wochen vorher angezeigt und das Fahrzeug
termingerecht, in altersangemessenem Zustand, mindestens noch 6 Monate TÜVfrei, in vollem Umfang
funktionstüchtig, verkehrssicher, fahrbereit, riß und bruchfrei, frei von Gewaltschäden sowie unfallfrei mit einer
Laufleistung von höchstens *) km bei einer noch zu vereinbarenden M… Niederlassung angeliefert wird.
Diese Rückkaufbestätigung ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch M… nicht übertragbar.´
*)
Einsatzzeit Rückkaufwert Laufleistung
48 Monate EUR 29.980,00 800.000 km
54 Monate EUR 24.926,00 900.000 km´
Eine inhaltsgleiche Rückkaufvereinbarung (GA 24) war von der Beklagten bereits am 12. April 2005 unterzeichnet
worden.
Nach Übergabe des Lkw an die Beklagte am 18. Mai 2005 und zeitgleich mit der Unterzeichnung des
Leasingvertrages richtete die klagende Leasinggesellschaft am 20. Mai 2005 ein Kaufangebot hinsichtlich des
Fahrzeugs an M…, in dem es heißt (GA 12):
´Mit Einverständnis des Leasingnehmers kaufen wir das Leasingobjekt von Ihnen zu den zwischen Ihnen und dem
Leasingnehmer vereinbarten Verkaufs und Lieferbedingungen, soweit diese nicht durch den Inhalt dieses
Kaufvertrages abbedungen sind.´
M… erteilte der Klägerin daraufhin eine Rechnung vom 23. Mai 2005 (Anlagenband, Bl. 1), in der auf ´Ihre Bestellung
vom 18.03.2005´ und ´Unsere Bestätigung vom 26.04.2005´ Bezug genommen wird.
Vor Ablauf der vereinbarten Leasingdauer übersandte die Klägerin der Beklagten ein Schreiben vom 1. April 2009, in
dem es heißt (GA 13):
´am 17.05.2009 endet die Leasingdauer des o. g. Leasingvertrages. Wir bieten Ihnen das obengenannte Objekt zum
Restwert in Höhe von EUR 31.408,87 zzgl. Umsatzsteuer an.
Möglich wäre auch ein Kauf durch Dritte (Gewerbetreibender). In diesem Fall geben Sie uns bitte Name und Anschrift
des Käufers bekannt, damit wir rechtzeitig die Kaufunterlagen versenden können.
Ihre Entscheidung geben Sie uns bitte bis zum 04.05.2009 bekannt.´
Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben zunächst nicht. Sie hatte sich bereits zuvor mit Schreiben vom 27.
März 2009 (Anlagenband) an M… gewandt und mitgeteilt, ´dass wir das Fahrzeug wie mit Ihnen vereinbart, zurück
geben möchten´. M… hatte darauf mit Schreiben vom 6. April 2005 (Anlagenband) geantwortet:
´Leider müssen wir ihnen mitteilen, dass durch den Bestelleintritt der G… GmbH [Klägerin] die
Rückkaufvereinbarung mit Ihnen unwirksam und somit das Vertragsverhältnis aufgehoben wurde.´
Daraufhin schaltete die Beklagte ihre erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte ein, die zunächst mit M…
korrespondierte. M… blieb jedoch bei der ablehnenden Haltung und vertrat in einem Schreiben vom 13. Mai 2009
(GA 65) die Auffassung, die mit der Beklagten vereinbarte Rückkaufverpflichtung sei mit Eintritt der Klägerin in den
Kaufvertrag untergegangen. Die Anwältin der Beklagten nahm anschließend Kontakt zur Klägerin auf und teilte
dieser mit Schreiben vom 29. Mai 2009 - unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom Vortag - unter anderem mit (GA
14 f.):
´Wie besprochen, überreiche ich in der Anlage die meiner Mandantschaft vorliegenden Vereinbarungen mit der Firma
M…
Mit Schreiben vom 13. Mai 2009, das ich ebenfalls in der Anlage beifüge, lehnt die M…eine Verpflichtung ab. Es ist
beabsichtigt, die M…in Anspruch zu nehmen.
Anlässlich eines Gespräches mit Herrn P… [Geschäftsführer der Beklagten] … teilt mir dieser mit, dass er sich
auch vorstellen kann, für die Dauer der Auseinandersetzung mit der Firma M… den Leasingvertrag zu verlängern.
Sie werden höflichst gebeten, insofern ein Angebot für eine Verlängerung des Leasingvertrages für evtl. ein halbes
oder ein Jahr herzugeben.´
Die Klägerin unterbreitete daraufhin mehrere Angebote, unter anderem auch über die Verlängerung des Vertrages um
ein halbes Jahr. Am 30. Juni 2009 nahm die Beklagte das Angebot der Klägerin zur Verlängerung des
Leasingvertrages um ein Jahr an. Danach beträgt die monatliche Leasingrate 1.100 € zuzüglich Mehrwertsteuer und
der Restwert nach Ablauf des Verlängerungszeitraums 21.800 € zuzüglich Mehrwertsteuer (GA 17 f.).
Die Anwältin der Beklagten hatte in der Zwischenzeit weiter mit der M…korrespondiert. diese hatte mit Schreiben
vom 3. Juni 2009 (Anlagenband) das Kaufangebot der Klägerin vom 20. Mai 2005 übersandt und dazu mitgeteilt:
´Im ersten Absatz des Schreibens wird angeführt, dass die G…GmbH das streitgegenständliche Fahrzeug Ihres
Mandanten direkt von der M… … erwirbt, zu den Bedingungen, die zwischen Ihrem Mandanten und uns vereinbart
worden waren. Dies umfasste gerade auch die Rückkaufvereinbarung über das streitgegenständliche Fahrzeug. …
Die vertragliche Rückkaufvereinbarung ist folglich auf die G…GmbH übergegangen. Ein Anspruch Ihres Mandanten
liegt daher nicht vor. …´
Vor Ablauf der verlängerten Laufzeit des Leasingvertrages bot die Klägerin der Beklagten das Fahrzeug erneut zum
Restwert (21.800 €) zum Kauf an (GA 19). Die Beklagte lehnte dies mit Anwaltsschreiben vom 27. April 2010 ab und
machte geltend, dass die Klägerin ihre Pflichten aus dem Leasingvertrag verletzt habe (GA 20 f.).
Nachdem die Beklagte den Lkw nach Ende der Vertragslaufzeit nicht an die Klägerin zurückgab, hat die Klägerin
Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs erhoben. Die Beklagte hat widerklagend Schadensersatzansprüche geltend
gemacht und sich hinsichtlich des Herausgabeanspruchs auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug
genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), mit dem das Landgericht der Herausgabeklage stattgegeben und die
Widerklage abgewiesen hat.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die nur noch ihre in erster Instanz gestellten Widerklageanträge
weiter verfolgt. Zur Begründung ihrer Schadensersatzforderungen behauptet sie, sie hätte ohne die Verlängerung des
Leasingvertrages einen Lkw angemietet, der eine günstigere Abgasnorm (Euro 5 statt Euro 3) erfüllt hätte. Dadurch
hätte sie Mautkosten in erheblicher Höhe einsparen können. Ferner wären ihr bei der Anmietung, anders als
tatsächlich infolge der Verlängerung des Leasingvertrages geschehen, keine Reparaturkosten entstanden. Wegen
der Schadensberechnung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung (GA 101 ff.) und im
Schriftsatz vom 25. August 2010 (GA 38 ff.) nebst Anlagen verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 14.430,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 €
zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Lkw wurde inzwischen an die Klägerin herausgegeben und von dieser verwertet. Die Differenz zwischen dem
erzielten NettoVerwertungserlös von 10.378,15 € und dem vereinbarten Restwert von 21.800 €, inklusive
Mehrwertsteuer also einen Betrag von 13.592 €, macht die Klägerin in einem weiteren Rechtsstreit vor dem
Landgericht Oldenburg (15 O 763/11) geltend.
.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Die Beklagte kann von der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Höhe von 3.687,63 € wegen
schuldhafter Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung des
Leasingguts verlangen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche stehen der Beklagten nicht zu, so dass
die Widerklage im Übrigen abzuweisen ist.
1. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht
verneinen. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin sei auf Verkäuferseite in den zunächst zwischen der
Beklagten und M… geschlossenen Kaufvertrag eingetreten. Das ist nicht richtig. Der Leasinggeber, hier die Klägerin,
kauft das Leasingobjekt und überlässt es dann dem Leasingnehmer, hier der Beklagten, aufgrund des
Leasingvertrages. Die Klägerin ist also nicht auf Verkäuferseite in den Kaufvertrag eingetreten, sondern hat den Lkw
- anstelle der Beklagten - gekauft.
2. Nach dem Leasingvertrag (GA 7) ist die Beklagte verpflichtet, die Differenz zwischen dem im Vertrag genannten
Restwert des Leasingobjekts und einem eventuell geringeren Verwertungserlös zu zahlen. Näheres dazu ist in § 9
der von der Klägerin verwendeten Leasingbedingungen geregelt. Dort heißt es unter der Überschrift ´Regelung nach
Ablauf der unkündbaren Leasingdauer´ (GA 8):
´1. Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt auf seine Kosten und Gefahr
transportversichert der G… [Klägerin] … zurückzugeben…
4. Einen Verkauf des Leasingobjektes wird die G… nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen nach Einholen einer
DATTaxe auf Kosten des Leasingnehmers vornehmen. Der Leasingnehmer kann G… bei Ablauf der Leasingdauer
einen Käufer des Leasingobjekts vorschlagen.
5. Bei Berechnung der Leasingraten wurde der umseitig genannte Restwert berücksichtigt. Weicht der beim Verkauf
oder einer anderweitigen Verwertung des Leasingobjekts erzielte Nettoerlös von diesem Restwert ab, so steht ein
Mehrerlös zu 75 % dem Leasingnehmer und zu 25 % der G… zu. ein Mindererlös verpflichtet den Leasingnehmer
zur Zahlung der Differenz an die G…. …´
Demnach hat die Beklagte als Leasingnehmerin vertraglich für den kalkulierten Restwert des Fahrzeugs
einzustehen. In einem solchen Fall trifft den Leasinggeber die vertragliche Nebenpflicht zur bestmöglichen
Verwertung des Leasingguts (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet, Pacht und Leasingrechts, 10.
Aufl., Rn. 2001. Engel, Handbuch KraftfahrzeugLeasing, 2. Aufl., § 9 Rn. 64 ff.. jeweils m.w.N.). Diese Pflicht hat die
Klägerin verletzt, indem sie nicht die der M… obliegende Rückkaufverpflichtung zum Preis von 29.980 € netto
geltend gemacht hat, die sich aus dem zunächst zwischen der Beklagten und M… geschlossenen Kaufvertrag
ergibt. Mit ihren dagegen vorgebrachten Argumenten dringt die Klägerin nicht durch.
Die Klägerin konnte die Rechte aus der Rückkaufvereinbarung geltend machen. In dem von der Beklagten selbst
verwendeten Formular zum Kaufangebot (GA 12) heißt es ausdrücklich, dass die Klägerin das Leasingobjekt ´zu den
zwischen Ihnen und dem Leasingnehmer vereinbarten Verkaufs und Lieferbedingungen´ kauft. M… hat das Angebot
unterzeichnet und damit ihr schriftliches Einverständnis erklärt. Bei dieser Sachlage ist es unverständlich, dass die
Klägerin die Auffassung vertritt, es fehle an der nach der Rückkaufvereinbarung erforderlichen ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung von M… zur Übertragung (GA 45 f.). Abgesehen davon, dass es sich hier nicht lediglich
um eine Übertragung aller Rechte aus der Rückkaufsvereinbarung durch den Käufer handelt (wie sei beispielsweise
im Fall eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs vorkommen könnte), sondern um eine vollständige Übernahme der
Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag durch eine Vereinbarung mit M… als Verkäuferin, hat M… mit der
Gegenzeichnung ausdrücklich ihr Einverständnis zum Eintritt der Klägerin in den Kaufvertrag mit allen zwischen M…
und der Beklagten vereinbarten Bedingungen einschließlich der Rückkaufvereinbarung erklärt.
3. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) hätte die Klägerin erkennen können und müssen,
dass ihr Rechte aus der Rückkaufvereinbarung mit M… zustehen und dass die Geltendmachung dieser Rechte, da
der vereinbarte Rückkaufspreis deutlich über den damals am Markt zu erzielenden Preisen lag, dem Interesse der
Beklagten an einer bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs entspricht. Sie hat demnach fahrlässig und damit
schuldhaft gehandelt.
a) Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass ihr die Rückkaufvereinbarung bis zum Erhalt des
Schreibens der damaligen Beklagtenvertreterin vom 29. Mai 2009 unbekannt gewesen sei (GA 46. 122).
aa) Die Klägerin verwendet - wie ausgeführt - selbst ein Formular, nach dem sie das Leasingobjekt zu den zwischen
dem Verkäufer und dem Leasingnehmer vereinbarten Bedingungen kauft. Das entspricht auch den Regelungen in
dem von der Klägerin vorformulierten Leasingvertrag, in dem der Leasingnehmer die Klägerin beauftragt, ´an seiner
Stelle zu den von ihm ausgehandelten Bedingungen … in den von ihm mit dem Lieferanten geschlossenen
Kauf/Werk/Werklieferungsvertrag … einzutreten … .´ Wenn die Klägerin angesichts dieser Regelungen den Inhalt der
zwischen Leasingnehmer und Verkäufer ausgehandelten Vereinbarungen, insbesondere der von ihr übernommenen
Rechte des Leasingnehmers, nicht zur Kenntnis nimmt, kann dies nicht zur Entlastung der Klägerin führen. Die
Klägerin hätte den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Rückkaufvereinbarung kennen müssen.
Dies gilt umso mehr, als auf der an die Klägerin gerichteten Rechnung vom 23. Mai 2005 ausdrücklich auf die
Nachtragsbestätigung vom 26. April 2005 Bezug genommen wird, in der die Rückkaufvereinbarung enthalten ist.
Dies ist mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörtert worden. In ihrem
anschließend eingereichten Schriftsatz vom 23. Februar 2012 räumt die Klägerin ein, sie habe vom Inhalt der
Rückkaufvereinbarung Kenntnis nehmen können, wenn sie sie hinterfragt hätte. Sie habe jedoch darauf vertrauen
dürfen, dass ´die Beklagte nicht - hinter ihrem Rücken handelnd, möglicherweise sogar kollusiv mit der Lieferantin -
Bedingungen aushandeln würde, die der Klägerin nicht bekannt waren…´ Die Klägerin habe nicht davon ausgehen
müssen, dass sie auf diese Weise von ihrer Leasingnehmerin ´hinters Licht geführt´ werde. Diese Vorwürfe gegen
die Beklagte entbehren jeder Grundlage. Die mit M… ausgehandelte Rückkaufvereinbarung brachte für die Klägerin
keinerlei Nachteile, sondern vielmehr eine Erleichterung bei der Verwertung des Fahrzeugs nach Beendigung des
Leasingvertrages. Zurzeit der Verhandlungen über die Nachtragsvereinbarung stand noch nicht einmal fest, ob der
Leasingvertrag überhaupt zustande kommen würde. Die Beklagte hatte den Antrag zwar schon am 27. März 2005
unterzeichnet. die Vertragsannahme durch die Klägerin ist dann aber erst am 20. Mai 2005 erfolgt. Es kann offen
bleiben, ob und inwieweit der Beklagten bereits im Rahmen dieses Vertragsanbahnungsverhältnisses
Informationspflichten oblegen haben. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten liegt jedenfalls nicht vor, denn
zum einen handelte es sich, wie bereits ausgeführt, nicht um eine für die Klägerin nachteilige Ergänzung der
ursprünglichen Vereinbarung, zum anderen musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Klägerin das
Fahrzeug zu den von der Beklagten ausgehandelten Bedingungen kaufen würde, ohne sich über deren Inhalt zu
vergewissern.
bb) Abgesehen davon musste der Klägerin spätestens ab Erhalt des Schreibens der damaligen Beklagtenvertreterin
vom 29. Mai 2009 klar sein, dass ihr Rechte aus einer Rückkaufvereinbarung zustehen, die sie aufgrund ihrer Pflicht
zur bestmöglichen Verwertung geltend machen musste. Die vereinbarte Frist zur Anzeige der Rückgabeabsicht von
vier Wochen vor Ablauf des 48MonatsZeitraums war zu diesem Zeitpunkt zwar bereits verstrichen. M…hätte sich
gegenüber einem Rückkaufverlangen der Klägerin aber nicht auf den Ablauf der Frist berufen können. Denn M… war
rechtzeitig - durch Schreiben der Beklagten vom 27. März 2009 - darauf hingewiesen worden, dass eine Rückgabe
beabsichtigt war. M… hat die Beklagte dann mit der falschen Information in die Irre geführt, die
Rückkaufvereinbarung sei unwirksam und das Vertragsverhältnis aufgehoben worden. Tatsächlich ist die
Rückkaufvereinbarung aber nicht unwirksam geworden, sondern - wie ausgeführt - auf die Klägerin übergegangen.
Bei einer zutreffenden Information darüber hätte die Beklagte sich an die Klägerin wenden und unter Hinweis auf die
Rückkaufvereinbarung M… als Käufer benennen können. Nachdem M… durch die falsche Information dazu
beigetragen hat, dass dies nicht geschehen ist, hätte M… sich nicht auf das formale Argument berufen dürfen, dass
die Rückgabeabsicht von der Beklagten und nicht von der Klägerin angezeigt worden ist.
Außerdem gab es aufgrund der Rückkaufvereinbarung jedenfalls noch eine weitere Andienungsmöglichkeit nach 54
Monaten zum Rückkaufspreis von 24.926 €. Selbst wenn also von M… ein Rückkauf nach 48 Monaten -
unberechtigterweise - verweigert worden wäre, hätte die Klägerin zumindest diese Möglichkeit nach Absprache mit
der Beklagten nutzen und dementsprechend auf eine Verlängerung des Leasingvertrages um - nur - sechs Monate
hinwirken müssen.
b) Ferner macht die Klägerin geltend, sie sei nicht befugt gewesen, die Entscheidung über die Andienung des
Fahrzeugs an M… alleine zu treffen. Sie sei insoweit auf die Entscheidung der Beklagten angewiesen gewesen, ob
diese das Fahrzeug zum Restwert übernehmen wollte. Da die Beklagte auf die entsprechende Anfrage der Klägerin
erst mit Schreiben vom 29. Mai 2009 geantwortet habe, sei die rechtzeitige Andienung von der Beklagten selbst
vereitelt worden (GA 48). Außerdem habe die Beklagte im Schreiben vom 29. Mai 2009 eine Verlängerung des
Leasingvertrages verlangt. aufgrund des neuen Leasingvertrages sei der Klägerin eine Andienung des Fahrzeugs an
M… nicht mehr möglich gewesen (GA 123). Auch diese Einwände bleiben ohne Erfolg.
Die Klägerin war nicht auf die Entscheidung der Beklagten angewiesen, ob diese das Fahrzeug zum Restwert
übernehmen wollte. Gemäß § 9 der Leasingbedingungen hat die Klägerin den Verkauf des Fahrzeugs nach
pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Ein Recht oder eine Pflicht der Klägerin, das Fahrzeug dem
Leasingnehmer bei Beendigung des Leasingvertrages anzudienen (vgl. dazu Wolf/Eckert/Ball, aaO, Rn. 2006
m.w.N.), ist in den Leasingbedingungen nicht vorgesehen. Das schließt zwar nicht aus, dass die Klägerin das
Fahrzeug dem Leasingnehmer zur Übernahme anbietet und ihm die Möglichkeit einräumt, einen Drittkäufer zu
benennen (vgl. dazu Wolf/Eckert/Ball, aaO, Rn. 2003. Engel, aaO, § 9 Rn. 73, 80 m.w.N.). Die Klägerin wird dadurch
aber nicht ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung enthoben. Hinzu kommt, dass im Streitfall bereits eine
konkrete Verwertungsmöglichkeit aufgrund der mit M… geschlossenen Rückkaufvereinbarung bestand.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte eine Verlängerung des Leasingvertrages verlangt hätte und
dadurch eine Andienung des Fahrzeugs an M… unmöglich geworden wäre. Im Schreiben der damaligen
Beklagtenvertreterin vom 29. Mai 2009 wurde nicht die Verlängerung des Leasingvertrages ´verlangt´, sondern
lediglich die Möglichkeit einer Verlängerung ´für die Dauer der Auseinandersetzung mit der Firma M…´ angesprochen
und um entsprechende Angebote gebeten. Der Hintergrund der Auseinandersetzung wurde in dem Schreiben
erläutert und der Schriftverkehr mit M… beigefügt. Der Klägerin musste - wie bereits ausgeführt - spätestens mit
Zugang dieses Schreibens klar sein, dass sie im Interesse der Beklagten Rechte aus der Rückkaufvereinbarung
gegenüber M… geltend machen konnte. Dass sie dies nicht getan hat, kann sie unter diesen Umständen nicht mit
der Begründung rechtfertigen, die Beklagte habe schließlich eine Verlängerung des Leasingvertrages verlangt.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagtenvertreterin am 29. Mai 2009 das Schreiben der M… vom 3.
Juni 2009 noch nicht bekannt war. Erst aus diesem Schreiben hat die Beklagtenvertreterin erfahren, dass die
Klägerin zu den ursprünglich zwischen der Beklagten und M… vereinbarten Bedingungen in den Kaufvertrag
eingetreten ist und davon auch die Rückkaufvereinbarung erfasst war. Zuvor musste die Beklagte aufgrund der
Schreiben der M…vom 6. April und 13. Mai 2009 (GA 65) davon ausgehen, dass zwischen der Klägerin und M… ein
neuer Kaufvertrag ohne Rückkaufvereinbarung geschlossen worden sei. Der Beklagten kann deshalb nicht - auch
nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) - vorgeworfen werden, dass sie die Klägerin
nicht schon innerhalb der im Schreiben vom 1. April 2009 gesetzten Frist bis zum 4. Mai 2009 auf die
Rückkaufvereinbarung hingewiesen hat.
4. Aufgrund der schuldhaften Verletzung der Pflicht zur bestmöglichen Verwertung ist die Klägerin der Beklagten
zum Schadensersatz verpflichtet. Sie hat die Beklagte so zu stellen, als wäre eine Verwertung des Lkw durch
Andienung an M… erfolgt (vgl. Engel, aaO, Rn. 66 m.w.N.).
a) Dazu trägt die Beklagte vor, sie hätte ohne die Verlängerung des Leasingvertrages einen Lkw angemietet, der eine
günstigere Abgasnorm (Euro 5 statt Euro 3) erfüllt hätte. Dadurch hätte sie Mautkosten in erheblicher Höhe
einsparen können. Dazu hat die Beklagte ein Angebot der B… GmbH vom 6. Januar 2010 (Anlagenband) vorgelegt,
aus dem sich eine monatliche Miete von 2.450 € zuzüglich Mehrwertsteuer bei einer Laufleistung von 200.000
Kilometern pro Jahr ergibt. Wartung, Service, Reifen, Steuern und Versicherung trägt danach der Vermieter. Bei ihrer
Schadensberechnung im Schriftsatz vom 25. August 2010 (GA 38) und in der Berufungsbegründung hat die Beklagte
allerdings bei der Gegenüberstellung der Fixkosten die Mietkosten für 12 Monate nur mit 24.500 € statt - richtig - mit
29.400 € angesetzt.
Zu den Mautkosten hat die Beklagte insgesamt 14 Mautaufstellungen der T…GmbH für Abrechnungszeiträume vom
11. Juni 2009 bis 12. April 2010 sowie eine selbst gefertigte tabellarische Übersicht vorgelegt (Anlagenband). In der
Tabelle errechnet die Beklagte für die genannten Zeiträume eine zu zahlende Gesamtsumme von 30.690,22 € (0,204
€/km), stellt diesen Betrag den Kosten für ein Fahrzeug mit der Abgasnorm Euro 5 gegenüber (bei 0,155 €/km
23.352,30 €) und errechnet so Mehrkosten von 7.337,92 €. Im Schriftsatz vom 25. August 2010 (GA 38) und in der
Berufungsbegründung hat sie allerdings Mautmehrkosten von 9.966,87 € aufgeführt.
Ferner trägt die Beklagte vor, ihr wären bei der Anmietung, anders als durch die Verlängerung des Leasingvertrages
geschehen, keine Reparaturkosten entstanden. Dazu hat die Beklagte insgesamt 13 Rechnungen aus dem Zeitraum
vom 31. Juli 2009 bis 31. März 2010 vorgelegt. Sie errechnet daraus Reparaturkosten in Höhe von insgesamt
10.755,10 €.
b) Die Klägerin hat die Entstehung der Mautkosten mit Nichtwissen bestritten. Hinsichtlich der Reparaturkosten hat
sie bestritten, dass es sich sämtlich um Zahlungen handele, die auf Reparaturkosten entfielen. Es fänden sich in
beinahe allen Rechnungen die Kostenpositionen ´Fahrerkarte ausgelesen´, ´Tacho heruntergeladen´, in anderen
Rechnungen weitere Kostenpositionen wie ´Motoröl´, ´Abgasuntersuchung´, ´Kühlerfrostschutz´, usw. (GA 49 f.).
Dieses Vorbringen hat überwiegend keinen Erfolg. Die Entstehung der Mautkosten hat die Beklagte durch Vorlage
der Rechnungen (´Mautaufstellungen´) der T… GmbH nachgewiesen. Bei den von der Klägerin beanstandeten
Kostenpositionen in den Reparaturrechnungen handelt es sich um Kosten, die bei dem der Beklagten angebotenen
Mietvertrag als Service und Wartungskosten von der Vermieterin zu tragen gewesen wären. Davon ausgenommen
sind allenfalls die Positionen ´Fahrerkarte ausgelesen´ und ´Tacho heruntergeladen´, die jeweils einen Betrag von 10
€ netto ausmachen. Soweit die Klägerin außerdem im Hinblick auf die Reparaturkosten noch eingewendet hat, die
Beklagte habe ´den Schaden´ auch bei einer Rückgabe des Fahrzeugs an M… aufgrund der Rückkaufvereinbarung
beseitigen lassen müssen (GA 49), ist auch dieses Vorbringen grundsätzlich unerheblich. In den vorgelegten
Rechnungen werden ganz überwiegend laufende Wartungsarbeiten oder akut erforderliche Arbeiten zur
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft abgerechnet. Es ist nicht ersichtlich, welche dieser Positionen zur
Herstellung des nach der Rückkaufvereinbarung geschuldeten Zustandes erforderlich gewesen wären. Andererseits
erscheint es naheliegend, dass dazu ein gewisser Reparaturaufwand erforderlich gewesen wäre. Der Senat hält es
deshalb für gerechtfertigt, im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO eine pauschale Kürzung dieser
Schadensposition um ´SowiesoKosten´ vorzunehmen, die der Senat in Höhe von zehn Prozent für angemessen
erachtet.
c) Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, es könnten allenfalls bis zum 17. November 2009 entstandene
Mehrkosten berücksichtigt werden. Denn der Leasingvertrag sei auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten um zwölf
Monate verlängert worden, obwohl ihr auch eine Verlängerung um sechs Monate angeboten worden sei. Aufgrund der
ihr obliegenden Schadensminderungspflicht hätte die Beklagte den Vertrag lediglich um sechs Monate verlängern
dürfen.
Dieser Einwand ist erheblich. Die Beklagte hat am 30. Juni 2009 das Angebot zur Verlängerung des
Leasingvertrages um ein Jahr angenommen, nachdem die damalige Beklagtenvertreterin zuvor - mit Schreiben vom
22. Juni 2010 (GA 16) - mitgeteilt hatte, dass die Beklagte sich für eine Verlängerung des Leasingvertrages um ein
Jahr entschieden habe. Zu diesen Zeitpunkten lag der Beklagten (jedenfalls ihrer damaligen anwaltlichen Vertreterin)
aber bereits das Schreiben der M… vom 3. Juni 2009 vor. Daraus ergab sich, dass - wie M… abweichend von der
zuvor vertretenen Auffassung einräumt - die Klägerin die mit M… geschlossene Rückkaufvereinbarung übernommen
hatte. Nach dieser Vereinbarung bestand, wie bereits ausgeführt, eine weitere Andienungsmöglichkeit nach 54
Monaten, also am 17. November 2009, zum Rückkaufspreis von 24.926 €. Unter Berücksichtigung der ihr
obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) hätte die Beklagte von der Klägerin verlangen müssen,
zumindest von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Leasingvertrag hätte dann nur um ein halbes Jahr
verlängert werden müssen. auch die Mehrkosten gegenüber der Anmietung eines Fahrzeugs mit einer günstigeren
Schadstoffklasse (Mautkosten, Reparaturkosten) wären dann nur für diesen Zeitraum entstanden.
Die Verantwortung für die nach dem 17. November 2009 entstandenen Mehrkosten ist aber nicht der Beklagten allein
anzulasten. Auch der Klägerin war das weitere Andienungsrecht nach Ablauf von 54 Monaten bekannt. Sie hätte, wie
bereits ausgeführt, zumindest diese Möglichkeit nach Absprache mit der Beklagten nutzen und auf eine
Verlängerung des Leasingvertrages um - nur - sechs Monate hinwirken müssen. Deshalb kann die Beklagte den
Schaden, der auf den nach dem 17. November 2009 entstandenen Mehrkosten beruht, zur Hälfte ersetzt verlangen.
d) Unerheblich ist der Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 23. Februar 2012, da die Rücknahme des Fahrzeugs
jeweils an bestimmte Voraussetzungen, beispielsweise die Laufleistung, geknüpft gewesen sei, hätten diese
Voraussetzungen bestritten werden können. dies sei mit Schriftsatz der Klägerin vom 30. September 2010
geschehen. Das ist so nicht richtig.
In dem in Bezug genommenen Schriftsatz zieht die Klägerin lediglich aus dem Umstand, dass in einer
ReparaturRechnung vom 7. Dezember 2009 ein Kilometerstand von 936.918 km ausgewiesen ist, den Schluss, dass
die zum Ablauf von 54 Monaten vereinbarte Laufleistung zu diesem Termin (17. November 2009) bereits
überschritten gewesen und ein Rückkauf durch die Lieferantin nicht mehr erfolgt wäre. Das ist aber für die Haftung
der Klägerin ohne Bedeutung. Diese beruht darauf, dass das Rückkaufsrecht nach Ablauf von 48 Monaten nicht
ausgeübt worden ist. Dass die Voraussetzungen für die Rückgabe des Lkw zum damaligen Zeitpunkt erfüllt werden
konnten, hat die Klägerin indessen niemals bestritten.
e) Aus alldem ergibt sich folgende Berechnung der als Schaden zu ersetzenden Mehrkosten:
Leasingvertrag Mietvertrag
Monatliche Rate 1.100,00 € 2.450,00 €
Versicherung (monatlich) 459,79 €
Steuern (monatlich) 76,66 €
Monatliche Fixkosten insgesamt 1.636,45 € 2.450,00 €
Fixkosten pro Jahr 19.637,40 € 29.400,00 €
Reparaturkosten bis 17.11.2009
abzüglich 10 % ´SowiesoKosten´
7.032,91 €
Reparaturkosten ab 17.11.2009
abzüglich 10 % ´SowiesoKosten´
davon 50 % Abzug wegen Mitverschuldens
2.394,60 €
Mautkosten bis 17.11.2009 14.997,97 € 11.432,69 €
Mautkosten ab 17.11.2009
abzüglich 50 % wegen Mitverschuldens
7.846,12 €
5.959,81 €
Summe 51.909,00 € 46.792,50 €
Mehrkosten 5.116,50 €
Von den Mehrkosten in Höhe von 5.116,50 € ist der Betrag abzuziehen, den die Beklagte bei planmäßiger
Beendigung des Leasingvertrages und Verwertung des Fahrzeugs durch Rückverkauf an M… für 29.980 € zum
Ausgleich der Differenz zum vertraglich festgelegten Restwert hätte zahlen müssen. Das sind (31.408,87 € - 29.980
€ =) 1.428,87 €. Es ergibt sich somit ein Schadensbetrag von (5.116,50 € - 1.428,87 € =) 3.687,63 €.
4. Soweit die Beklagte ihre Schadensberechnung in der Berufungsbegründung hilfsweise auf die Belastung mit der
von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Forderung in Höhe von 13.592 € stützt (Differenz zwischen dem neu
vereinbarten Restwert von 21.800 € und dem tatsächlich erzielten Verwertungserlös), führt das nicht zu einem weiter
gehenden Erfolg der auf Zahlung gerichteten Widerklage. Die Beklagte macht - aus den bereits genannten Gründen
mit Recht - geltend, dass die Klägerin die ihr obliegende Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verletzt hat. Wäre die
Klägerin dieser Pflicht nachgekommen, hätte die Beklagte nur eine Differenz von 1.428,87 € zahlen müssen. Dass
die Klägerin nicht berechtigt ist, einen darüber hinaus gehenden Betrag zu verlangen, ergibt sich deshalb schon
daraus, dass die Klägerin die Beklagte aufgrund des dieser zustehenden Schadensersatzanspruchs so stellen
muss, als wäre ordnungsgemäß verwertet worden. Ein - hier hilfsweise geltend gemachter - Zahlungsanspruch der
Beklagten folgt daraus aber nicht.
5. Die Zinsforderung der Beklagten ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB, § 261 Abs. 2 ZPO. Ein Anspruch auf
Erstattung vorgerichtlicher Kosten steht der Beklagten hingegen nicht zu. Es ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich, dass die Klägerin durch die damalige Beklagtenvertreterin außergerichtlich zur Zahlung einer konkret
bezifferten Schadensersatzforderung aufgefordert worden wäre. Aus den vorgelegten Anwaltsschreiben vom 27. April
2010 und 26. Mai 2010 ergibt sich eine derartige Aufforderung nicht.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der für beide Instanzen einheitlichen
Verteilung der Kosten hat der Senat berücksichtigt, dass der - in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit stehende
- Herausgabeanspruch als solcher unumstritten war. Insofern ist letztlich nur um das Bestehen eines
Zurückbehaltungsrechts der Beklagten und damit um die Berechtigung der mit der Widerklage geltend gemachten
Forderung gestritten worden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
… … …