Urteil des OLG Oldenburg vom 26.03.1997
OLG Oldenburg: grobe fahrlässigkeit, baustelle, unfall, sorgfalt, subjektiv, sperrung, beweiswürdigung, fahrzeug, datum, verkehr
Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 16/97
Datum:
26.03.1997
Sachgebiet:
Normen:
VVG § 61, STVO § 43 ZEICHE., STVO § 43 ZEICHE., STVO § 41 ZEICHE.
Leitsatz:
Fahrzeugversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls bei Befahren einer durch
Überleitungstafeln und Warnbaken vollgesperrten Autobahnfahrbahn bei Dunkelheiten.
Volltext:
Dem Kläger steht kein Anspruch aus der bei der Beklagten unterhaltenen Fahrzeugversicherung zu. Die Beklagte ist
leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall vom 13.07.1995 auf der vollgesperrten Richtungsfahrbahn R der BAB 10 in
Höhe von km 100 grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 61 VVG), indem er bei Dunkelheit in eine abgesperrte, durch
Überleitungstafeln (§ 43 StVO Zeichen 500) und Warnbaken (§ 43 StVO Zeichen 605) hinreichend gekennzeichnete
Baustelle eingefahren und dort nach Durchfahren einer Strecke von etwa 1 km mit seinem Fahrzeug gegen einen
Schotterhaufen geprallt ist.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die
Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Der Tatrichter kann dabei im
Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO vom äußeren Geschehensablauf oder vom Ausmaß des
objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit
schließen (BGH r + s 1989, 209).
Wie der Senat im Urteil vom 23.11.1994 (r + s 1995, 42, 43) zum Ausdruck gebracht hat, stellt das Überfahren eines
Verkehrszeichens (seinerzeit: eines Stopschildes, § 41 StVO Zeichen 206) in der Regel einen objektiv schweren
Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt dar, der über einen normalen Verkehrsverstoß deutlich
hinausgeht. Nichts anderes kann für die Nichtbeachtung von Leitbaken (Warnbaken) gelten, durch die ein Teil der
Autobahn wegen einer Baustelle gesperrt worden ist. Vorliegend kommt hinzu, daß der Kläger die Baken nicht etwa
infolge momentaner Unaufmerksamkeit übersehen hat, sondern angesichts des Abstandes der einzelnen Baken
voneinander deren Funktion nicht erkannt haben will. Damit kann er jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweis-
aufnahme nicht gehört werden. Die Polizeibeamten S und P, die den Unfall aufgenommen haben, haben
übereinstimmend bekundet: Es sei durch entsprechende Verkehrszeichen auf die bevorstehende
Fahrbahnverengung und den Fahrbahnwechsel hingewiesen worden. Vor der Baustelle seien
sodann - gestaffelt von rechts nach links - Warnbaken aufgestellt gewesen. Es seien - so die Zeugin S - auf jeden
Fall mehr als drei Baken gewesen, man habe - so der Zeuge P - über den Grünstreifen zwischen den
Richtungsfahrbahnen hinweg- oder zwischen zwei Baken hindurchfahren müssen, um in den Baustellenbereich zu
gelangen.
Von dieser Situationsschilderung geht der Senat aus (wird ausgeführt).
Mangels entlastender besonderer persönlicher Umstände ist aufgrund des objektiv äußerst schwerwiegenden
Verkehrsverstoßes der Schluß gerechtfertigt, daß der Kläger auch subjektiv unentschuldbar handelte, als er durch
die Absperrung in den Baustellenbereich einfuhr. Ihn entlastet insbesondere nicht, daß der Abstand der Baken es
möglich machte, mit dem PKW zwischen zwei Zeichen hindurchzufahren. Die über die gesamte Fahrbahnbreite
verteilten Baken signalisierten unmißverständlich die Sperrung der Richtungsfahrbahn.