Urteil des OLG Oldenburg vom 10.01.1992

OLG Oldenburg: grundsatz der gleichbehandlung, gebühr, berufungsschrift, berufungskläger, zustellung, datum, beendigung, bauer

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 2 W 132/91
Datum:
10.01.1992
Sachgebiet:
Normen:
BRAGO § 31 ABS 1 ., BRAGO § 32
Leitsatz:
Zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten des Berufungsgegners, wenn der Berufungsführer
die Berufung zurücknimmt, bevor er sie begründet hat.
Volltext:
Der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt des Beru-
fungsbeklagten erhält die volle Prozeßgebühr, wenn er dem Gericht einen Schriftsatz eingereicht hat, der den Antrag
auf Zurückweisung des Rechtsmittels enthält (§§ 31, 32 BRAGO). Das hat der BGH für den
Prozeßbevollmächtigten eines Revisionsbeklagten ausgesprochen (BGH
Z 52, 385 ff), und für den Anwalt eines Berufungsbeklagten gilt
nichts anderes.
Daran ändert sich vorliegend auch nichts dadurch, daß der Antrag
auf Zurückweisung der Berufung vom 11.3.1991 am 12.3.1991 einge-
gangen ist, während der Schriftsatz des Berufungsführers vom
11.3.1991, mit dem das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist,
bereits am 11.3.1991 eingegangen ist. Für die Beendigung des Auf-
trags i.S. v. § 32 BRAGO kommt es auf die Kenntnis des Rechtsan-
walts, nicht auf die objektive Verfahrenslage an. Dem Rechtsan-
walt des Berufungsgegners steht daher die volle Prozeßgebühr zu,
wenn er in Unkenntnis der Berufungsrücknahme einen Schriftsatz
mit Sachanträgen einreicht (vgl. Göttlich/Mümmler, BRAG0, 17.
Aufl.," Prozeßgebühr " Anm. 2.3; Riedel/Süßbauer, BRAGO, 6. Aufl.,
§ 32 Rdnr. 8 u. 16; Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 11.
Aufl., § 32 Rdnr. 5; alle m.w.Nachw.). So war es hier, denn die
beiden Schriftsätze der Parteien vom 11.3.1991 haben sich ge-
kreuzt.
Die dem Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten zustehende
Prozeßgebühr nach § 31 Nr. 1 BRAGO ist auch i.S.v. § 91 Abs. 1
ZPO erstattungsfähig, denn der Berufungsbeklagte darf nach der
Rechtsmitteleinlegung sofort einen Rechtsanwalt mit der Wahrneh-
mung seiner Interessen im Berufungsverfahren beauftragen. § 91
Abs. 2 S. 1 ZPO sieht ausdrücklich vor, daß die gesetzlichen Ge-
bühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu
erstatten sind; zeitliche Einschränkungen sind insofern nirgends
normiert ( vgl. OLG Düsseldorf Jur. Büro 1982, 556). Zudem trägt
auch hier der vom BGH - freilich in anderem Zusammenhang - ange-
sprochene Grundsatz der Gleichbehandlung (aa0. S. 392); dieser
läßt es als sachdienlich erscheinen, daß der Berufungsbeklagte
spätestens seit der Zustellung der Berufungsschrift berechtigt
ist, wie der Berufungskläger einen Prozeßbevollmächtigten zu be-
stellen.