Urteil des OLG Oldenburg vom 10.09.1998

OLG Oldenburg: landwirtschaftliches grundstück, genehmigung, kaufvertrag, erwerb, vorkaufsrecht, lehrer, gebäude, anhörung, eigentum, dringlichkeit

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 W 24/98
Datum:
10.09.1998
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Zur Frage der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens bei Flächen- bedarf für Lagergut.
Volltext:
Aus den Gründen:
I.
Der Beteiligte zu 1) ist Lehrer und im Nebenberuf Bildhauer. Er beabsichtigt, in der unterrichtsfreien Zeit auf dem
streitgegenständlichen Grundstück (Flurstück ... um die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der ehemaligen Hofstelle R.
nebst Hofraum und landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Größe von ca. 2.3839 ha.) in dem dort befindlichen Gulfhaus
zu wohnen, der Bildhauerei nachzugehen und
in der Gemeinde B. Bildhauerkurse abzuhalten. Die Ehefrau des Beteiligten zu 1) ist Hobbyimkerin; sie hat mit den
Beteiligten zu 2) bis 11) einen Kaufvertrag über das übrige Flurstück des Resthofes
zur Größe von ca. 24.000 qm abgeschlossen. Hinsichtlich dieses Kaufvertrages hat die NLG ihr Vorkaufsrecht
ausgeübt und zwischenzeitlich der Landwirt B. einen notariellen Kaufvertrag über
dieses Grundstück mit der NLG abgeschlossen.
Mit Bescheid vom 02.03.1998 hat der Landkreis C. den Beteiligten die Genehmigung des Vertrages unter Hinweis
auf den erwerbsbereiten hauptberuflichen Landwirt B. versagt. Gegen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 1) Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestellt und die Ansicht vertreten, die Voraussetzung einer Versagung der
Genehmigung lägen nicht vor.
Das Amtsgericht hat die beantragte Grundstücksverkehrsgenehmigung versagt.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen
Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nach § 22 Abs. 1 LwVG zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel. keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Genehmigung nach § 9 Abs. 1
Nr. 1 Grundstücksverkehrsgesetz versagt, weil die beabsichtigte Veräußerung eine ungesunde Umverteilung des
Grund und Bodens bedeutet. Dieser Versagungsgrund ist hier dadurch
gegeben, daß ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt, einen Lehrer und Bildhauer, veräußert wird,
obwohl der erwerbsbereite Landwirt B. auf diese Fläche zur Aufstockung seines Betriebes angewiesen ist und er
sowohl zum Erwerb bereit wie auch in der Lage ist. Das
streitgegenständliche Grundstück grenzt unmittelbar an die Ländereien des B. Teile der aufstehenden Gebäude
werden von B. seit längerer Zeit als Strohlager benutzt, wie dieser in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht
ausgeführt hat. Der Landwirt B. beabsichtigt, die Strohlagerung für seinen Putenmastbetrieb weiterhin auf der
Hofstelle R. zu belassen, was aus Hygienegesichtspunkten vorteilhaft ist, wie die Landwirtschaftskammer in ihrer
Stellungnahme vom 04.05.1998 (Bl. 32 d. A.) ausgeführt hat. Im übrigen bewirtschaftet der Landwirt B. 70 ha
Landfläche, wovon nur 13,2 ha in seinem Eigentum stehen und auf 1,5 ha von diesem Eigenland eine noch zu
erfüllende Aufforstungsverpflichtung liegt. B. hat bereits die Teilfläche von 2,4 ha des Flurstückes 23 (das ist die
zunächst durch Kaufvertrag der Ehefrau des Beteiligten zu 1) erworbene Fläche), nachdem die NLG das
Vorkaufsrecht ausgeübt hatte, von der NLG erworben. Auf dieser Fläche will der Landwirt B. einen weiteren
Putenstall errichten, wobei derAbstand dieses Putenstalles zur Hofstelle R. ca. 60 m beträgt.
Da es sich bei der vom Landwirt B. betriebenen Putenmast um intensive Viehhaltung handelt, sind im Rahmen der
Prüfung der Dringlichkeit eines Aufstockungsbedarfs auch langfristig vorausschauende Planungen einzubeziehen.
Dementsprechend ist es für landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe, die ihren Betriebsmittelpunkt in der Nähe von
anderen Wohnbebauungen haben, von agrarstrukturell großer Bedeutung, daß ihnen über die Bestandssicherung
hinaus langfristige Perspektiven zur Fortentwicklung des Betriebes gerade auch am jeweiligen ,Standort" in bereits
entstandenen Problemlagen sichert oder doch eröffnet bleiben. Hierzu kann der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen
in unmittelbaren Anschluß an eine viehintensiv genutzte Hofstelle entscheidend beitragen. Ein Landwirt, der über
eine solche zusätzliche Fläche, in unmittelbarer Anbindung an seine Hofstelle, verfügt, kann so sachgerechter auf in
diesem Bereich mögliche Planungen, die auch seinen Betrieb berühren, Einfluß nehmen und reagieren. Dies ist auch
im Zusammenhang mit betriebseinschränkenden Auflagen im Immissionsschutzbereich zu sehen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Entscheidung des Amtsgerichts Cloppenburg sachgerecht.