Urteil des OLG Oldenburg vom 27.10.1992

OLG Oldenburg: rückgabe, batterie, reifen, nichtigkeit, 1919, bereicherung, verrechnung, saldo, anfechtung, kaufvertrag

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 80/92
Datum:
27.10.1992
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 994 ABS 1., BGB § 996, BGB § 988, BGB § 242
Leitsatz:
1. Ersatz der gewöhnlichen Erhaltungskosten nach Anfechtung eines Kauf- vertrages 2.
Erstattungsfähigkeit privater Gutachterkosten im Bereicherungsausgleich
Volltext:
Der Klägerin steht, nachdem sie den Kaufvertrag wegen arglistiger
Täuschung gemäß §§ 123, 142 BGB wirksam angefochten hat, ein Zah-
lungsanspruch nach Bereicherungsgrundsätzen gemäß §§ 812 Abs. 1 S.
1 1. Alternative, 818 Abs. 2 und 3 BGB i. V. m. § 128 HGB zu, bei
dessen Berechnung die vor Kenntnis von der Vorschädigung des Fahr-
zeugs gemachten Verwendungen als Abrechnungspositionen ebenso ein-
zustellen sind wie die weiteren mit der Rückgabe und bei Durch-
setzung des Anspruchs verbundenen Vermögensnachteile. Die Angriffe
der Berufung dagegen und gegen die Kostenentscheidung greifen ins-
gesamt nicht durch.
Auch bei Ungleichartigkeit von Leistung und Gegenleistung ist für
den Bereicherungsausgleich ein Saldo unter Verrechnung der durch
denselben Vorgang auf beiden Seiten hervorgerufene Vor- und Nach-
teile zu bilden, nur daß der Gläubiger die so ermittelte Berei-
cherung des Gegners nur Zug um Zug gegen Rückgabe der eigenen Lei-
stung herausverlangen kann (BGB-RGRK-Heimann- Trosien, 12. Aufl.,
§ 812 Rdn. 63 m. w. N.). Bei dieser Saldierung sind die drei Ver-
wendungspositionen (Reifen, Batterie, Inspektion) zugunsten der
Klägerin zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob die An-
fechtung auch das Erfüllungsgeschäft erfaßt und in seinem Rechts-
bestand rückwirkend vernichtet und unabhängig von der Art der Ver-
wendung.
Handelt es sich um einen reinen Bereicherungsausgleich, so mindern
vor Kenntnis der Nichtigkeit getätigte Verwendungen des Empfängers
in jedem Fall seine Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB, auch wenn
sie nicht notwendig oder nützlich waren oder nur gewöhnliche Er-
haltungskasten darstellten und nicht einmal den Wert erhöhten (so
bereits RG - Urteil vom 18.06.1919 - WarnRspr. 19, Nr. 196; BGB