Urteil des OLG Oldenburg vom 28.05.1990

OLG Oldenburg: einkünfte, entziehen, zustand, absicht, trennung, unterhaltspflicht, datum, zukunft

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 12 WF 77/90
Datum:
28.05.1990
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1569F
Leitsatz:
Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Aufgabe abhängiger Tätigkeit und Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit Bedeutung des Verlustes des Führerscheins für die Unterhaltspflicht
Volltext:
Die nach §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Denn der Beklagte muß sich so behandeln lassen,
als wenn er über ein Einkommen in demselben Umfang wie zur Zeit der Trennung der Parteien verfügt. Es war ihm
zwar nicht verwehrt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um eine selbständige Arbeit aufzunehmen. Er konnte bei der
Art dieser Tätigkeit aber nicht damit rechnen, in näherer Zukunft seinem früheren Einkommen entsprechende
Einkünfte zu erzielen. Bei der ihm obliegenden Rücksichtnahme auf die bestehenden Unterhaltspflichten hätte er
diesen Plan damit erst dann verwirklichen dürfen, wenn er durch die Bildung von ausreichenden Rücklagen oder die
Aufnahme von Krediten sichergestellt hätte, daß er auch bei geringeren Einkünften in demselben Umfang wie es
seinem die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden früheren Einkommen entsprochen hätte, seinen
Unterhaltspflichten hätte nachkommen können (BGH NJW - RR 1988, 514 (516) m. w. N.). Daß der Schritt in die
Selbständigkeit der Lebensplanung der Ehegatten entsprach, ist nicht ersichtlich.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den mit dem Verlust der Fahrerlaubnis verbundenen
Einnahmeausfall berufen. Dieses grob leichtfertige Verhalten ist auch dann gegen die Unterhaltsberechtigten
gerichtet, wenn der Beklagte damit nicht die Absicht verfolgte, sich seinen Unterhaltspflichten zu entziehen (OLG
Bamberg FamRZ 1987, 699). Denn hierdurch gefährdete der Beklagte zwangsläufig seine einzige
Einkommensquelle. Daß der Beklagte sich dabei in einem den freien Willen ausschließenden Zustand befand, hat er
nicht dargelegt.