Urteil des OLG Oldenburg vom 07.12.1990

OLG Oldenburg: anhörung, eltern, verwertung, absicht, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 04. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 WF 148/90
Datum:
07.12.1990
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Die Anhörung von Eltern und Kindern im Sorgerechtsverfahren löst dann eine Beweisgebühr aus,
wenn sie ersichtlich auch Beweiszwecken dient.
Volltext:
Der Senat pflichtet der Antragsgegnerin allerdings darin bei, daß die Anhörung der Eltern und auch der Kinder im
Sorgerechtsverfahren gemäß §§ 50 a, 50 b FGG eine Beweisgebühr an sich nicht auslöst (streitig; vgl. Haberzettl,
Streitwert und Kosten in Ehe- und Familiensachen, 2. Aufl., A 3, Rn. 37 mit Hinweisen). Dient die Anhörung aber
auch der Klärung streitiger Tatsachen, ist sie Beweisaufnahme mit der Folge, daß durch sie eine Beweisgebühr
entsteht. Das war vorliegend der Fall. Zwar ergibt sich die Absicht des Senats dazu nicht aus der Anordnung zur
Anhörung der Beteiligten. Der Wille, Beweis zu erheben, ist jedoch aus der Verwertung der Äußerungen des Kindes
Oliver in der Entscheidung des Senats ersichtlich (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1980 - 4 WF 112/80
-). Das Verhältnis Olivers zu seinem älteren Bruder Thorsten war ausweislich der Gründe der Entscheidung des
Senats vom 15. März 199 von erheblicher Bedeutung. Es war von den Eltern gegensätzlich dargestellt worden.
DerSenat hat die Äußerungen Olivers bei seiner Anhörung zu dieser Frage in der Entscheidung ausweislich ihrer
Gründe berücksichtigt. Die Anhörung Olivers hat demgemäß auch dem Beweise gedient.