Urteil des OLG Oldenburg vom 12.03.1990

OLG Oldenburg: vollstreckung, urkunde, aufrechnung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 188/89
Datum:
12.03.1990
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 387
Leitsatz:
Vertragliches Aufrechnungsverbot durch Vereinbarung der Zahlung "in bar" in Kenntnis bestehender
Gegenforderungen. Aufrechnung des beigetretenen Schuldners mit eigenen Forderungen?
Volltext:
Die Beklagte betreibt gegen die Klägerinnen die Zwangsvoll-
streckung aufgrund der notariellen Urkunde des Notars H.
vom 15. Dezember 1986, in der die Klägerinnen gegenüber der
Beklagten anerkannten, dieser 978.775,- DM nebst Zinsen zu
schulden und sich bei Unterwerfung unter die sofortige Zwangs-
vollstreckung verpflichteten, diesen Betrag "in bar" an die
Beklagte zu zahlen,...
(aus den Entscheidungsgründen:)
Der Annahme wirksamer Aufrechnungen steht zum einen schon ent-
gegen, daß die Parteien mit der Barzahlungsklausel ein Aufrech-
nungsverbot vereinbarten. Zwar kann - worauf in der Berufungs-
begrü