Urteil des OLG Oldenburg vom 30.05.1990

OLG Oldenburg: eintritt des versicherungsfalls, wild, versicherungsschutz, eng, minderung, abgrenzung, gefährdung, beweisführung, gefahr, abbiegen

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 67/90
Datum:
30.05.1990
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Schäden, die infolge Ausweichens vor einem Zusammenstoß mit Haarwild eintreten, sind in der
Fahrzeugteilversicherung auch nicht als Rettungs- kosten gemäß §§ 62, 63 VVG zu erstatten.
Volltext:
I. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Fahrzeugteilversicherung für den PKW Ford Escort.
Die Klägerin hat vorgetragen: Am 24. April 1989 gegen 21.30 Uhr habe der Fahrer H. einen Waldweg in G. befahren.
Als er nach links habe abbiegen wollen, sei aus einem rechts gelegenen Waldstück plötzlich ein Reh auf die Straße
gesprungen. Der Abstand zwischen dem Tier und dem Pkw habe etwa 10 m betragen. Um nicht mit dem Reh zu
kollidieren, habe der Fahrer das Kraftfahrzeug nach rechts gezogen. Anderenfalls wäre es unweigerlich zum Unfall
gekommen. Infolge des Ausweichmanövers sei das Fahrzeug jedoch von der Straße abgekommen und gegen einen
Baum geprallt. Zu einer Berührung mit dem Reh sei es nicht gekommen.
Die Klägerin hat ihren Schaden auf 5.314,90 DM beziffert. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet,
Rettungskosten im Sinne der §§ 62, 63 VVG zu erstatten. Es gelte der Gedanke der "Vorerstreckung".
Mit Schreiben vom 15. Juni 1989 hat die Beklagte die Übernahme des Schadens mit Ausnahme des Glasschadens
abgelehnt.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es bestehe kein Anspruch auf Erstattung von Rettungskostenh. Im übrigen
hat sie den Unfallhergang bestritten.
II. Die Berufung war zurückzuweisen.
1. Ein Anspruch der Klägerin nach § 12 Nr. 1 Id AKB scheidet aus. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil
darauf hingewiesen, daß in der Fahrzeugteilversicherung ein Wildschaden nur dann ersetzt wird, wenn es zu einem
Zusammenstoß zwischen dem Wild und dem Kraftfahrzeug gekommen ist (vgl. etwa OLG Schleswig ZFS 1990, 95;
OLG Celle VersR 1988, 1173; OLG Hamm NJW-RR 1987, 985). Streitig ist allenfalls die Frage, ob gerade durch den
Zusammenstoß der Schaden adäquat verursacht sein muß oder ob es genügt, wenn der Zusammenstoß lediglich als
Begleitumstand anzusehen ist. Darum geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Die Ansicht der Berufung, daß
allein durch das Auftreten von Wild bei einem späteren Schadenfall der Versicherungsschutz ausgelöst werde, trifft
nicht zu.
2. Ein Anspruch nach den §§ 62, 63 VVG steht der Klägerin nicht zu. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG besteht die
Rettungspflicht des Versicherungsnehmers "bei dem Eintritt des Versicherungsfalls". Die Frage einer Vorerstreckung
zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Versicherungsfalls ist in Rechtsprechung und Literatur streitig und wird
gerade bei Ausweichmanövern im Zusammenhang mit dem Auftreten von Wild diskutiert.
In der Rechtsprechung wird überwiegend die Ansicht vertreten, jedenfalls in der Fahrzeugteilversicherung komme
eine Vorerstreckung nicht in Betracht. In § 7 I 2 Satz 3 AKB sei die Rettungsobliegenheit des
Versicherungsnehmers besonders geregelt. Es sei lediglich von Minderung des Schadens die Rede. Ein
Versicherungsschutz in der Fahrzeugteilversicherung für Wildschäden habe nur für eng umgrenzte Fälle gewährt
werden sollen. Außerdem sei auf die Beweisproblematik hinzuweisen; eine Abgrenzung zwischen einer allgemeinen
Gefährdung durch auftretendes Wild und einer unmittelbar drohenden Gefahr sei in der Praxis kaum zu vollziehen
(OLG Celle VersR 1988, 1173; OLG Frankfurtg ZfS 1989, 94; OLG Braunschweig NZV 1989, 194; OLG Nürnberg
VersR 1990, 299; OLG Koblenz r ü s 1989, 1246; LG Düsseldorf VersR 1990, 300; LG Osnabrück ZfS 1986, 151;
Stiefel/Hofmann, § 12 AKB, Rz. 53; § 13 AKB Rz. 83, a.A. LG Münster VersR 1988, 1174; Knappmann VersR 1989,
113 f., Prölss/Martin, § 62 VVG Anm. 1 A; Bruck/Möller/Johannsen, Fahrzeugversicherung Anm. J 59, vgl. auch
OLG Hamm, r + s 1989, 7; VVGE § 12 AKB Nr. 12).
Der Senat hält die referierte Auffassung für zutreffend. Der eigentlich eng begrenzte Versicherungsschutz für
Wildschäden würde anderenfalls erheblich ausgeweitet. Es erscheint wenig überzeugend, in diesem Zusammenhang
auf strenge Anforderungen an die Beweisführung zu verweisen. Neue Argumente, die zu diskutieren wären, sind in
der Berufungsbegründung nicht vorgebracht worden.