Urteil des OLG Oldenburg vom 02.06.1987

OLG Oldenburg: beschwerdegegenstand, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 11. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 11 WF 75/87
Datum:
02.06.1987
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Eine Gebührenbeschwerde des Prozeßkostenhilfe-RA ist wegen Rechtsmiß- brauchs unzulässig,
wenn d.Beschwerdewert (100 DM) nur dadurch erreicht wird, daß eine offensichtlich unbegründete
Position weiterverfolgt wird.
Volltext:
Aus den Gründen:
(Das AG hat den Antrag des PKH-RA auf Erstattung von Photokopiekosten in Höhe von 107 DM abgelehnt.)
Die dagegen eingelegte Beschwerde des RA ist gemäß § 128 IV 1 BRAGO an sich statthaft, jedoch wegen
Rechtsmißbrauchs unzulässig.
Eine Beschwerdemöglichkeit ... ist nur gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand 100 DM übersteigt. (Das wird
hier) nur dadurch erreicht, daß in die Beschwerde ein Anspruch mit einbezogen worden ist, der offensichtlich
unbegründet ist und trotz mehrfachen Hinweises weiter verfolgt wird (27 DM Photokopiekosten aus einem
Beschwerdeverfahren, für das der RA nicht beigeordnet war). ... (Der RA hat keine) Begründung dafür gegeben,
warum er gleichwohl an diesem Anspruch festhält. Unter diesen Umständen konnte die Weiterverfolgung dieses
Anspruchs nur das Ziel haben, die Beschwerdesumme zu erreichen. Das ist rechtsmißbräuchlich und macht das
Rechtsmittel unzulässig.